Polizeigewahrsam vor dem Aus?

1. Dezember 2011

Polizeigewahrsam vor dem Aus?

Nach der Sicherungsverwahrung knöpft sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt die nächste Besonderheit des deutschen Systems, mit vermeintlich oder tatsächlich gefährlichen Menschen umzugehen, vor: das Polizeigewahrsam.

Geklagt hatten zwei Demonstranten, die während der G8-Gipfels in Heiligendamm mehrere Tage lang ins Gefängnis gesperrt worden waren. Dieses Schicksal hatte zuvor schon eine Menge andere G8-Gegner ereilt, und gegen diese Behandlung wollten die beiden protestieren, mit Transparenten, auf denen sie Freiheit für die Gefangenen forderten. Das deutete die Polizei flugs als Aufforderung zur verbotenen Gefangenenbefreiung und als hinreichenden Grund, die beiden selber erst mal hinter Schloss und Riegel zu bringen.

In Deutschland läuft so etwas nach dem Polizeirecht: Es geht nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr. Auf dieser Basis kann man Fußballhooligans daran hindern, zum Auswärtsspiel zu fahren und sich dort herumzuprügeln. Auf dieser Basis kann man Leute, die man für Islamisten hält, auch schon mal für die Dauer des Oktoberfests ein warmes Plätzchen in Stadelheim zuweisen. Auf dieser Basis kann man die Castor-Störenfriede schon aus dem Bus holen, lange bevor sie die Gleise erreicht haben und sich dort festketten können.

Die Leute haben doch noch gar nichts verbrochen? Oh, das behauptet ja auch niemand. Es geht ja, wie gesagt, um Gefahrenabwehr.

Das ist nach dem heutigen Urteil des EGMR aber nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar. Die erlaubt Freiheitsentzug nach Art. 5 I c Alt. 2 dann, wenn

… begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.

Das, so der EGMR, bezieht sich auf Fälle, wo es tatsächlich um eine ganz konkrete, spezifische Straftat geht, die an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gegen ein bestimmtes Opfer begangen werden soll. Die bloße Vermutung, die Transparente könnten irgendwen dazu anstacheln, die Gefängnisse zu stürmen und Gefangene zu befreien, reicht dafür nicht aus.

Außerdem und vor allem sei diese Norm im Zusammenhang mit Absatz 3 zu lesen:

Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens…

Das heißt: Art. 5 I c bezieht sich auf Untersuchungshaft. Da geht es allein darum, dass jemand für sein Tun verurteilt werden soll. Und nicht um Gefahrenabwehr.

Das Urteil ist da sehr wortkarg und beruft sich mehrfach auf die etablierte Rechtsprechung des Gerichtshofs. Aber mir scheint, dass die Richter überhaupt keinen Raum lassen für einen Eingriff in Art. 5 EMRK, der nicht dem Zweck dient, jemand für eine bereits begangene Straftat vor Gericht zu bringen. Oder übersehe ich da etwas?

Das hieße, wie schon bei der Sicherungsverwahrung: Bloße Gefährlichkeit reicht nicht für Freiheitsentzug. Wer nichts getan hat, braucht sich nicht einsperren zu lassen. Egal was er vielleicht zukünftig tun wird oder zu tun plant.

Wow.

Ein Wermutstropfen dabei: Die Innenminister werden vermutlich so reagieren, dass sie die Gefahrenabwehr immer mehr ins Strafrecht zu verlagern versuchen. Das ist in der im Urteil wiedergegebenen Argumentation der deutschen Regierung vor dem EGMR schon angedeutet (RNr. 62).

Dann ist es eben künftig eine Straftat, eine Straftat im Schilde zu führen oder vorzubereiten oder zu begünstigen oder sich darauf zu freuen oder was auch immer. Die Tendenz gibt es schon in der Terrorbekämpfung. Statt der verbrecherischen Tat wird immer mehr die verbrecherische Gesinnung zum Gegenstand des Strafrechts.

Wenn das so kommt, dann werden wir einen unerschrockenen EGMR weiterhin dringend nötig haben.

Foto: Brent 2.0 Flickr Creative Commons

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