Generalanwalt Cruz Villalón hat heute Schlussanträge veröffentlicht, die mir Grundsätzliches zum Gesetzesvorbehalt im Rahmen der EU-Grundrechtecharta zu signalisieren scheinen. Dummerweise habe ich nur die nicht sehr ergiebige Pressemitteilung; die Schlussanträge selber gibt es nur auf Französisch, und das finde ich im juristischen Kontext immer furchtbar mühsam zu entziffern.
Es geht um belgisches Recht, wonach Internetprovidern befohlen werden kann, ihre Kunden daran zu hindern, Raubkopien downzuloaden. Die konkrete Ausgestaltung in Belgien hält der Generalanwalt für einen Eingriff in die Kommunikations- und Informationsfreiheit und den Datenschutz (mehr dazu hier).
Eine Einschränkung dieser Rechte sei aber im Rahmen des „gesetzlich Vorgesehenen“ möglich, was der Generalanwalt – unter Berufung auf den EGMR – so auslegt, dass eine solche gesetzliche Einschränkung „zugänglich, klar und vorhersehbar“ sein muss. Und ein Problem sieht er darin, dass die den Providern auferlegten Pflichten so „neu“ und überraschend gekommen seien.
Damit belasse ich es jetzt mal – die Pressemitteilung ist (zumindest mir) zu dürr, um daraus weitergehende Schlüsse ziehen zu können – und warte auf die hoffentlich noch kommende englische bzw. deutsche Übersetzung oder auf Aufklärung durch Sachkundigere, die den PM-Text besser zu deuten verstehen.