Wer sich angesichts der heutigen Entscheidung aus Karlsruhe verstört fragt, was das denn überhaupt alles soll, hat meine ganze Sympathie. Ist das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank nun rechtswidrig oder nicht? Wird diese Frage nun in Luxemburg beantwortet oder in Karlsruhe? Und nach welchen Maßstäben? Und mit welchen Folgen? Und wann?
Das kann man wirklich alles niemandem mehr erklären.
Zunächst wollen wir aber mal eine wirklich epochale Neuigkeit festhalten, die dieser Tag und diese Entscheidung gebracht haben: Jetzt hat auch das Bundesverfassungsgericht, das einflussreichste und sendungsbewussteste unter den Verfassungsgerichten Europas, zum ersten Mal in Luxemburg um eine europarechtliche Vorabentscheidung angefragt. Der europäische Verfassungsgerichtsverbund, von dem BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle so gerne spricht, hat damit eine ganz neue Qualität erhalten. Zumal der Anlass für diese Premiere nicht, wie viele erwartet hatten, ein kleiner Fall von begrenzter öffentlicher Brisanz ist sondern das wohl wichtigste Verfahren dieses Jahrzehnts.
Damit kauft sich der Senat auch erst einmal ein Guthaben, das er gegen künftige Verdächtigungen, europafeindlich eingestellt zu sein, einsetzen kann. Wenn er, wovon ich jetzt mal ausgehe, am Mittwoch in zwei Wochen die Dreiprozenthürde fürs Europaparlament kippt, wird er auf dieses Guthaben zurückgreifen können.
Ich frage mich allerdings, wie weit es mit der Europafreundlichkeit dieser Entscheidung wirklich her ist, aber dazu später mehr.
Es geht um die Ankündigung der EZB vom 6. September 2012, notfalls unbegrenzt Staatsanleihen wackelnder Euro-Länder aufzukaufen und so deren Refinanzierungszinsen zu stabilisieren, auf dass nicht Spekulationen auf das Auseinanderbrechen der Eurozone zu einer Selffulfilling Prophecy werden können.
Der Zweite Senat will jetzt vom EuGH geklärt haben, ob diese Ankündigung mit den Kompetenzgrundlagen der EZB bzw. mit dem Verbot monetärer Haushaltshaltsfinanzierung vereinbar war.
Das klingt erst einmal plausibel. Schließlich ist der EuGH dazu da, zu klären, was die EU-Institutionen dürfen und was nicht. Aber auf welcher Basis und zu welchem Zweck will das Bundesverfassungsgericht diese Auskunft haben? Vielleicht liegt es an mir. Ich habe den ganzen Tag versucht, das zu verstehen, aber es gelingt mir nicht.
Klar wird, dass der Senat gern das OMT-Programm, so wie es jetzt beschaffen ist, für rechtswidrig erklären möchte, weil es findet, dass es jenseits dessen liegt, was der EZB erlaubt ist (ultra vires). Klar ist auch, dass er dann eigentlich zumindest mal einen Kläger bräuchte, der durch das Ultra-Vires-Handeln der EZB in seinen Freiheitsrechten verletzt ist. Klar ist weiter, dass es hier eigentlich darum geht, dass die Kläger ihre demokratischen Gestaltungsrechte als Wähler bzw. Abgeordnete des deutschen Bundestags verteidigen wollen und nicht ihre Freiheitsrechte. Klar ist schließlich, dass hier nicht Bundestag und Bundesregierung irgendwelche Kompetenzen verlagert haben, die die demokratischen Rechte der Kläger aushöhlen, sondern dass die EZB sich höchstens selber welche angemaßt hatte.
Unklar ist, wie das alles zueinander passt.
Das Ergebnis scheint jedenfalls zu sein, dass man künftig auch Kompetenzüberschreitungen der EU in Karlsruhe angreifen kann, die einen überhaupt nichts angehen, außer dass man halt wahlberechtigter Bürger eines Landes ist, auf dessen Kosten diese Kompetenzüberschreitung geht. Und das in Form einer Klage gegen Bundestag und/oder Bundesregierung, die dann verpflichtet werden sollen, dagegen irgendwas zu unternehmen, was genau, das weiß kein Mensch.
Das kann doch alles gar nicht wahr sein. Damit wollen wir Europa von den Vorzügen des deutschen Verfassungslegalismus überzeugen? Na, viel Spaß damit.
Sehr zur Lektüre empfohlen seien hier wieder mal die Minderheitenvoten von Gertrude Lübbe-Wolff und Michael Gerhardt, die dieses halsbrecherische Jura mit aller gebotenen Schärfe attackieren. Vor allem Lübbe-Wolff läuft in ihrem wohl letzten und denkwürdigsten von vielen denkwürdigen Minderheitenvoten zu unglaublicher Form auf. Wörtlich zitiert sei hier ihr Ratschlag an die Senatsmehrheit, sich …
auf große Wüstenwanderungen, die zu keiner Quelle führen, gar nicht erst schicken (zu) lassen
Wie wird nun der EuGH mit den Fragen des BVerfG umgehen? Zunächst könnte er sich auf den Standpunkt stellen, dass etwas, was rechtlich gar nicht existiert, auch nicht rechtswidrig sein kann. Der OMT-Beschluss ist ja zunächst nicht mehr als eine bloße Ankündigung, die überhaupt keine Rechtswirkung entfaltet. Der Senat sieht darin kein Problem: Schließlich kann auch eine bloße Ankündigung schon massive Folgen haben, und dagegen sei vorbeugender Rechtsschutz geboten. Aber das kann der EuGH ganz anders sehen.
Für diesen Fall hat der Senat hilfsweise abstrakt gefragt, ob die maßgeblichen Artikel im AEUV so zu verstehen sind, dass sie einem unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen, wie im OMT-Beschluss angekündigt, entgegen stünden.
Mal unterstellt, der EuGH zieht sich nicht dadurch aus der Affäre, dass er diese Frage für hypothetisch und damit unzulässig erklärt – was passiert, wenn der EuGH diese Frage verneint und dem BVerfG verweigert, was es für sein Ultra-Vires-Urteil braucht? Wird dann der Senat diese Antwort aus Luxemburg akzeptieren und sich eines Besseren belehren lassen, nach dem Motto: wir haben an zuständiger Stelle nachgefragt und Antwort erhalten, und was wir für ultra vires gehalten haben, ist in Wahrheit infra vires?
Da wäre ich nicht sehr zuversichtlich. Denn wenn der EuGH dem Senat keine Auslegung der Kompetenzen und/oder des Programms anbietet, die ihn insoweit zufriedenstellt, kann er sich doch immer noch die Indentitätskontrolle zurückziehen:
Eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes durch den OMT-Beschluss käme in Betracht, wenn hierdurch ein Mechanismus begründet würde, der auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen Dritter mit schwerkalkulierbaren Folgewirkungen hinausliefe (…), so dass aufgrund dieses Mechanismus der Deutsche Bundestag nicht »Herr seiner Beschlüsse« bliebe und sein Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben könnte (…). Ob dies der Fall ist, ist abhängig von der Beachtung des der Europäischen Zentralbank übertragenen Mandates und dem Inhalt und der Reichweite des unter Beachtung dieses Mandates primärrechtskonform ausgelegten OMT-Beschlusses. Hierüber wird der Senat auf der Basis der Beantwortung der Vorlagefragen zu entscheiden haben.
Für die Zukunft des Euro dürfte das ganze ohnehin vorerst wenig Relevanz entfalten, was auch die kaum messbare Reaktion der Märkte auf diese Entscheidung erklären dürfte. Der EuGH wird sich Zeit lassen. Und dann muss wieder Karlsruhe in der Hauptsache entscheiden. Inzwischen vergehen Jahre. Und bis dann das Urteil kommt, ist die Frage, ob das OMT-Programm nun rechtmäßig war oder nicht, hoffentlich nur noch von historischem Interesse.