Karlsruhe schnipst, Bundespräsident spurt

21. Juni 2012

Karlsruhe schnipst, Bundespräsident spurt

« width=

Das Bundesverfassungsgericht findet also, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus nicht schon am 1. Juli in Kraft treten sollte. Es gibt zwar formell noch gar kein Ratifikationsgesetz und keine Klage, aber das Bundesverfassungsgericht findet, dass der Bundespräsident das ESM-Gesetz, wenn es dann verabschiedet ist und wenn dagegen geklagt wird, bitte doch lieber erst mal nicht unterschreiben sollte. Es geht laut Sprecherin

davon aus, dass der Bundespräsident wie in der Vergangenheit auch dieser Bitte nachkommen wird und das Gericht so genügend Zeit zur Prüfung hat.

Soso. Geht es also, was?

Materiell kann man dagegen gar nicht viel sagen. Ich hatte mich zwar hier kürzlich über den Drang des BVerfG aufgeregt, sich selbst zu ermächtigen, noch gar nicht in Kraft getretene Gesetze präventiv auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Aber in diesem Fall ist das für sich genommen nichts Neues. Bei völkerrechtlichen Verträgen, wie der ESM einer ist, gibt es die Präventivkontrolle schon seit 60 Jahren. In seiner Entscheidung zum Deutschlandvertrag 1952 hatte das BVerfG klargestellt, dass es in diesem besonderen Fall auch Gesetze für verfassungswidrig erklären wird, die noch gar nicht verkündet und somit in Kraft getreten sind. Denn ist das Gesetz erst einmal verkündet, ist damit der Vertrag ratifiziert und somit völkerrechtlich bindend, auch wenn das Gesetz verfassungswidrig und nichtig ist. In diese Situation, völkerrechtlich tun zu müssen, was man verfassungsrechtlich nicht tun darf, will das BVerfG den deutschen Gesetzgeber nicht bringen und stoppt deshalb verfassungswidrige Ratifikationsgesetze vom Zeitpunkt ihrer Verabschiedung an, auch wenn sie noch nicht formell in Kraft sind.

Wir sind auch seit langem gewöhnt, dass der Bundespräsident darauf Rücksicht nimmt und mit der Verkündung wartet, bis das Verfahren in Karlsruhe durch ist. Das war, wenn ich mich nicht irre, schon beim Maastricht-Vertrag 1993 nicht anders.

Aber das ist immer noch seine Entscheidung. Der Bundespräsident hat – anders als das Bundesverfassungsgericht – eine fest im Grundgesetz verankerte Funktion im Gesetzgebungsverfahren: Er fertigt das Gesetz aus, d.h. unterschreibt es, aber nur, wenn er keine Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit hat. Und wenn er es unterschrieben hat, kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

Schon klar, dass das BVerfG diese präsidiale Verfassungmäßigkeitsprüfung nicht ganz für voll nimmt. Aber um so mehr kann man erwarten, dass es einigermaßen sensibel mit seinem Co-Verfassungsorgan umgeht, anstatt ihm übers Fernsehen ausrichten zu lassen, was von ihm erwartet wird, noch dazu mit der Ansage, man „gehe davon aus“, dass der Präsident auch tut, was man ihm sagt, habe er doch bisher auch immer getan.

Vielleicht gibt es einen guten Grund, damit auf diese Weise an die Öffentlichkeit gehen, ich weiß es nicht. Erkennen kann ich keinen. Für mich hat das BVerfG den Bundespräsidenten ohne Not in die Situation gebracht, als bloßer Befehlsempfänger Karlsruhes dastehen zu müssen. War das wirklich nötig?

Wenn man schon keine republikanische Demut von den „Roten Roben“ verlangen kann, so doch zumindest ein bisschen Stilbewusstsein.

Foto: Harald Henkel, Flickr Creative Commons

Schreibe einen Kommentar