Seid gepriesen, ihr Richterinnen und Richter des Zweiten Senats! Eure heutige Entscheidung zur Sicherungsverwahrung ist ein Dokument für die Geschichtsbücher.
Nicht nur beseitigt ihr bemerkenswert entschlossen und zupackend einen der übelsten rechtsstaatlichen Schandflecken aus der bundesdeutschen Rechtsordnung. Ihr tut dies, ohne euch davon irre machen zu lassen, dass ihr selbst vor nicht allzu langer Zeit noch zu seinem Fortbestehen beigetragen hattet. Ihr stellt euren eigenen Stolz hintan und fügt euch der Tatsache, dass es auch in Straßburg (und Luxemburg) Richter gibt. Ihr öffnet euch für die Erkenntnis, dass es im zusammenwachsenden Europa keine nationale Normenpyramide mit dem Grundgesetz als Spitze mehr geben kann. Und damit immer noch nicht genug, ihr formuliert eine Basis für die Koexistenz der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsordnungen, die auf lange Zeit Bestand haben wird:
Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist (…) Ausdruck eines Souveränitätsverständnisses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht nur nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht auch das »letzte Wort« der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage.
Der herrische Ton, die auftrumpfende Gebärde des Maastricht-, des EU-Haftbefehls-, des Lissabon-Urteils sind Vergangenheit. Der Zweite Senat will nicht länger den Murswieks, Schachtschneiders, Gauweilers und anderen souveränistischen Dunkelmännern als Stichwortgeber dienen, sondern gesellt sich entschlossen zu den Mitgestaltern der inter- und supranationalen Zukunft.
Oh, ich beneide den Historiker, der einst in die Archive steigen und aufklären wird, was sich zwischen Lissabon, Honeywell und heute im Zweiten Senat zugetragen hat…
Verwahrung und Strafe
Der Reihe nach: Es geht um die Sicherungsverwahrung – die deutsche Antwort auf die Frage, wie man mit Leuten umgeht, die auch nach Verbüßung ihrer schuldangemessenen Strafe gefährlich bleiben. Diese Antwort fiel seit 1933 grosso modo so aus: Man nennt das nicht mehr Strafe, aber faktisch steckt man sie weiter ins Gefängnis.
In den 60er Jahren, in den Zeiten der großen Strafrechtsliberalisierung, wurde die Sicherungsverwahrung auf maximal 10 Jahre begrenzt. In den 90er Jahren, in den Zeiten der großen Strafrechtsverschärfung, wurde dies wieder rückgängig gemacht – und zwar rückwirkend.
2004 hatte der Zweite Senat Gelegenheit, diese Praxis am Maßstab u.a. des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ nach Art. 103 II GG zu messen. Er konnte kein Problem entdecken: Sicherungsverwahrung sei dazu da, die Allgemeinheit zu schützen, nicht zu strafen. Da es sich um keine Strafe handelt, könne der Nulla-Poena-Grundsatz gar nicht berührt sein.
Das Problem fiel erst 2009 dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, der sich, anders als das BVerfG 2004, die tatsächliche Praxis der Sicherungsverwahrung etwas genauer ansah. Und siehe: Da gab es kaum Unterschiede zu der Behandlung von Strafgefangenen. Was also, so der EGMR, solle das sonst sein, wenn nicht Strafe?
Das BVerfG löst jetzt diesen Widerspruch auf das Eleganteste auf: Es bleibe dabei, dass Sicherungsverwahrung keine Strafe ist. Aber gerade deshalb müsse ein Abstand zwischen beidem gewahrt bleiben. Diesen Abstand hatte der Senat schon 2004 mehr behauptet als gefordert, und darauf lässt sich jetzt aufbauen: Der Senat schreibt Bund und Ländern ausführlich vor, wie dieser Abstand herzustellen ist, mit einem Katalog von sieben Geboten, die allesamt darauf abzielen, dass niemand jemals mehr einen Sicherungsverwahrten mit einem Strafgefangenen verwechseln kann.
Und was den Nulla-Poena-Grundsatz betrifft, so zimmert er sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Abstandsgebot ein Gebilde, das man „Nulla Sicherungsverwahrung sine lege“ nennen könnte. So ist den Anforderungen des EGMR aufs Prächtigste Genüge getan, ohne dass die Zweispurigkeit des deutschen Strafvollzugs preisgegeben werden müsste.
Völkerrechtsfreundliche Auslegung
Den Weg dorthin beschreibt der Senat so: Zwar sei das Grundgesetz im Verhältnis zu einem völkerrechtlichen Vertrag wie der Europäischen Menschenrechtskonvention höherrangiges Recht. Aber gleichzeitig sei das Grundgesetz „völkerrechtsfreundlich auszulegen“. Das heißt, dass im Verhältnis von Europa-, Völker- und Verfassungsrecht nicht etwa der Ober den Unter sticht, sondern dass all diese Rechtsordnungen sich gefälligst darum zu bemühen haben, vernünftig miteinander auszukommen.
Das, so der Senat weiter, heiße nicht unbedingt, dass sie dogmatisch völlig deckungsgleich gemacht werden müssten (übersetze: Ob man die Sicherungsverwahrung nun Strafe nennt oder nicht, ist nicht so wichtig, solange es im Ergebnis keinen Konflikt gibt). Und das heiße auch nicht, dass die EGMR Grundrechtspositionen, die nach dem Grundgesetz geschützt sind, verkürzen könne (übersetze: Caroline!).
Aber jedenfalls wendet sich das BVerfG ab von der Vorstellung, Rechtsordnungen könnten allenfalls in klarer hierarchischer Ordnung miteinander koexistieren, mit entsprechender Hierarchie der Gerichte, die zur Wahrung der Einheit dieser jeweiligen Rechtsordnungen bestellt sind. An Stelle der Hierarchie tritt der Dialog, die Deliberation verschiedener, unterschiedlichen Rechtsordnungen verpflichteter, aber am gleichen Ziel des europäischen und internationalen Zusammenwirkens orientierter Richter.
Diese Idee war in früheren Entscheidungen (auch im Lissabon-Urteil) so schon angelegt, aber so deutlich und klar ist sie meines Wissens noch nie ausformuliert worden. Davon werden wir noch lange sprechen, länger vielleicht als von den wahrhaftig auch nicht zu verachtenden Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Strafjustiz.
Nieder mit den „Reaktionen aus dem politischen Raum“!
And now to something completely different: Hiermit stelle ich den Antrag auf einen freiwilligen Verzicht sämtlicher Redaktionen und Nachrichtenagenturen, nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so genannte „Reaktionsstücke“ zu produzieren – Artikel, in denen zusammengefegt wird, was verschiedene Politiker zu der Entscheidung so alles sagen.
Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Damit werde „endlich Klarheit geschaffen“, sagte er in Hannover,
heißt es etwa bei dapd. Wer diesen Spin, noch dazu solch grobschlächtigen, unkommentiert druckt, stellt damit seine eigene journalistische Überflüssigkeit unter Beweis.
Diese elenden „Reaktionen“ sind ebenso vorhersagbar wie irreführend, sie braucht kein Mensch, im Gegenteil: Jedes Mal, wenn eine Norm für verfassungswidrig erklärt wird, äußert sich die Regierung tief zufrieden und sieht sich gestärkt, weil Karlsruhe einen Teil des jeweiligen Gesetzes nicht aufgehoben und somit die Regierungslinie kraftvoll bestätigt habe. Und in den Pressemitteilungen der Opposition findet man zuverlässig die beiden Metaphern „Scherbenhaufen“ und „schallende Ohrfeige“, jedes mal wieder, ad nauseam.
Wer braucht das? Wer will das lesen? Das wird niemand vermissen, und wenn doch, kann man es sich ja selbst zusammenstecken, die Versatzstücke sind eh immer die gleichen.
Foto: tacker, Flickr Creative Commons