Eins muss man der NDP und ihren Juristen lassen: Sie erkennen eine Gelegenheit, das Grundgesetz und seine Organe blöd aussehen zu lassen, wenn sie eine sehen.
Die jüngste Gelegenheit hat dazu hat ihnen Bundespräsident Joachim Gauck gegeben, als er jüngst vor Berliner Oberschülern über Demonstrationen gegen die NPD sprach und dabei dazu aufrief, „auf die Straße zu gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzuzeigen„.
Spinner? Oho, dachte sich da offenbar die NPD. Wenn das mal kein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien ist, unsere Anhänger kurz vor der Bundestagswahl solchermaßen der Verwirrtheit zu zeihen. Flugs schrieben ihre Anwälte eine Organklage nebst Eilantrag, und die schickte die NPD jetzt in Richtung Karlsruhe ab, crying all the way to the Briefkasten, auf dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundespräsidenten streng rechtsstaatlich den Mund verbiete.
Organklage? Doch, doch. Dieses Verfahren ist, wenn man Art. 93 Nr. 1 GG genau liest, nicht nur Verfassungsorganen vorbehalten, sondern steht auch „anderen Beteiligten, die durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind“, offen. Solche anderen Beteiligten sind insbesondere Parteien, die seit 1954 Organklage erheben müssen, wenn sie sich Eingriffen in ihre Rechte aus Art. 21 GG erwehren wollen.
Somit käme, sofern es zu einer materiellen Entscheidung kommt, die NPD – womöglich kurz bevor sie verboten wird – noch einmal zu der Ehre, in gleicher prozessualer Position in Karlsruhe aufzutreten wie sonst Bundestag oder Bundesrat oder sonst ein Verfassungsorgan. Man braucht schon einen grimmigen Humor, um das lustig zu finden.
Aber kommt es zu einer materiellen Entscheidung, von einer im Sinne der Anträge ganz zu schweigen? Das dürfte davon abhängen, ob das BVerfG Gaucks Äußerung als Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien qualifiziert. Die Leitentscheidung dazu ist das Urteil zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aus dem Jahr 1976:
So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungsbildung und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern. Es ist ihnen von Verfassungs wegen versagt, sich als Staatsorgane im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen.
Das Bundespräsidialamt könnte vielleicht versuchen, sich davon freizuschwimmen, indem es auf den Kontext der Äußerung abstellt: Hier sei es doch gar nicht um Wahlkampf gegangen, sondern darum, die Jugend zur aktiven Verteidigung der Werte des Grundgesetzes zu mobilisieren. Aber ob Karlsruhe sich darauf einlässt, zwischen intendierten und nicht intendierten Wahlkampfbeeinflussungen zu differenzieren? Kann ich mir kaum vorstellen.
Prima facie scheint mir also tatsächlich der Befund, dass Herr Gauck sich die Formulierung mal besser verkniffen hätte.
Zu den Widerwärtigkeiten der Situation, in der wir jetzt stecken, gehört auch, dass es ausgerechnet die Öffentlichkeitsarbeits-Entscheidung von 1976 ist, die sich jetzt von den NPD-Anwälten durch die Manege schleifen lassen muss. Dieses Urteil steckt voller hochgesinnter Formulierungen zu Demokratie und Minderheitenschutz, wie zum Beispiel der, dass auch in der majoritären Demokratie es nicht sein darf, dass die Mehrheit der Minderheit
die rechtliche Chance nimmt oder verkürzt, zur Mehrheit von morgen zu werden,
oder die Staatsdefinition als
Entscheidungszusammenhang und Verantwortungszusammenhang – zunehmend eingebettet in internationale Wirkungsbereiche -, vermittels dessen sich das Volk nach der Idee der Selbstbestimmung aller in Freiheit und unter der Anforderung der Gerechtigkeit seine Ordnung, insbesondere seine positive Rechtsordnung als verbindliche Sollensordnung setzt.
Ich möchte nicht wissen, wie die NPD-Anhänger sich über diese Sätze – wenn sie sie denn kennen würden – kaputtlachen würden.