Sicherungsverwahrung: Karlsruhe sägt an der Föderalismusreform

5. Mai 2011

Sicherungsverwahrung: Karlsruhe sägt an der Föderalismusreform

Über die ganze Aufregung über freizulassende Sexbestien und dergleichen gerät ein interessanter Aspekt des gestrigen Urteils aus Karlsruhe ganz aus dem Blickfeld: Wie soll das überhaupt gehen, das Bundesverfassungsgericht jetzt gesetzgeberisch zufriedenzustellen?

Wie die Haftbedingungen für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte beschaffen sind, steht im Strafvollzugsgesetz. Das ist vom Bund erlassen, aufgrund des alten Art. 74 I Nr. 1 GG, das dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Strafvollzugsrecht gab.

Die ist aber 2006 aus der Verfassung gestrichen worden. Wir erinnern uns: Da gab es die Föderalismusreform, jenes unselige verfassungspolitische Großprojekt, an dem sich Stoiber und Müntefering damals fast die Köpfe kaputtgestoßen hätten. Die Länder sollten wieder mehr eigene Gestaltungsspielräume bekommen und im Gegenzug ihren Griff auf die Bundespolitik lockern, so dass beide Ebenen wieder mehr Handlungsspielräume erhalten.

Das erwies sich als furchtbar schwierig, und was herauskam, stellte kaum jemand zufrieden – aber immerhin: Der Strafvollzug, darin waren sich verfassungsändernde Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat einig, sollte künftig allein in der Verantwortung der Länder liegen.

„Wesentliche Leitlinien“

Und was lesen wir jetzt in dem Urteil aus Karlsruhe?

Aus Sicht des Freiheitsschutzes spielt es insoweit keine Rolle, dass der Bundesgesetzgeber seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr über die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug verfügt.

Öha.

Wenn er sich im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für ein zweispuriges Sanktionensystem und den Einsatz einer so einschneidenden freiheitsentziehenden Maßnahme wie der Sicherungsverwahrung entscheidet, muss er die wesentlichen Leitlinien des freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts, das der Sicherungsverwahrung von Verfassungs wegen zugrundezulegen ist, selbst regeln und sicherstellen, dass diese konzeptionelle Ausrichtung der Sicherungsverwahrung nicht durch landesrechtliche Regelungen unterlaufen werden kann.

Die „wesentlichen Leitlinien“ festlegen? „Sicherstellen“, dass die Länder schön auf Linie bleiben und nichts „unterlaufen“?

Was immer man von den Ländern und ihren gesetzgeberischen Fähigkeiten/Möglichkeiten im Einzelnen hält: Das ist, sage ich mal, doch ein sehr robuster Umgang eines Verfassungsgerichts mit dem glashart dokumentierten Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers. Zu diesem Willen gehörte, apropos „wesentliche Leitlinien“, beispielsweise auch, die Rahmengesetzgebung abzuschaffen.

Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein normatives Regelungskonzept zu schaffen, welches den dargelegten Anforderungen genügt. Ihre Aufgabe ist es, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüges ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln,

heißt es in dem Urteil weiter.

Gemeinsam ein normatives Regelungskonzept entwickeln? Die JuMiKo als kollektives Gesetzgebungsorgan?

Ich bin ja immer sehr dafür, dass Frau Merk und Frau Schnarrenberger sich vernünftig zusammensetzen und gemeinsam an legislativen Konzepten feilen (wünsche viel Vergnügen). Aber ich spiele ja keine Rolle. Die letzte große Verfassungsreform in Deutschland galt dem Bemühen, diesem ständigen „gemeinsam“ ein Ende zu bereiten. Dass der Zweite Senat dafür nur ein Achselzucken übrig hat, ist schon bemerkenswert.

Schreibe einen Kommentar