Von MATTHIAS KÖTTER (Gastautor)
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. Denn:
Erstens betätigt sich das BVerfG hier ziemlich unverblümt als Superrevisionsinstanz. Es weist diese Aufgabe − anders als in vielen ähnlich gelagerten Fällen − nicht weit von sich, sondern erfüllt sie vielmehr sorgfältig und nachvollziehbar. Den Ansatzpunkt für die Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung ist Art. 2 I GG, der verletzt sei, soweit die „Grenzen vertretbarer Auslegung“ und der „Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung“ überschritten sind. Die Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung des einfachen Rechts, der Wahl der Auslegungsmethode sowie die Anwendung auf den Einzelfall, wird zum Lippenbekenntnis. Denn um einen „krassen Widerspruch“ der fachgerichtlichen Auslegung zu den zur Anwendung gebrachten Normen festzustellen, der „ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat“, setzt der Senat seine − geradezu schulmäßige − Auslegung von § 1578 I BGB der des Fachgerichts in revisionsgerichtlicher Manier entgegen. Und am Ende rechnet er sogar noch den Eurobetrag aus, auf den die verfassungsgemäße Ermittlung des Unterhalts im Fall zu kommen hätte, und verweist den Fall zurück ans OLG. Wie, wenn nicht genau so, würde eine Superrevisionsinstanz sonst entscheiden?
Zweitens schränkt das BVerfG den Spielraum zulässiger Rechtsfortbildung durch die Fachgerichte erheblich ein. Zwar betont der Senat die Aufgabe der Gerichte, angesichts „des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen“ das geltende Recht an veränderte Verhältnisse anzupassen, und beschränkt die verfassungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt. Gleichzeitig betont der Senat, dass eine „Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, … unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers“ eingreift. Dass dem BVerfG das BGH-Konzept zum nachehelichen Unterhalt zu weit geht, leuchtet ein. In der Rigorosität der Aussage wäre dagegen jede nicht vom Wortlaut umfasste Fortbildung ausgeschlossen, was nicht selten auch Fälle der verfassungskonformen Auslegung betrifft.
Und drittens folgt das BVerfG der sog. subjektiven Auslegungslehre. Um den Gesetzeszweck zu ermitteln, bezieht sich der Senat an mehreren Stellen ganz ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers („Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen.“) und bezieht dabei auch die Gesetzesbegründungen mit ein. Dieser zur Ermittlung des Gesetzeszwecks methodisch einleuchtende Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers macht ein weiteres Mal deutlich, dass das BVerfG heute keineswegs mehr der lange von ihm favorisierten objektiven Lehre folgt, die nach einem objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes fragt und die Entstehungsgeschichte und die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe nur zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses heranzieht (BVerfGE 11, 126, 129f.). Das sollten auch die Lehrbücher zum Verfassungsrecht und zur Methodenlehre endlich anerkennen.
Von MATTHIAS KÖTTER (Gastautor)
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. Denn:
Erstens betätigt sich das BVerfG hier ziemlich unverblümt als Superrevisionsinstanz. Es weist diese Aufgabe − anders als in vielen ähnlich gelagerten Fällen − nicht weit von sich, sondern erfüllt sie vielmehr sorgfältig und nachvollziehbar. Den Ansatzpunkt für die Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung ist Art. 2 I GG, der verletzt sei, soweit die „Grenzen vertretbarer Auslegung“ und der „Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung“ überschritten sind. Die Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung des einfachen Rechts, der Wahl der Auslegungsmethode sowie die Anwendung auf den Einzelfall, wird zum Lippenbekenntnis. Denn um einen „krassen Widerspruch“ der fachgerichtlichen Auslegung zu den zur Anwendung gebrachten Normen festzustellen, der „ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat“, setzt der Senat seine − geradezu schulmäßige − Auslegung von § 1578 I BGB der des Fachgerichts in revisionsgerichtlicher Manier entgegen. Und am Ende rechnet er sogar noch den Eurobetrag aus, auf den die verfassungsgemäße Ermittlung des Unterhalts im Fall zu kommen hätte, und verweist den Fall zurück ans OLG. Wie, wenn nicht genau so, würde eine Superrevisionsinstanz sonst entscheiden?
Zweitens schränkt das BVerfG den Spielraum zulässiger Rechtsfortbildung durch die Fachgerichte erheblich ein. Zwar betont der Senat die Aufgabe der Gerichte, angesichts „des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen“ das geltende Recht an veränderte Verhältnisse anzupassen, und beschränkt die verfassungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt. Gleichzeitig betont der Senat, dass eine „Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, … unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers“ eingreift. Dass dem BVerfG das BGH-Konzept zum nachehelichen Unterhalt zu weit geht, leuchtet ein. In der Rigorosität der Aussage wäre dagegen jede nicht vom Wortlaut umfasste Fortbildung ausgeschlossen, was nicht selten auch Fälle der verfassungskonformen Auslegung betrifft.
Und drittens folgt das BVerfG der sog. subjektiven Auslegungslehre. Um den Gesetzeszweck zu ermitteln, bezieht sich der Senat an mehreren Stellen ganz ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers („Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen.“) und bezieht dabei auch die Gesetzesbegründungen mit ein. Dieser zur Ermittlung des Gesetzeszwecks methodisch einleuchtende Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers macht ein weiteres Mal deutlich, dass das BVerfG heute keineswegs mehr der lange von ihm favorisierten objektiven Lehre folgt, die nach einem objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes fragt und die Entstehungsgeschichte und die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe nur zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses heranzieht (BVerfGE 11, 126, 129f.). Das sollten auch die Lehrbücher zum Verfassungsrecht und zur Methodenlehre endlich anerkennen.