Wer befürchtet hatte, dass das kein gutes Ende nimmt mit dem erneuten Versuch der Landesinnenminister, die NPD in Karlsruhe verbieten zu lassen, hat heute neue Nahrung für seine Sorgen erhalten: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss veröffentlicht, wonach der Zweite Senat genauere Belege dafür anfordert, dass diesmal wirklich keine von Polizei und Nachrichtendiensten gesteuerte Spitzel die Erkenntnislage über die Verfassungsfeindlichkeit der Partei verunreinigen. Es sieht so aus, als ob der Senat jedenfalls keine lockereren Maßstäbe anlegt als die dreiköpfige Richterminderheit, die 2003 das Verfahren zu Fall brachte.
Bis zum 15. Mai haben die Vertreter des Bundesrates jetzt Zeit, das Geforderte zu liefern. Das werden hektische Osterferien für die Antragsteller.
So fordert der Senat etwa eine Auskunft, ob das NPD-Parteiprogramm von 2010 und ihr strategisches Konzept aus dem Jahr 1997 als „quellenfrei“ einzustufen ist – also als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit, von dem ausgeschlossen werden kann, dass V-Männer bei deren Zustandekommen ihre Hände im Spiel hatten. Von welchen die Partei aber damals noch wimmelte.
Der Senat will auch mehr Belege sehen, wie es mit der „Nachsorge“ für die 2012 abgeschalteten V-Leute aussieht – also den informellen Kontakt, mit dem man sich die Leute noch warm hält, weil man sie ja vielleicht später immer noch mal brauchen kann.
Schließlich scheint sich der Senat um die prozessualen Rechte der NPD und ihres Vertreters Peter Richter zu sorgen: Wenn die ihre Prozessstrategie unter nachrichtendienstlicher Beobachtung entwickeln müsste, wäre es mit der Fairness des Prozesses nicht weit her. Der Senat gibt sich nicht mit der Versicherung zufrieden, dass keine nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie erlangt und verwertet werden, sondern fordert Belege.
Keine Antwort habe ich einstweilen auf die Frage, warum der Senat dazu einen formellen Beschluss fasst und veröffentlicht, anstatt den Prozessvertretern des Bundesrats einfach einen Brief zu schreiben. Ich will da gar nichts hineingeheimnissen, vielleicht lässt sich das durch die prozessualen Besonderheiten des Vorverfahrens im Parteiverbotsverfahren leicht beantworten. Wer da Bescheid weiß unter den Prozessualist_innen in der Leserschaft: ich wäre um Belehrung dankbar.
Was das Verfahren selbst angeht: auch als jemand, der den Vorstoß der Landesinnenminister, nach dem unfassbaren NSU-Desaster auf verfassungsprozessualem Wege ihre Rechtsextremismus-Bekämpfungsweste sauber zu waschen, ohne viel Enthusiasmus betrachtet, wünsche ich mir doch nichts weniger, als dass dieser Versuch so kläglich scheitert wie 2003. Wir brauchen eine materielle Ansage aus Karlsruhe, was genau das Grundgesetz im Jahr 2015 – sechs Jahrzehnte nach seiner letzten Anwendung, unter Bedingungen einer gefestigten Demokratie und nach einer Reihe von eher restriktiven Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – mit dem Instrument des Parteiverbotsverfahrens im Sinn hat. Nicht unbedingt, um die NPD loszuwerden, die sich gottlob sowieso gerade in die Bedeutungslosigkeit zu verabschieden scheint. Sondern als Beitrag zu einer Selbstvergewisserung in diesen autokratischer werdenden Zeiten in Europa, woran man erkennt, ab wann man als freie, pluralistische Demokratie eine Partei mit Gewalt unterdrücken darf und soll.