Ich kann nicht alles nachholen, was während meines Urlaubs alles an Bloggenswerten aufgelaufen ist. Das ist eine ganze Menge, allem voran natürlich die NSA-Affäre, die uns ja wohl hoffentlich noch eine Weile erhalten bleiben wird. Eine letzte Woche ergangen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte finde ich aber doch so aufregend, dass ich hier doch kurz auf sie hinweisen möchte.
Es geht um die Frage, ob lebenslange Haft mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung in Art. 3 EMRK vereinbar ist. Wirklich lebenslange Haft, wohlgemerkt: „Wegsperren für immer“, um einen früheren Bundeskanzler zu paraphrasieren.
In Deutschland wird die so genannte lebenslange Freiheitsstrafe bekanntlich so praktiziert, dass nach 15 Jahren geprüft wird, ob sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dafür hat 1977 das Bundesverfassungsgericht in einem selbst für Karlsruher Verhältnisse philosophisch und soziologisch außergewöhnlich anspruchsvollen Richterspruch gesorgt. (Damit wir uns aber nicht allzu viel auf unsere Pionierstellung einbilden: In Italien hat das der Verfassungsgerichtshof schon 1974 getan.) Mittlerweile ist das europäischer Mainstream: 32 EMRK-Mitgliedsstaaten verlangen nach einer Mindestfrist zwischen 10 und 30 Jahren eine Überprüfung der Strafe und gegebenfalls deren Aussetzung zur Bewährung; neun Mitgliedsstaaten haben überhaupt keine lebenslange Freiheitsstrafe; ein weiterer – das idyllische Island – hat zwar theoretisch eine, aber hat sie offenbar noch nie verhängen müssen.
Unter den Verbleibenden sind ein paar, die uns ziemlich nahe sind, die Niederlande etwa, die Schweiz, Frankreich und England. Aus England kommen die drei Fälle, die dem aktuellen EGMR-Urteil zugrundeliegen: drei Männer, die jeweils außergewöhnlich scheußliche Morde begangen haben. In England gibt es die „Whole Life Order“, und die kann man tatsächlich wörtlich verstehen: Wer so ein Urteil empfangen hat, kommt als lebendiger Mensch allenfalls gnadenhalber kurz vor dem Tod noch frei.
Letztes Jahr hatte eine Kammer des EGMR noch mit knapper Mehrheit die Klagen der drei Mörder zurückgewiesen. Vier der sieben Richter unterschieden, ob die lebenslange Strafe mit richterlichem Ermessen oder automatisch verhängt wird. Ein Problem mit Art. 3 EMRK konnten sie nur im letzteren Fall erkennen. Die drei Minderheitsrichter dagegen schlugen eine ganz andere Stoßrichtung ein: Nicht die Strafe selbst sei das Problem, sondern
the absence of some mechanism that would remove the hopelessness inherent in a sentence of life imprisonment from which, independently of the circumstances, there is no possibility whatsoever of release while the prisoner is still well enough to have any sort of life outside prison.
Vor der Großen Kammer hat sich diese Sichtweise jetzt durchgesetzt, und zwar mit nur einer einzigen Gegenstimme (die des Liechtensteiners Marc Villiger). Das Urteil der Großen Kammer leistet auf europäischer Ebene das, was 1977 das Karlsruher Urteil auf bundesdeutscher Ebene geleistet hat – mit weniger Worten zwar, aber mit vergleichbarer Tragweite.
Dass jemand sein ganzes Leben lang hinter Gittern verbringen muss, sei für sich genommen noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Welche Strafe für welche Tat angemessen sei, könne man so oder so sehen und jeder Staat autonom entscheiden, und das schließe auch die Möglichkeit ein, im Extremfall jemanden bis zum Tod einzusperren, zumal die Große Kammer anerkennt, dass es Täter gibt, die auch nach noch so langer Haft noch zu gefährlich sind, um sie freizulassen.
Aber das heißt nicht, dass man diese lebenslange Haft ohne Aussicht auf Bewährung von vornherein als Strafe für eine bestimmte Tat verhängen darf.
Ein Rechtszustand, der vorsieht, dass sich hinter bestimmten Menschen die Gefängnistore für immer schließen wie der Sargdeckel über dem Sarg, der aus ihrem Leben jegliche Freiheit restlos tilgt und nur noch eine unfreie vegetative Rumpfexistenz übrig lässt, ein solcher Rechtszustand ist prinzipiell nicht anders zu beurteilen als einer, der Todesstrafe oder Sklaverei zulässt – nämlich als Verstoß gegen die Menschenwürde.
So hat es das BVerfG 1977 gesehen, und so sieht es jetzt der EGMR für ganz Europa von der Algarve bis zum Kaukasus (Nicht-Mitglieder Vatikanstaat und Weißrussland ausgenommen).