Die Zahl derer, die von der heutigen Entscheidung des Zweite BVerfG-Senats zum Thema Ehegattensplitting und Homo-Ehe überrascht worden sind, dürfte im niedrigen einstelligen Bereich liegen. Der heutige Beschluss ist nur der letzte eines halben Dutzend von Entscheidungen, die alle auf das Gleiche hinauslaufen: Wer Homo-Ehegatten etwas vorenthalten will, was er Hetero-Ehegatten gibt, muss gute Gründe dafür haben. Und die gibt es einfach nicht – jedenfalls nicht mehr, seit die Homo-Ehe 2005 als vollgültige Lebensgemeinschaft der wechselseitigen Verantwortungsübernahme ausgestaltet wurde und damit den Grund, weshalb das Grundgesetz die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stellt, ebenfalls erfüllt. (Ob das auch schon für die 2001 eingeführte, weniger weitreichende Sorte Homo-Ehe galt, ist im Senat umstritten; die Mehrheit sagt ja, die Richter Landau und Kessal-Wulff sagen nein.)
Seine Brisanz bezieht die heutige Entscheidung denn auch eher aus der Tatsache, dass das Ehegattensplitting selber so umstritten ist. Alle Oppositionsparteien wollen es mehr oder weniger radikal abschaffen, und sogar in der Union gibt es Stimmen in diese Richtung.
Dem steht aber nach bisherigem Stand der Erkenntnis das Grundgesetz in eherner Unverrückbarkeit entgegen: Art. 6 I GG gebietet, ob es einem gefällt oder nicht, den besonderen Schutz der Ehe. Das impliziert, dass es dem Staat verboten ist, Eheleute zu einer bestimmten Gestaltung ihres ehelichen Zusammenlebens zu drängen. Sie sollen selbst und frei entscheiden können, wer in welchem Umfang verdient bzw. sich um Haushalt und Kinder kümmert. Auf dieser Basis hat das BVerfG in einem Beschluss aus dem Jahr 1982 entschieden, dass das Ehegattensplitting
keine beliebig veränderbare Steuer-„Vergünstigung“ (ist), sondern – unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers – eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung.
Der heutige Beschluss lässt erst einmal mit keinem Wort irgendeine Absicht erkennen, davon abweichen zu wollen. Im Gegenteil:
Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die »Alleinverdienerehe« daher ebenso wie auf die »Doppelverdienerehe« (…) und schließt es aus, dass Ehegatten zu einer bestimmten Gestaltung ihrer Ehe gedrängt werden.
Wer hier wovor geschützt werden soll, so scheint es, ist klar: Die 50er-Jahre-Ehe, in der die Ehefrau züchtig niedergeschlagenen Blickes ihrem heroisch karrieremachenden Ehegatten ein trauliches Heim bereitet, bedarf einer Art verfassungsrechtlichen Schutzgeheges gegen die Zumutungen gesellschaftlicher Modernisierung und Emanzipation, soweit diese sich in gesetzlicher Form niederschlagen.
Das stimmt aber historisch gar nicht. Begründet wurde diese Rechtsprechung in einer Entscheidung 1957, die genau die diametral entgegengesetzte Stoßrichtung hatte.
Das damalige Einkommensteuerrecht sah kein Ehegattensplitting vor – im Gegenteil. Wenn die Frau selbständiges Einkommen bezog, wurde das auf das Einkommen des Mannes draufgeschlagen und die Summe besteuert – was wegen der Progression Ehegatten drastisch schlechter stellte als Unverheiratete, und zwar in voller Absicht. Ziel dieser Regelung war ganz explizit, Frauen „ins Haus zurückzuführen“. Das nannte man ganz vornehm „Edukationseffekt“.
Vor dieser Art Edukation wollte das BVerfG die Ehe schützen. Deshalb erklärte es diese Rechtslage für verfassungswidrig und sparte in punkto Edukationseffekt nicht mit deutlichen Worten: Art. 6 I und Art. 3 II GG verbieten es dem Staat, sich zum Ziel zu setzen, Frauen von „marktwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuhalten“.
Nun kann man der Meinung sein, dass das Ehegattensplittung genau diese Wirkung entfaltet: Es entmutigt Frauen (oder Männer), deren Ehegatten viel Geld verdienen, sich einer „marktwirtschaftlichen Tätigkeit“ zuzuwenden, weil die Mehreinkünfte, die sie damit erzielen, gleich wieder von der Steuer aufgefressen würden. Insofern könnte man das Argument womöglich umdrehen: Wenn Art. 6 I GG dem Staat verbietet, Ehegatten „zu einer bestimmten Gestaltung ihrer Ehe zu drängen“, ist das ein Argument gegen das Ehegattensplitting und nicht dafür.
Ob das aber ausreicht für Karlsruhe, seine ganze Rechtsprechung zu dem Thema über den Haufen zu werfen? Ich würde nicht darauf wetten wollen.
Ich denke, am Ende käme es weniger darauf an, ob nun das Splitting oder das Nicht-Splitting der größere Eingriff in die eheliche Selbstbestimmung ist, als auf die dahinterliegende Grundrechtstheorie. Aus klassisch liberaler Perspektive geht es hier ausschließlich darum, den Staat daran zu hindern, dem Einzelnen vorzuschreiben, wie er oder sie leben soll. Das reicht aber nicht mehr. Ich jedenfalls erwarte von Grundrechten darüber hinaus, dass sie für eine freie und gerechte Gesellschaft sorgen, in der jeder von uns ein gutes Leben nach seinen eigenen Vorstellungen führen kann. Das ist nicht unbedingt dasselbe.
Diejenigen unter uns, die die Realität der Hausfrauenehe aus ihrem eigenen Elternhaus kennen, haben oft nicht das Gefühl, dass ihre Mütter mit besonders viel Freiheit gesegnet waren, ein gutes Leben nach ihren Vorstellungen zu führen. Sie haben ihren Karriere machenden Ehemännern, wie man so sagt, „den Rücken frei gehalten“, waren immer sehr lieb zu allen und sind vielfach auch noch stolz darauf, sich nie beklagt zu haben, aber trotzdem wird man bei vielen von ihnen das Gefühl nicht los, dass sie selbst ihr Leben nicht so richtig geglückt finden. Dass es nicht unbedingt speziell der Staat war, der ihre Freiheit beschränkte, ändert nichts an diesem Befund. Sie waren vielleicht frei von staatlicherseits aufgedrängten Vorstellungen guter Ehegestaltung. Aber waren sie frei?
Was heißt das verfassungsrechtlich? Nimmt man die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, den heutigen Beschluss eingeschlossen, beim Wort, nicht viel. Der Schutzauftrag des Art. 6 I GG, begründet in emanzipatorischer Absicht in den zu solchen Maßnahmen mehr als genug Anlass gebenden 50er Jahren, verlangt vom Staat, die Ehe in Ruhe zu lassen. Auch mit Versuchen, sie freier zu machen.
Aber das heißt nicht, dass das so bleiben muss. Das BVerfG kann nur dann zu einer differenzierteren Rechtsprechung gelangen, wenn es auch die Fälle dafür zu entscheiden bekommt. Wenn der Gesetzgeber ein überzeugendes Modell findet, das Ehegattensplitting durch eine ausbalanciertere Art der steuerlichen Behandlung lebensgemeinschaftlicher Realitäten zu ersetzen, dann wird sich das Gericht dazu erst einmal verhalten müssen, bisherige Rechtsprechung hin oder her. Dass man in Karlsruhe zu ganz erstaunlichen Schritten der grundrechtsdogmatischen Fortentwicklung fähig ist, hat das Gericht schließlich oft genug bewiesen.