Wir hatten uns ja schon fast daran gewöhnt, dass zwischen Karlsruhe und Brüssel/Luxemburg Entspannung eingekehrt ist. Die Zeit der großen Dramen, der ESM-Krimi, der Mangold-Showdown, die Lissabon-Saga, ist vorbei, so scheint es zumindest. Der Anspruch des Bundesverfassungsgerichts, europäische Rechtsakte am deutschen Grundgesetz zu messen und gegebenenfalls für verfassungswidrig zu erklären, besteht zwar weiter, aber eingebettet in einen gut funktionierenden europäischen Verfassungsgerichtsverbund und abgemildert zu einer Art Notmaßnahme in extremis, die, so Gott will, nie zum Einsatz kommt, solange alle sich vernünftig verhalten.
Wenn wir uns da mal nicht täuschen.
Ich komme gerade von der Jahrespressekonferenz des Bundesverfassungsgerichts. Dort stellt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle immer die großen Verfahren vor, die in diesem Jahr entschieden werden sollen. Darunter sind zwei, die Europa betreffen.
Da ist zum einen das Verfahren zu ESM und Fiskalpakt, das ja immer noch beim Zweiten Senat anhängig ist – bisher ist ja nur über die Anträge auf einstweilige Anordnung entschieden. Ungeklärt ist vor allem, was Karlsruhe zu der Selbstermächtigung der Europäischen Zentralbank sagt, Anleihen der Schuldnerstaaten in unbegrenzter Höhe zu kaufen. Das ist völlig unkartiertes Gelände. Niemand weiß, was da rauskommt.
Allerdings scheint eher unwahrscheinlich, dass wir dazu noch in diesem Jahr ein Urteil sehen werden. Der Fall steht zwar auf der Liste der 2013 zu entscheidenden Verfahren, aber die heißt nicht ohne Grund in Karlsruhe „Lügenliste“. Voßkuhle deutete an, dass das Urteil noch nicht so bald kommt. Das sei eine „größere Geschichte“, man müsse „gucken, wie wir damit umgehen“, das sei „noch nicht ganz klar“ – im Gegensatz etwa zum Urteil zum Ehegattensplitting, bei dem er „zuversichtlich (sei), dass wir das schaffen“.
Wobei das Gericht auch das Thema EZB abtrennen und gesondert entscheiden könnte, oder nicht? Dann könnte vielleicht die Hauptsacheentscheidung in punkto ESM und Fiskalpakt schneller fallen.
Neu war mir der zweite Fall. Er betrifft ein Thema, mit dem ich mich überhaupt nicht auskenne: Es geht um Bußgelder, die die EU-Kommission gegen Kartellsünder verhängt. Da sind offenbar die Verfahrensrechte der Betroffenen viel schwächer als vor dem deutschen Kartellamt.
Auf Nachfrage einer Kollegin bestätigten die Richter sehr freimütig, dass es sich um einen Fall handle, der die „Ultra-Vires“-Frage aufwirft – also die im Maastricht-Urteil begründete und im Lissabon-Urteil verschärfte Konstellation, dass ein europäischer Rechtsakt aus den von Deutschland an die EU übertragenen Kompetenzen ausbricht und deshalb gegen das Grundgesetz verstößt.
Das sei überhaupt nichts besonderes, hieß es: Mittlerweile seien mehr als die Hälfte der Verfassungsgerichte in Europa dem Karlsruher „Ultra-Vires“-Vorbild gefolgt, das sei eine „Rechtsfigur, die sich durchgesetzt hat und eigentlich zur Normalität gehört“.
Überhaupt bemühte sich der Zweite Senat, ein Maß an Gleichmut an den Tag zu legen, das an Herablassung grenzte. Ein anderer Kollege fragte, was man von den kritischen Äußerungen des EuGH-Präsidenten Vassilios Skouris halte. Oh, da habe man Verständnis, hieß es. „Die Möglichkeit, kontrolliert zu werden, ist keine angenehme. Da wehrt sich ein Gericht dagegen.“ Jeder Richter hätte es doch gerne, „dass der blaue Himmel der Rechtskraft über ihm schwebt“. Aber das sei eben nicht die Konzeption des europäischen Gerichtsverbunds. Im Übrigen würde man sich „freuen, wenn Herr Skouris diese Entwicklung mit freundlicher Zurückhaltung begleiten würde“. Seine Äußerungen seien wohl so zu erklären, dass der Präsident des EuGH von seinen Kollegen gewählt wird. Da könne man „mit entsprechenden Äußerungen nach außen manche Stimme gewinnen“.
Das wird bestimmt in Luxemburg prima ankommen, von Karlsruhe solchermaßen den Kopf getätschelt zu bekommen.
Ernster scheint mir aber, um auf das Kartellbußen-Verfahren zurückzukommen, ein anderer Punkt. Ohne mich damit näher befasst zu haben – aber bei diesem Verfahren scheint es mir nicht so sehr um EU-Kompetenzen, sondern um Grundrechte zu gehen.
Das hieße, wir befinden uns hier eigentlich gar nicht so sehr auf Ultra-Vires-, als vielmehr auf Solange-Gelände.
Hintergrund für Nicht-Juristen: 1974 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, „solange“ es in der EU keinen vernünftigen Grundrechtekatalog gebe, werde es die Grundrechte der Bürger auch gegen EU-Rechtsakte schützen. Der EuGH entwickelte dann in der Folgezeit einen europäischen Grundrechtsschutz, so dass 1986 auf „Solange I“ ein weiteres Urteil „Solange II“ folgte: „Solange“ dieser Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene generell funktioniere, werde Karlsruhe von der in „Solange I“ geschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Das heißt: Im Prinzip vertraut Karlsruhe darauf, dass europäische Grundrechtsprobleme auf europäischer Ebene gelöst werden, und erst wenn das generell nicht mehr funktioniert, schreitet es ein.
Das hieße für den Kartellbußen-Fall eigentlich, dass Karlsruhe eine generelle Erosion des Grundrechtsschutzniveaus in Europa konstatieren müsste, ehe es diesen Fall überhaupt anfasst. Das ist nicht recht vorstellbar.
Die andere Möglichkeit wäre, dass der Zweite Senat den „Solange“-Vorbehalt wieder ausweitet. Etwa so, dass nicht mehr nur das generelle Versagen des europäischen Grundrechtsschutzes Karlsruhe auf den Plan ruft, sondern auch eines in Einzelbereichen.
Na, wir werden sehen. Eins scheint mir jedenfalls festzustehen: An dem Konflikt zwischen nationalem und europäischem Verfassungsrecht werden wir, Gerichtsverbund hin oder her, noch einige Zeit unsere Freude haben.