Das Bundesverfassungsgericht hat nichts dagegen, dass Deutschland von ausländischen Familienangehörigen vor dem Nachzug verlangt, dass sie zumindest rudimentär Deutsch können.
Der Zweck dieser Regelung – Integration fördern, Zwangsheiraten eindämmen – sei legitim, heiß es in einem heute veröffentlichten Nichtannahmebeschluss, und das Erfordernis, im Ausland die Sprache zu lernen, sei geeignet und verhältnismäßig, zumal offenbar nur sehr geringe Sprachkenntnisse verlangt werden:
Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.