
Ich kann mir nicht helfen, aber wenn ich mir das gestrige Urteil aus Karlsruhe zum Wahlgesetz (ich bin eigentlich gerade in den Pyrenäen und öle meinen Sonnenbrand, deshalb die späte Reaktion) durchlese, frage ich mich: War das wirklich nötig?
Die Frage stellt sich natürlich in erster Linie an die schwarz-gelbe Koalition und beantwortet sich in diesem Fall von selbst. Aber in zweiter Linie stellt sie sich an den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht, dessen Wahlrechts-Urteilsserie mittlerweile an Länge schon die Fortsetzungs-Klassiker Parteienfinanzierung oder Rundfunk erreicht oder sogar überrundet hat.
Fatal error
Es geht zum einen um das negative Stimmgewicht: In bestimmten Konstellationen kann es nach dem bisherigen Wahlrecht aus komplizierten Gründen, die Leute mit Sinn für Mathematik faszinierend finden, dazu kommen, dass man einer Partei schadet, wenn man für sie stimmt.
Das hat außerhalb akademischer Debatten lange Zeit keinen Menschen groß gestört, bis zu einer Nachwahl in Dresden, die 2008 das BVerfG dazu brachte, das Wahlgesetz zu kippen und dem Gesetzgeber aufzugeben, die Absurdität des negativen Stimmgewichts zu eliminieren. Wobei der Zweite Senat das Problem wiederum nicht so dringlich fand, dass er auf seiner sofortigen Lösung bestanden hätte: Er gab dem Gesetzgeber eine Frist bis Juli 2011 – was bedeutete, dass die Bundestagswahl 2009 nach einem Wahlgesetz stattfand, dessen Verfassungswidrigkeit amtlich festgestellt war.
Diese Frist wiederum ließ der Gesetzgeber untätig verstreichen, was vor allem daran lag, dass CDU, CSU und FDP sich ausrechneten, dass eine richtige Reform ihnen womöglich weniger Mandate bringen könnte als keine richtige Reform. Am Ende bekamen sie dann doch noch eine Reform zustande, aber eben keine richtige Reform.
Und die wurde gestern vom BVerfG gekippt, und zwar diesmal ohne Übergangsfrist: Die Regeln, nach denen sich die Wählerstimmen in Listenmandate übersetzen, sind nichtig. Weg. Nicht mehr da. Wenn wir jetzt ein Wahlrecht bräuchten, z.B. weil die Kanzlerin endgültig zu dem Schluss kommt, mit diesem Koalitionspartner nicht weiter durch die Eurokrise steuern zu wollen, wir hätten keins. Die Software, die aus dem Wählerwillen die Bundestagszusammensetzung errechnet, ist gelöscht und bleibt es so lange, bis der Bundestag sie neu programmiert. Fatal error. Hit any key to terminate the application.
Fünfzehn Überhangmandate oder so sind okay
Außerdem hat der Zweite Senat jetzt die Gelegenheit ergriffen, etwas gegen die ausufernden Überhangmandate zu unternehmen. Die sind gar nicht sehr kompliziert zu erklären: Wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate erringt, als ihr proportional eigentlich zustehen, bekommt sie diese als Überhangmandate obendrauf. Das fand das BVerfG bisher in Ordnung, da jeder Inhaber eines solchen Mandats sich schließlich auf eine relative Mehrheit in seinem Wahlkreis stützen kann, was doch als legitimierendes Argument einiges Gewicht auf die Waage bringt.
Auf die andere Waagschale wirft das Gericht den „Grundcharakter einer Verhältniswahl“, der durch Überhangmandate verloren zu gehen drohe. In einem Wahlrecht, das die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmanteile der Parteien verteilt, müsse nämlich dafür gesorgt sein, dass jede Stimme mit gleichem Gewicht an dieser Verteilung teilnehme. Diese „Erfolgswertgleichheit“ werde durch Überhangmandate gefährdet.
Das war auch bisher schon die Linie des Senats. Neu ist jetzt, dass sich tatsächlich die Waagschale zu Lasten des bestehenden Wahlrechts neigt. Das liegt nicht daran, dass sich insoweit das Wahlrecht geändert hat, sondern dass tatsächlich die Überhangmandate immer mehr werden: CDU, CSU und SPD sind zwar womöglich nicht mehr in der Lage, flächendeckend in einem Land absolute Mehrheiten einzufahren, aber für relative Mehrheiten in den Wahlkreisen reicht es zumeist noch – was bedeutet, dass die Erststimmen-Landkarte immer noch rot und schwarz eingefärbt ist, während das Zweitstimmen-Tortendiagramm immer bunter wird.
Das, so der Zweite Senat, macht es jetzt nötig, die Grenze des Zulässigen zu „konkretisieren“: Der Senat streckt seinen Daumen in die Luft, wackelt ein bisschen nach links und ein bisschen nach rechts und erklärt uns schließlich, fünfzehn Überhangmandate seien in etwa das, was verfassungsrechtlich in Ordnung gehe.
Dass er für diese Zahl keinerlei sachlichen Grund zu nennen vermag, räumt er dabei unumwunden ein:
Der Senat ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Überhangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann.
Fragen, die ich mir stelle
Fassen wir zusammen: Wir haben in einer Zeit großer koalitionspolitischer Instabilität einen Totalausfall des Wahlrechts. Wir haben eine Geste aus Karlsruhe in Richtung Bundestag, die mit der ad nauseam bemühten „Ohrfeige“ unzureichend beschrieben wäre, Fausthieb ins Gesicht wäre treffender. Wir haben eine amtliche Bestätigung aus Karlsruhe, dass es bei den letzten Wahlen nicht mit rechten Dingen zuging und unser Parlament auf demokratisch fragwürdige Weise zusammengesetzt ist. Wir haben für den Gesetzgeber einen Wegweiser zu einem verfassungsmäßigen Wahlrecht, der aus seiner eigenen Wackeligkeit kein Geheimnis macht.
Mir scheint, wir haben es jetzt mit vereinten Kräften hinbekommen, ein Wahlrecht, das viele Jahrzehnte lang super funktioniert hat, nach Strich und Faden kaputt zu machen. War das nötig? War unsere Demokratie wirklich so sehr in Gefahr, dass sich das gelohnt hat?
Trägt die Unterscheidung zwischen Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht und die angeblich nötige Bewahrung des „Grundcharakters“ unseres Wahlsystems als Verhältniswahlrecht wirklich ein solches Ergebnis? Oder muss man nicht vielmehr sagen, dass wir eben ein Zwischensystem haben, das Elemente beider Systeme vereinigt und schon deshalb keinem Gebot der Systemreinheit unterworfen werden kann?
Die Welt des Wahlrechts ist so bunt und vielfältig. Kann, geschweige denn muss man sich wirklich damit begnügen, zwischen Mehrheits- und Verhältniswahlsystemen zu differenzieren und dann zu fordern, dass der „Grundcharakter“ eines solchen Systems verwirklicht bleibt? Und das soll noch dazu mitsamt dieser aus der blauen Luft gepflückten Maximalzahl 15 Überhangmandate aus dem Grundgesetz folgen, das es anerkanntermaßen dem Gesetzgeber überlässt, wie er das Wahlrecht ausgestaltet?
Wäre es nicht doch gescheiter, pragmatischer an das Ganze heranzugehen und dort einzuschreiten, wo tatsächlich der Verdacht in der Luft liegt, die Mehrheit wolle die Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten manipulieren? Ich sehe schon ein, dass es viel für sich hat, abstrakt und systematisch argumentieren zu können, ohne eine oder mehrere Parteien und Politiker der Schummelei bezichtigen zu müssen – aber kommen wir nicht hier an die Grenze dieser Methode?
War es nicht von vornherein vielleicht doch keine so gute Idee, die Erfolgswertgleichheit gar so hoch zu hängen, wo doch das Grundgesetz auch für das definitiv erfolgswert-ungleiche Mehrheitswahlrecht ebenso offen wäre? Fliegt hier nicht dem Gericht seine auch sonst gern mal eingesetzte Methode um die Ohren, jahrzehntelang alles von der Fünf-Prozent-Hürde bis zu den Überhangmandaten für verfassungsmäßig zu erklären und dafür obiter dictum um so elaboriertere Gedankengebäude zu errichten, was im abstrakten Raum alles geht oder nicht geht, bis dieser Raum irgendwann aufhört, abstrakt zu sein?
Wenn es künftig tatsächlich so viele Überhangmandate geben wird, womöglich sogar in wahlentscheidendem Umfang, ist das wirklich eine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass das nicht sein darf? Oder nicht vielmehr eine politische Entwicklung, die den relativ größten Parteien einen Bonus gibt, wie dies in anderen Ländern auch der Fall ist? Gegen die man aus guten Gründen sein kann (Griechenland und Ungarn sind nicht Länder, die ich ohne weiteres als verfassungspolitische Vorbilder akzeptieren würde), aber wäre das dann nicht eine politische Frage, die auch politisch entschieden werden muss?
Das sind so Fragen, die ich mir stelle, bevor ich mir jetzt einen Campari einschenke und mich im Schatten eines Maulbeerbaums in die Hängematte lege, um den Zikaden zuzuhören und mit den Zehen zu wackeln.
Foto: Anna Vignet, Flickr Creative Commons