Unter dem Ministerinnen-Hut darf ein politischer Kopf stecken

16. Dezember 2014

Unter dem Ministerinnen-Hut darf ein politischer Kopf stecken

Darf eine Bundesministerin einer konkurrierenden Partei öffentlich Misserfolg wünschen? Das darf sie nicht, so das Bundesverfassungsgericht in der jüngsten Folge der beliebten Serie „Wie die NPD sich auf ihren letzten Metern noch mal um das Grundgesetz verdient macht“.

Genauer gesagt: Das darf sie nicht, soweit sie tatsächlich als Bundesministerin spricht. Sonst schon.

Noch genauer gesagt: so groß ist das Verdienst der NPD diesmal nicht. Denn das war eigentlich, wenn ich nichts übersehen habe, auch so schon klar.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) hatte am Rande einer Veranstaltung in Thüringen, die sie als Ministerin eröffnet hatte, einer Zeitung ein Interview gegeben. Darin hatte sie angekündigt, im Wahlkampf mithelfen zu wollen, dass die NPD nicht in den Thüringer Landtag kommt, und dies als „Ziel Nr. 1“ bezeichnet.

Die NPD witterte, wie zuvor schon bei Bundespräsident Gauck, die Chance, die Ministerin mitsamt dem gesamten Regierungs- und Parteienestablishment auf den Bock einer Verfassungswidrigkeits-Retourkutsche zu setzen, und klagte vor dem BVerfG: Eine Ministerin, die sich so äußere, handle außerhalb ihrer Zuständigkeiten und verletze das Gebot der Chancengleichheit der Parteien. Im Wahlkampf für oder gegen eine bestimmte Partei zu werben, sei ihr verboten.

Den Haken, an dem dieses Argument hängt, hatte das BVerfG 1977 selbst in die Wand geschlagen: In dem berühmten Öffentlichkeitsarbeits-Urteil hatte das Gericht damals der sozialliberalen Bundesregierung untersagt, mit staatlich bezahlten Zeitungsanzeigen für ihre eigene Wiederwahl zu werben. Argument: Alle Staatsgewalt gehe vom Volk aus, und nicht umgekehrt. Die Staatsgewalt dürfe ihre Mittel nicht einsetzen, um den in der Wahlentscheidung manifestierten Volkswillen zu gestalten und zu manipulieren.

Darin steckt aber auch schon die Antwort auf den Fall Schwesig/NPD: Hat die Staatsgewalt ihre Mittel eingesetzt, wenn Frau Schwesig ein Interview gibt? Nein, findet der Zweite Senat. Frau Schwesig ist das eine, die Staatsgewalt das andere. Hätte Frau Schwesig die umstrittenen Sätze in einer Pressekonferenz ihres Ministeriums gesagt, oder in einer Rede, die ihr Ministerium ihr geschrieben hat, oder auch nur aus dem heruntergerollten Fenster ihres Dienstwagens heraus, dann wäre das womöglich etwas anderes gewesen. Hat sie aber nicht. Sie hat einfach nur ein Interview gegeben.

Wie jeder professionelle Politiker muss Frau Schwesig wissen, welchen Hut sie aufhat bei dem, was sie gerade tut. Sie darf das Zugticket zum Parteitag nicht beim Ministerium als Spesen abrechnen, und sie darf das Ministeriums-Handy nicht benutzen, um sich vom Wahlkreisbüro berichten zu lassen, was es im Kreisverband Neues gibt. Und so ist es halt auch bei öffentlichen Äußerungen: Wenn sie jemand fragt, ob sie die NPD gut oder schlecht findet, darf sie frei und offen antworten wie jeder andere auch – aber nur, solange sie dabei nicht den Ministerinnen-Hut auf dem Kopf hat.

Dass der Senat im vorangegangenen Urteil zu den Äußerungsbefugnissen des Bundespräsidenten viel weitere Maßstäbe angelegt hat, wird deshalb nicht zu einem Problem, weil Bundespräsident und Bundesregierung halt zwei ganz verschiedenartige Staatsorgane sind. Der Bundespräsident repräsentiert die Einheit des Staates, aber er steht nicht im Wettbewerb um Wählerstimmen und politische Gestaltungsmacht. Anders als die Bundesregierung führt er keinen Kurzschluss in der demokratischen Willensbildung herbei, wenn er eine Partei kritisiert und eine andere lobt (within reason).

Das zeigt, dass es dem Senat hier nicht so sehr darum geht, Staat und Gesellschaft staatstheologisch sauber getrennt zu halten, sondern darum, die Reproduktionsbedingungen der demokratischen Willensbildung vor unguten Feedbackschleifen zu schützen. Dieser funktionalistische Approach gefällt mir eigentlich sehr gut.

Kein allzu hohes Gewicht würde ich der Passage zum Verbotsverfahren beilegen, obwohl der Senat ihr immerhin einen eigenen Gliederungspunkt widmet:

Diese Neutralitätspflicht staatlicher Organe besteht gegenüber allen Parteien, wenn nicht deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (…).

Auch das ist keine neue Erkenntnis, sondern seit einem halben Jahrhundert geltende Verfassungsrechtsdoktrin. Und dass bloße amtliche Äußerungen, dass man die NPD für verfassungswidrig hält, noch keine solchen Fälle von „rechtlich geltend machen“ sind, hat das Gericht im letzten Jahr klargestellt.

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