12. Oktober 2010

Maximilian Steinbeis

Ist ein Kreuz auf dem Gerichtsflur verfassungskonform?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat es für eine geschmackvolle Idee gehalten, den 20. Jahrestag der Wiedervereinigung mit der Aufhängung eines Kreuzes aus Draht zu feiern.

War das klug? Nein. Ein Gericht, noch dazu eins, das sich zu keinem geringen Teil mit ausländer- und asylrechtlichen Verfahren befasst, sollte jeden Eindruck weltanschaulicher Voreingenommenheit vermeiden.

War das verfassungswidrig? Na, weiß nicht.

Das Kreuz hängt nicht im Gerichtssaal. Niemand ist gezwungen, „unter dem Kreuz“ über seine Sache zu verhandeln.

Es hängt im Flur. (Wenngleich offenbar an prominenter Stelle.)

BVerfG und EGMR

Auch im Kruzifixurteil von 1995 hat das BVerfG betont, dass es auf die Dauer und Intensität ankommt, mit der der Grundrechtsträger mit der religiösen Symbolik konfrontiert wird. Ein Recht darauf, von der Konfrontation mit religiösen Symbolen verschont zu bleiben, gibt es nicht.

Das BVerfG betrachtet die Sache – wie ich finde, zu Recht – aus der Perspektive des Grundrechtsschutzes und nicht aus der des Laizismus. Anders der EGMR, der viel stärker auf die Neutralitätspflicht des Staates abstellt.

Wenn das BVerfG an dem Düsseldorfer Fall Anstoß nimmt, dann wäre das schon deshalb höchst bemerkenswert.

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