
Der gestrige Beschluss der Innenminister zur Schengen-Reform hat bei aller Niedertracht schon fast etwas Rührendes. Es geht darum, dass die Mitgliedsstaaten im Notfall wieder temporäre Grenzkontrollen einführen können wollen in bestimmten Fällen. Also die offenen Grenzen für eine gewisse Zeit dichtmachen, so dass niemand mehr unkontrolliert durchkommt.
Dass das das europäische Projekt in seinem Innersten attackiert, liegt auf der Hand. Wenn in Griechenland oder Italien die Kontrolle der EU-Außengrenzen zusammenbricht, dann muss die EU dafür sorgen, dass sie wieder aufgerichtet wird, anstatt Binnengrenzen hochzuziehen und diese Länder mitsamt den Zigtausenden von Flüchtlingen darinnen ihrem Schicksal zu überlassen.
Der Clou des gestrigen Beschlusses und der Grund für viel Bestürzung und Aufregung in Brüssel ist der schlaue Gedanke der Innenminister, als Rechtsgrundlage für die temporären Grenzkontrollen Art. 70 AEUV zu bezeichnen statt, wie man erwarten würde, Art. 77 AEUV. Das ist weit mehr als eine Technizität: Im einen Fall muss nämlich das EU-Parlament beteiligt werden, im anderen Fall nur angehört, ebenso die nationalen Parlamente. Das heißt, die Innenminister würden gern die Frage, ob Grenzkontrollen oder nicht, fest in der Domäne der Exekutive halten: Die Kommission schlägt die Maßnahme vor, der Rat bzw. vermutlich sein ständiger Ausschuss (Art. 71 AEUV) beschließt sie, und schon gehen die Schlagbäume runter, ohne dass irgendeine Art von parlamentarischer Öffentlichkeit und Deliberation dazu stattgefunden haben muss.
Nun ist dieses Manöver insofern entlarvend, als Art. 70 AEUV eigentlich für die Evaluation der Umsetzung der Innen- und Rechtspolitik der Union in den Mitgliedsstaaten gedacht ist. Eine „objektive und unparteiische Bewertung“ der Umsetzung durch die Behörden der Mitgliedsstaaten soll der Rat auf diesem Wege abgeben können.
Ein Gutes hätte das Ganze vielleicht: Wenn die Mitgliedsstaaten die Grenzen dicht machen wollen, müssen sie dazu einen oder mehrere der Ihren offen und unverblümt als Versager anprangern. Eine „Bewertung“ können sie nach Art. 70 abgeben, und „Bewertung“ stünde dann auch drauf. Wer weiß, vielleicht würde das ihren Eifer bremsen.
Ob es überhaupt dazu kommt, scheint mir indessen äußerst unwahrscheinlich. Denn die Schengen-Reform als solche muss so oder so erst einmal durchs EU-Parlament. Die werden das nicht mitmachen.
Aber rechtlich bleibt die Frage interessant, ob das juristisch überhaupt ginge. Immerhin bleibt der Vorgang so oder so ein Indiz dafür, dass die Fantasie der Regierungen, was den kreativen Ausbau der vertraglichen Rechtsgrundlagen betrifft, ziemlich produktiv arbeitet. Hier wäre ich um europarechtliche Expertise dankbar!
Foto: Mom Smackley, Flickr Creative Commons