Mindestens über den Sommer werden wir noch warten müssen, bis wir wissen, ob Fiskalpakt und ESM einstweilen in Kraft treten können oder nicht – dann aber auch mit hoher Gewissheit, ob sie endgültig Bestand haben. Das zeichnet sich nach der ersten Hälfte der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht deutlich ab. Wobei den größten Teil des Vormittags auf das Heftigste über die Frage gerungen wurde, wie es um die Beteiligungsrechte des Bundestags stand: Wussten die Abgeordneten, was sie taten, als sie die beiden Verträge billigten? Wurden sie ihrer demokratischen Verantwortung gerecht? Konnten sie ihr überhaupt gerecht werden? Wenn nein, was folgt daraus?
Aber eins nach dem anderen.
Souveränität und Demokratie
Zu Beginn der Verhandlung bekamen wie üblich die Kläger Gelegenheit, ihre Position darzulegen, und machten in höchst unterschiedlicher Art und Qualität Gebrauch davon. Gemeinsam ist ihnen die Furcht, mit dem Bailout-Verbot werde der »Stützpfeiler« (Murswiek) der Währungsunion herausgeschlagen und die Haushaltsautonomie des Bundestags und damit das Demokratieprinzip verletzt. Während die einen aber vor allem die Konstitutionalisierung der EU aufhalten und den hegelianischen Traum vom souveränen Staat als großem und einzigem Freiheitsermöglicher weiterträumen möchten, ist es anderen um ganz andere Dinge zu tun. Der Klägergruppe um die Abgeordneten Peter Danckert beispielsweise, von Christoph Degenhart und Herta Däubler-Gmelin vertreten, ist jede nationalkonservative Abwehr der europäischen Einigung fern. Sie sorgen sich darum, dass die politischen Entscheidungsprozesse so ablaufen, wie sie ablaufen: in intransparenten Verhandlungsrunden, vom Druck der Märkte getrieben, »alternativlos«.
Völlig grotest und total am Interessenhorizont des Senats vorbei agierte Karl-Albrecht Schachtschneider, der wie gewohnt für sich und seine Professorenkollegen Starbatty et. al. auftrat. Er stellte die Souveränität der Bundesrepublik in den Mittelpunkt, die durch den Weg in den europäischen Bundesstaat aufgegeben würde, was die »Widerstandslage« auslöse (also wohl Art. 20 IV GG, das Recht, gegen den Sturz der Demokratie Widerstand zu leisten – was der silbergescheitelte Herr Professor da wohl vor konkret Augen hat?). Euro und Währungsunion ruft er sowieso nur good riddance hinterher (»So wichtig ist die Eurorettung nun wirklich nicht!“), und als er schließlich sogar den russischen Präsidenten (meint er Putin??) zum Zeugen anrief, der von »heiliger« Souveränität gesprochen habe, da kratzte sich Voßkuhle am Kinn, die Augen der Richter wanderten durch den Saal, und selbst der wohl am ehesten mit souverainistischen Argumenten erreichbare Richter Landau nahm die Gelegenheit wahr, ausführlich seinen Kugelschreiber zu untersuchen.
Ein Zwischenweg zwischen einstweiliger und Hauptsacheentscheidung
Nach den Stellungnahmen ging es in medias res, und zwar zunächst zur Frage des Prüfungsmaßstabs. Hier geht es ja erst mal nur um eine einstweilige Anordnung, d.h. den vorläufigen Stop der Ratifizierung der Verträge, damit nicht hinterher die Situation eintritt, dass man völkekrrechtlich zu etwas verpflichtet ist, was man verfassungsrechtlich nicht darf. Das heißt, was man verfassungsrechtlich darf oder nicht, spielt hier noch gar keine Rolle. Die Folgen werden abgewogen, was mit oder ohne vorläufigen Stop passieren würde und welche Alternative überwiegt.
Das Problem ist aber: Das versteht keiner. Ein Stop aus Karlsruhe würde von der Öffentlichkeit (von den Märkten!) als genau das bewertet: als Stop. Als rechtliches No-Go. Und das würde womöglich als self-fulfilling prophecy wirken und die ganze Eurorettung tatsächlich in die Knie zwingen.
Die Bundesregierung hatte deshalb dem Gericht vorgeschlagen, doch auch zumindest summarisch mitzuprüfen, ob die Klagen materiell Aussicht auf Erfolg haben oder nicht. Das ist nicht vorbildlos: Als es 1973 um den Grundlagenvertrag ging, hat das BVerfG das auch schon mal getan (BVerfGE 35, 193).
Die Klägervertreter wollten sich da nicht drauf einlassen. Der Grundlagenvertrags-Beschluss sei ein »Ausreißer« gewesen, so etwa Murswiek, und aus allen möglichen Gründen nicht mit dem heutigen Fall vergleichbar (besonders schrill wieder Schachtschneider: damals ging es um Deutschland! »Das hier ist Europapolitik«! ein »Riesenunterschied«!). Our own Christoph Möllers als Prozessvertreter des Bundestags machte dagegen darauf aufmerksam, dass eine rein faktische Folgenabwägung ohne normativen Blick auf die Erfolgswahrscheinlichkeit sowieso nicht gehe und das Gericht das auch zunehmend so praktiziere.
Der Senatsvorsitzende Voßkuhle wies gleich auf das Dilemma hin: Je mehr Erfolgswahrscheinlichkeit man verlange, desto gründlicher müsse man diese prüfen – und das braucht Zeit. Ulrich Häde (Prozessvertreter der Bundesregierung) und Christoph Möllers sagten, die solle man sich ruhig lassen. Als der Richter Gerhardt Häde fragte, wie viel Zeit denn die Regierung dem Gericht geben wolle, wich dieser zwar zunächst aus, aber auf Nachfrage von Voßkuhle stellte er klar: Kein Zeitdruck. Lieber Zeit lassen, sagte Möllers, daber dann bitte auch materiell Sicherheit schaffen. Das war prozesstaktisch auch deshalb nicht ungeschickt, weil das dem Eindruck entgegenwirkt, die Regierung drücke fürchterlich aufs Tempo und male alle möglichen Horrorszenarien an die Wand, wenn man da nicht sofort Klarheit hat.
Voßkuhle deutete an, dass man gleichsam einen Zwischenweg zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheentscheidung einschlagen könnte, eine »sehr sorgfältige summarische Prüfung«, die mehr als die bei der Einstweiligen üblichen drei Wochen, aber weniger als die für große Hauptsacheentscheidungen üblichen neun bis zwölf Monate brauchen würde. Lübbe-Wolff erkundigte sich zwar noch mal, ob eine reine Folgeabwägung tatsächlich als Signal über Wohl und Wehe der Eurorettung gedeutet werden würde. Aber insgesamt schien mir der Senat für diese verfassungsprozessuale »Variante« (Voßkuhle) durchaus zu erwärmen.
Fortsetzung folgt!