Hetero-Ehepartnern mehr Versorgungsbezüge zu zahlen als Homo-Ehepartnern, ist eine unmittelbare Diskriminierung derselben. Zu diesem Schluss kommt heute der EuGH und steht dabei in Einheit fest mit den Kollegen aus Karlsruhe, die diese Schlussfolgerung schon 2009 gezogen hatten. Seit 2003, mit dem Ablaufen der Umsetzungsfrist der entsprechenden Antidiskriminierungsrichtlinie, hätte dem Urteil zufolge Homo-Ehepartnern die gleichen Bezüge gezahlt werden müssen wie zweigeschlechtlich Verheirateten.
Keine Lust hatte der EuGH, sich zu der Frage zu äußern, ob das Verbot der Diskriminierung nach sexueller Orientierung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und somit auch ohne irgendeine Richtlinie samt Umsetzungsfrist von den Mitgliedsstaaten zu beachten bzw. von den Gerichten anzuwenden ist.
Mit diesen kühnen Kunstgriff hatte der EuGH bekanntlich im Mangoldt-Urteil einem Alters-Diskriminierten trotz nicht abgelaufener Umsetzungsfrist der Richtnlinie zu seinem Recht auf Gleichbehandlung verholfen, sehr zum Entsetzen vieler Euro-Skeptiker und Verfassungshüter, die darin den schlagenden Beweis für ihre Vermutung sahen, dass der EuGH die Kompetenzen der EU sich so zusammensteckt, wie es ihm gerade passt, und den Mitgliedsstaaten die Herrschaft über die Kompetenzgrenzen längst entwunden hat.
Es wäre interessant gewesen, zu sehen, ob der EuGH das durchzieht und tatsächlich auch die Diskriminierung nach sexueller Orientierung von seinem sekundärrechtlichen Verbot ablöst. Oder wenn nicht, warum nicht.
Er musste dazu nicht Stellung beziehen, weil sich der Fall auch aufgrund der Richtlinie lösen ließ. Also schien es ihm offenbar angezeigt, es zu lassen…
