Der EGMR hat in seiner heutigen Entscheidung zur Sicherungsverwahrung das Freundschaftsangebot des Bundesverfassungsgerichts auf das Herzlichste erwidert. Der EGMR, so heißt es in der Entscheidung,
welcomes the Federal Constitutional Court’s approach of interpreting the provisions of the Basic Law also in the light of the Convention and this Court’s case-law, which demonstrates that court’s continuing commitment to the protection of fundamental rights not only on national, but also on European level.
In der Sache sieht das Gericht kein Problem mit Art. 5 I EMRK (persönliche Freiheit), weil mit dem BVerfG-Urteil sichergestellt sei, dass künftige Verlängerungen der Sicherungsverwahrung einem strengen Verhältnismäßigkeitstest unterworfen sein werden.
So sieht er aus, der Dialog der europäischen Verfassungsgerichte: Jeder hat verinnerlicht, dass nationale, supranationale und internationale Rechtssysteme über- und nebeneinander koexistieren in der heutigen europäischen Wirklichkeit, und dass es keinen Sinn mehr hat, die Einheit einer einzigen Rechtsordnung auf Kosten der anderen Rechtsordnungen herstellen und durchsetzen zu wollen. Jeder bemüht sich stattdessen nach Kräften, das dem jeweils anderen zur Hütung anvertraute Rechtssystem möglichst zu schonen und bei der Auslegung und Ausgestaltung des eigenen Rechtssystems zu berücksichtigen.
Das hinbekommen zu haben, dass tatsächlich eine solche Pluralität der Rechtsordnungen möglich ist, bewusst praktiziert wird und funktioniert: Das ist eine spektakuläre zivilisatorische Leistung, die ohne Vorbild ist und auf die wir als Europäer wirklich stolz sein können.
