Die Strafjustiz hat nach dem Verlauf der Affäre Mollath im Moment keine besonders gute Presse. Heute hat das Bundesverfassungsgericht eine Kammerentscheidung veröffentlicht, die den Ruf der Strafgerichtsbarkeit, was die Rechte von Menschen betriff, die sich bereits in ihren Fängen befinden, auch nicht gerade festigen dürfte.
Es geht um einen Mann, der wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (!) im Gefängnis saß und im April 2011 einer Richterin der Strafvollstreckungskammer am Landgericht Karlsruhe vorgeführt werden sollte. Vor und nach diesem Termin musste er sich vollständig ausziehen und einer Durchsuchung „mit Inspektion der Körperöffnungen“ unterziehen.
So etwas kann strafvollzugsrechtlich angeordnet werden, wenn Gefangene Kontakt mit der Außenwelt hatten, damit sie nicht Drogen oder Waffen ins Gefängnis schmuggeln. Hier bestand der Kontakt zur Außenwelt, dass der Mann – obendrein gefesselt – einer Richterin vorgeführt werden sollte. Meine Fantasie reicht nicht aus, mir vorzustellen, wie ein ein solcher Termin dazu geeignet sein könnte, dem Gefangenen Gelegenheit zu geben, in seinem Enddarm irgendwas Gefährliches ins Gefängnis einzuschmuggeln.
Vollkommen egal, fand das LG Karlsruhe. Außenwelt ist Außenwelt, und ob da tatsächlich auch nur der allerentfernteste Verdacht des Einschmuggelns gegeben sei oder nicht, spiele überhaupt keine Rolle.
Das sehen nun z.B. das BVerfG und der EGMR schon mal ganz entschieden anders, weshalb der Gefangene Rechtsbeschwerde einlegte. Die wies das OLG Karlsruhe aber ohne Begründung als unzulässig zurück.
Man meint die Kammer seufzen zu hören, wenn man liest, wie sie die badische Strafjustiz an ihre Pflichten erinnert. Die Inspektion von Körperöffnungen sei ein massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Wenn man so etwas anordnet, muss man bessere Gründe haben als „Das machen wir bei uns halt so“. Das Landgericht hätte jedenfalls erst mal prüfen müssen, ob die Gefängnisleitung ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Was dabei dafür sprechen könnte, in diesem Fall die Anal-Befingerung für geboten zu halten, drängt sich der Kammer, vorsichtig formuliert, nicht auf.
Das Oberlandesgericht bekommt ebenfalls sein Fett weg. Ihm ruft die Kammer die Existenz von Art. 19 IV GG ins Gedächtnis: Gegen Akte der öffentlichen Gewalt muss es effektiven Rechtsschutz geben. Und das bedeute, dass das OLG eine Beschwerde gegen ein Urteil, das offenkundig mit der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR über Kreuz liegt, nicht einfach begründungslos als unzulässig abschmettern darf.