7. August 2009

Maximilian Steinbeis

19 Jahre Prozess um Schadenshöhe und immer noch kein Urteil

Gestern habe ich mich über die Tschechen lustig gemacht, die einen Beleidigungsprozess 20 Jahre lang nicht entschieden kriegen. Ich entschuldige mich dafür. Wir sind kein bisschen besser.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Kammerbeschluss veröffentlicht, an dem Kafka wahrhaftig seine Freude gehabt hätte. Eine Grundstücksbesitzerin war 1986 – in Worten: neunzehnhundertsechsundachzig – von ihrer Bank aufs Kreuz gelegt worden und hatte deshalb die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks hinnehmen müssen. Dass die Bank dafür Schadensersatz zahlen muss, das hatte das OLG Hamburg schon 1990 festgestellt – nur die Höhe des Schadens war noch offen. Seither haben unzählige Male die Berichterstatter, Gutachter und Prozessbevollmächtigten gewechselt, aber zu einer Feststellung, was das verlorene Grundstück wert gewesen war, konnte sich die Hamburger Justiz nicht aufraffen.

Es ist nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach über 22 Jahren noch nicht absehbar ist,

heißt es in dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats. Zwar habe die Klägerin die Verfahrensdauer mit allerhand Klageerweiterungen, Befangenheitsanträgen usw. auch selbst mit verzögert – aber was zu viel ist, ist zu viel. Streng gehen die Verfassungsrichter vor allem mit der Justizpraxis um, nach personellen Veränderungen im Gericht die Akten monatelang liegen zu lassen. Personalwechsel seien zwar unvermeidlich.

Doch sind dem Staat auch diejenigen Verzögerungen zuzurechnen, die durch eine anderweitige Organisation hätten verhindert werden können. Dies gilt insbesondere für voraussehbare personelle Engpässe.

Erkennbares Kopfschütteln löst in Karlsruhe auch die hörnerne Indifferenz der Hamburger Richter aus, mit der sie Jahr um Jahr verstreichen ließen, ohne sich um einen beschleunigten Abschluss des Verfahrens zu bemühen.

Nach allem erweist sich die Verfahrensdauer von insgesamt 22 Jahren, davon 19 Jahre nachdem ein Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig zuerkannt ist, auch eingedenk aller besonderen Umstände als schlechterdings nicht mehr vertretbare Vorenthaltung von Rechtsschutz.

Kawumm! Ja, und wie gesagt: Tschuldigung wegen gestern, liebe Tschechen…

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