In den letzten Monaten haben sich die repressiven Maßnahmen wegen »Verherrlichung des Terrorismus« in Frankreich in einer Weise verschärft, dass sich die Frage stellt, ob die damit einhergehenden weitreichenden Einschränkungen der Meinungsfreiheit noch verhältnismäßig sind.
Drei Tage nach den Pariser Attentaten wurden bereits die ersten Urteile auf Grundlage des Straftatbestands »Verherrlichung des Terrorismus« ausgesprochen und mit sofortiger Inhaftierung sanktioniert. Am 21. Januar liefen bereits 117 Verfahren vor den französischen Gerichten wegen Äußerungen wie: »Ich bin stolz Muslim zu sein, ich mag Charlie nicht, sie haben Recht gehabt, es zu machen«. In einem Fall hatte ein Mann, der wegen Trunkenheit am Steuer festgehalten wurde, erklärt: »Es sollte mehr Kouachis geben. Ich hoffe, ihr seid die Nächsten«. Er wurde zu 4 Jahren Haft verurteilt. Ein anderer betrunkener Mann wurde zu 14 Monaten Haft verurteilt, weil er gegenüber Polizisten, die er auch beleidigt und angespuckt hatte, erklärte: »Ich habe nur eine Sache im Leben, nämlich Djihad zu machen (…), Bullen zu erschießen.« Ein 21-jähriger Mann, der sich in einer Straßenbahn ohne gültigen Fahrschein befand, wurde ebenfalls zu 10 Monaten verurteilt, weil er den folgenden Satz gesagt hatte: »Die Brüder Kouachi sind nur ein Anfang, ich hätte bei ihnen sein sollen, um mehr Leute töten zu können«. Mehrere Minderjährige wurden aus ähnlichen Gründen in Polizeigewahrsam genommen. So wurde auch der Komiker Dieudonné M’Bala M’Bala, dessen Fall bereits auf diesem Blog besprochen wurde, auf der Grundlage von einem erstinstanzlichen Pariser Strafgericht zu 2 Monaten Haft mit Strafaussetzung verurteilt. Er hatte auf seiner Facebookseite »Ich fühle mich Charlie Coulibaly« – ein Wortspiel mit dem Motto »Je suis Charlie« nach Charlie Hebdo und dem Namen des Terroristen Amédy Coulibaly – gepostet. Auch wenn die angeführten Aussagen nicht zu billigen sind, sind die Urteile nichtsdestotrotz sehr beunruhigend für die Meinungsfreiheit. Ganz offensichtlich lassen sich die hier angeführten Fälle jedenfalls nicht als Akte, die unmittelbar Terroranschläge hervorrufen, einordnen, wie es in der Gesetzesbegründung eigentlich vorgesehen war.
Obwohl die Meinungsfreiheit im Artikel 11 der Déclaration des droits de l’Homme et du citoyen (DDHC) festgeschrieben und somit Teil der verfassungsmäßigen Rechte in Frankreich ist, hat der französische Gesetzgeber immer Einschränkungen zu diesem Prinzip vorgesehen. Auch der Artikel 11 steht »unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen«. Das Prinzip der Freiheit der Meinungsäußerung ist auch durch den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt. Jedoch sind auch hier im 2. Absatz dieses Artikels mögliche Einschränkungen »für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung« vorgesehen. Das Prinzip der Meinungsfreiheit ist also weder nach der französischen Verfassung noch nach der EMRK absolut. Jedoch sollen die Einschränkungen zur Erreichung des Ziels geeignet sein, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen Autronic AG gegen Schweiz vom 22. Mai 1990 und Worm gegen Österreich vom 29. August 1997 festgestellt hat.
Bereits vor den Terroranschlägen im Januar hatte das Gesetz zur Bekräftigung der Bestimmungen bezüglich des Kampfes gegen den Terrorismus vom 14. November 2014 die Strafen für »Verherrlichung des Terrorismus« verschärft. Der Artikel 5 dieses Gesetzes, heute Artikel 421-2-5 des Strafgesetzbuches, sieht eine Maximalstrafe von 5 Jahren Haft und 75 000 Euro wegen Verherrlichung des Terrorismus vor. Diese Strafe kann auf 7 Jahre und 100 000 Euro erhöht werden, wenn die Straftat online begangen wurde. Vor dem Gesetz vom 14. November 2014 enthielt bereits das Gesetz zur Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 ein Verbot der Verherrlichung des Terrorismus mit Strafandrohung. Durch die Einführung eines Straftatbestandes im Strafgesetzbuch ist aber jetzt die Anordnung von Untersuchungshaft und die sofortige Vorführung vor den Strafrichter ermöglicht.
Die Justizministerin Christiane Taubira rief am 12. Januar 2015 in einem offiziellen Rundschreiben die Staatsanwälte dazu auf, unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gegen die Verherrlichung des Terrorismus »mit äußerstem Nachdruck« vorzugehen und eine »besonders starke Reaktion gegenüber den Tätern« zu zeigen, eine »systematische und zugleich individuelle strafrechtliche Antwort«. Dies begründete sie damit, dass »diese Taten die nationale Einheit gefährden und deswegen eine besondere Aufmerksamkeit und Entschlossenheit fordern«. Zudem enthält das Rundschreiben eine sehr weite Definition des Straftatbestandes. In der Begründung des Gesetzes zur Bekräftigung der Bestimmungen bezüglich des Kampfes gegen den Terrorismus steht zwar deutlich, dass das Gesetz nicht die Meinungsfreiheit beschränken soll, sondern nur auf Taten, die Terroranschläge unmittelbar verursachen, anzuwenden ist. Das Rundschreiben des Justizministeriums definiert die Verherrlichung des Terrorismus aber deutlich weiter und fasst darunter auch die »Darstellung oder Kommentierung von Terroranschlägen, die diese moralisch gutheißen«. Jetzt wird diese Straftat auf der offiziellen Webseite der französischen Verwaltung als die »positive Vorstellung oder Kommentierung von begangenen Anschlägen« definiert. Diese beiden Definitionen sind also weit weg von den Begründungen des Gesetzes vom November 2014.
Außerdem wurden in vielen Fällen die Angeklagten nur auf der Grundlage von Aussagen von Polizisten verurteilt, obwohl nach Artikel 430 der französischen Strafprozessordnung die Polizeiberichte nur als »Auskunft« zu benutzen sind. Obwohl die »Verherrlichung des Terrorismus« seit 1881 strafbar ist, stellt die Vervielfachung der Urteile auf dieser Grundlage nach dem Gesetz von 14. November 2014 und nach den Terroranschlägen vom 7. bis zum 9. Januar in Paris eine Drohung für die Meinungsfreiheit in Frankreich dar. Mehrere Organisationen wie Human Rights Watch, Amnesty international und die Ligue des droits de l’homme reagierten rasch kritisch auf die Urteile. Auch das »Syndicat de la magistrature«, eine Gewerkschaft von Richtern und Staatsanwälten, beklagte die Vermischung einer bedauerlichen aktualisierten Form der Schmähung mit der Verherrlichung des Terrorismus.
Ende März hat die französische Exekutive durch Verwaltungsentscheidungen die ersten Webseiten gesperrt, obwohl jedenfalls einige nicht direkt den Terrorismus glorifizierten. Seit einem Erlass vom 5. Februar 2015 darf tatsächlich ein Polizeidienst, die Hauptstelle des Kampfes gegen die Informations- und Kommunikationskriminalität (Office central de lutte contre la criminalité liée aux technologies de l’information et de la communication), die Sperrung einer Webseite ohne die Zustimmung eines Richters anordnen. Die Exekutive hat in diesem Fall sowohl einseitig seine Befugnisse ohne Debatte vor dem Parlament erweitert und wendet die Maßnahmen ohne Kontrolle der Judikative an.
Zurzeit wird im Parlament ein neues Gesetz über den Geheimdienst beraten, das gleichzeitig die Befugnisse der Exekutive stärken und die Rolle der Richter schwächen soll. Die Erweiterung der außerordentlichen Befugnisse der Exekutive und der vage Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs wurden von mehreren Abgeordneten scharf kritisiert. Sowohl der Nationalrat der Digitaltechnik (Conseil national du numérique) in einer Bekanntmachung als auch die französische Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés) in einem Bericht vom März 2015 zeigten sich von diesem Gesetzentwurf sehr beunruhigt.
Seit Januar hat sich also die Repression in Frankreich deutlich verstärkt und die Exekutive versucht weiter ohne jegliche Kontrolle ihre Befugnisse zu erweitern, was ein klares Risiko für die Meinungsfreiheit und die Demokratie im Land der Erklärung der Menschenrechte darstellt. Es ist keineswegs sicher, dass diese Art der Repression zu dem vorgebrachten Ziel, den Terrorismus zu verhindern, geeignet ist. Deswegen ist auch möglich, dass Frankreich aufgrund dieser Maßnahmen in der Zukunft von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verstoß gegen den Artikel 10 der EMRK verurteilt werden könnte. Auf alle Fälle wären wir gut beraten, uns nicht der durch die Terroranschläge vom Januar verursachten Emotion hinzugeben und an den Grundprinzipien der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit festzuhalten, sondern uns daran zu erinnern, dass die Meinungsfreiheit – wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil in der Sache Lingens gegen Österreich feststellt – »einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen«.