Nach dem OMT-Urteil aus Luxemburg: zwei Szenarien

16. Juni 2015

Nach dem OMT-Urteil aus Luxemburg: zwei Szenarien

Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen: Die EZB durfte 2012 auf dem Höhepunkt der Eurokrise ihr berüchtigtes OMT-Programm auf die Spur setzen und ankündigen, nötigenfalls unbegrenzt Staatsanleihen wackelnder Euroländer zusammenzukaufen, auf dass die Eurozone nicht vor lauter Spekulationsdruck und in die Höhe schießenden Anleihezinsen auseinanderbreche. Europarechtlich war das in Ordnung: Die EZB habe damit nicht in die wirtschaftspolitische Kompetenzsphäre der Mitgliedsstaaten übergegriffen, sondern zumindest auch die Effektivität ihrer Geldpolitik abgesichert, und das, so der Gerichtshof in inverser Anwendung seiner Pringle-Linie, reiche kompetenziell aus. Er habe auch keine verbotene monetäre Haushaltsfinanzierung betrieben, weder direkt noch indirekt.

So weit, so erwartbar. Die Frage ist jetzt: Was wird das Bundesverfassungsgericht mit dieser Antwort auf seine Vorlagefragen anfangen? Die Antwort hängt davon ab, wie der Senat mit seinem eigenen Vorlagebeschluss umgehen wird.

Szenario A: Der Senat behandelt seine europarechtlichen Betrachtungen aus dem Vorlagebeschluss wie eine Art Schriftsatz – als engagierten Versuch, Luxemburg von der eigenen Sicht der Dinge zu überzeugen, was aber keineswegs impliziert, dass es keine andere Sichtweise geben kann. Wäre das OMT-Programm Wirtschafts- statt Geldpolitik und verstieße es gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung, dann wäre es ultra vires und damit verfassungswidrig, aber ob es das tut, ist eine europarechtliche und damit vom EuGH zu entscheidende Frage und wird erst dann zu einer verfassungsrechtlichen, wenn der Eindruck entsteht, der Gerichtshof reiße staatsstreichartig die ganze vertragliche Kompetenzordnung nieder oder zwinge die Bundesrepublik zum Verlust ihrer eigenen Verfassungsidentität. Davon ist keine Rede, und daher beugt man sich dem von zuständiger Stelle gesprochenen Urteil und akzeptiert die Antworten aus Luxemburg, wenn schon nicht aus Überzeugung, so doch aus Respekt vor der tief mit der deutschen verwobenen europäischen Verfassungsordnung.

Szenario B: Der Senat behandelt seine Entscheidungsgründe aus dem Vorlagebeschluss als vorweggenommene Urteilsgründe. Er ist ja tatsächlich bereits zu dem Urteil gelangt, dass das OMT-Programm auf qualifizierte Weise ultra vires ist und die deutsche Verfassungsidentität bedroht. Herrn Gauweiler und den anderen Klägern verleiht das deutsche Grundgesetz ein Recht darauf, nicht der demokratischen Substanz ihres Wahlrechts zum deutschen Bundestag beraubt zu werden, indem aus der Stabilitätsunion, der der Bundestag zugestimmt hat, plötzlich eine Transferunion wird, der der Bundestag niemals zugestimmt hat. Und dieses Recht zu schützen, dafür ist Karlsruhe zuständig und niemand sonst. Zu den europarechtlichen Fragen ist man gerne bereit, die Kollegen in Luxemburg quasi gutachterlich anzuhören. Aber ob Gauweiler et.al. gegenüber Bundestag, Bundesbank und Bundesregierung einen Anspruch besitzen, alles in ihrer Macht Stehende gegen das OMT-Programm der EZB unternehmen, das ist am Ende eine Verfassungsrechtsfrage, die in Karlsruhe beantwortet wird, und zwar mit Ja.

Für Szenario B spricht der ganze Duktus des Vorlagebeschlusses. Der Senat hat schon eine enorme Fallhöhe für sich selbst geschaffen, so detailliert und markig, wie er das formuliert hat. Das alles jetzt mit einem „na gut, ich mein‘ ja nur…“ auf sich beruhen zu lassen, das wird ihm sicher nicht leicht fallen.

Für Szenario A spricht, dass der im Zweiten Senat zuständige Berichterstatter Peter M. Huber öffentlich gesagt hat, der Senat werde jedes „vertretbare“ Votum aus Luxemburg akzeptieren. Immerhin hat der EuGH ja unterstrichen, dass auch geldpolitische Maßnahmen verhältnismäßig zu bleiben haben, dass die monetäre Haushaltsfinanzierung tatsächlich verboten ist und auch nicht umgangen werden darf und solche Dinge. Es hilft auch sicherlich, dass der EuGH der Versuchung widerstanden hat, die Hörner herunter zu nehmen und den Vorlagebeschluss als von vornherein unzulässig abzuschmettern. Das hatte ihm u.a. die italienische Regierung empfohlen: Das heutige Urteil wirkt an keiner Stelle auf Krawall gebürstet. Zwar weist der EuGH darauf hin,

dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der Unionsorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit bindet.

Aber versteht sich doch eigentlich von selbst. Die Bindungswirkung der EuGH-Judikatur kann ja nicht weiter reichen als die des Europarechts selbst, und wenn das BVerfG letztere abstreift, wird es erstere kaum daran hindern können.

Welches der beiden Szenarien eintreten wird? Ich weiß es nicht. Beides scheint mir denkbar, beides hätte Folgen, die uns auf Jahre in Atem halten würden. Aber die Debatte fängt ja erst an. In den nächsten Tagen wird auf dem Verfassungsblog noch allerhand dazu zu lesen sein. Stay tuned!

 

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