Das Netzwerkdurchsetzungs­gesetz: Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?

17. April 2017

Das Netzwerkdurchsetzungs­gesetz: Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?

Mit dem geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetz  bläst die Bundesregierung zum Angriff gegen all diejenigen, die die sozialen Netzwerke mit Hetze und Falschnachrichten überziehen. Angesichts der Macht- oder Willenlosigkeit der Plattformen erscheint ein staatliches Eingreifen geboten, jedoch erweist sich der Gesetzesentwurf bei näherer Prüfung als der falsche Weg. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, dass das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine erhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken birgt.

Die Meinungsfreiheit verbürgt insbesondere das Recht, seine Meinung frei zu äußern, sei es auf einer Demonstration oder in den sozialen Medien. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung schützt damit die freie Persönlichkeitsentfaltung. Darüber hinaus kommt ihm auch eine für die Demokratie wesentliche Funktion zu, denn eine »Herrschaft des Volkes« kann nur funktionieren, wenn ein öffentlicher Diskurs möglich ist. Die Meinungsfreiheit ist daher Wesenselement unserer Gesellschaft. Entsprechend folgt das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung seit jeher dem Grundsatz: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. Die Bundesregierung scheint diesen Grundsatz auf Gesetzesebene nunmehr in das Gegenteil verkehren zu wollen.

Nach dem Entwurf sollen fortan die Netzwerkbetreiber selbstständig entscheiden, ob ein gemeldeter Inhalt einen Straftatbestand in rechtswidriger Weise verletzt. In diesem Fall müssen die Plattformen die Inhalte löschen. Nicht zu beanstanden ist die grundsätzliche Pflicht der Netzwerke, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Dass Hetze und Falschnachrichten, sofern sie denn Strafvorschriften in rechtswidriger Weise verletzen, aus dem Netz gelöscht werden müssen, versteht sich von selbst. Die Löschpflichten entstehen im Übrigen nicht erst durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, sondern treffen die sozialen Netzwerke auch jetzt schon. Bedenklich ist jedoch, dass nunmehr Private über die Reichweite der Meinungsfreiheit entscheiden sollen. Im Sinne der Wechselwirkungslehre haben die Plattformen die Straftatbestände mit Blick auf das Grundrecht auszulegen. Anders als der Staat sind die sozialen Medien aber dem Druck des Marktes ausgesetzt. Bei einer Überverantwortung der Entscheidungsgewalt auf die sozialen Netzwerke drohen daher wirtschaftliche Erwägungen zu mitbestimmenden Faktoren zu werden.

Auch das den Plattformen vorgegebene Löschverfahren wirft einige Fragen auf. Nach dem Entwurf soll die Prüfung der Beschwerden äußerst zeitnah erfolgen. Um genau zu sein: innerhalb von sieben Tagen nach Beschwerdeeingang, bei »offensichtlich« rechtswidrigen Inhalten sogar innerhalb von 24 Stunden. Der Gesetzesentwurf erlaubt auch keine Ausnahmen in Fällen, die eine längere Prüfung zwingend erforderlich machen. Diese starren, äußerst kurz bemessenen Fristen lassen befürchten, dass die sozialen Netzwerke Entscheidungen ohne die erforderliche umfassende Grundrechtsabwägung treffen werden. Darüber hinaus plagt der Entwurf die Plattformen mit einer Reihe an hochgradig auslegungsbedürftigen Begriffen. Wann ist ein Inhalt »offensichtlich« rechtswidrig? Die Begründung führt hierzu nur lapidar aus: wenn »keine vertiefte Prüfung erforderlich ist«. Unklar ist auch, was unter einer »Kopie« zu verstehen ist. Der Entwurf verpflichtet die sozialen Plattformen nämlich sämtliche Kopien der rechtswidrigen Inhalte zu löschen. Man könnte unter einer »Kopie« nun ausschließlich »geteilte«, also wortwörtlich wiedergegebene Inhalte verstehen. Denkbar wäre aber auch eine weite Interpretation. Etwa die sinngemäße Wiedergabe des rechtswidrigen Inhalts, oder sogar die Zitation im Rahmen einer Gegenstellungnahme.

Zudem wird den betroffenen Nutzern jedwede Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert. Der Entwurf gibt den Plattformen lediglich vor, die Urheber der gelöschten Kommentare über die Entscheidung zu informieren. Zudem muss die Entscheidung begründet werden, wobei aber eine Multiple-Choice-Begründungsform ausreichend ist. Angesichts der Bedeutung der Meinungsfreiheit sollte den betroffenen Nutzern aber ein »Anspruch auf rechtliches Gehör« eingeräumt werden. Schließlich wird das Löschverfahren auch durch einige Bußgeldvorschriften flankiert. Danach können die Plattformen mit empfindlichen Geldbußen (bis zu 50 Millionen Euro) abgestraft werden, wenn ihre Beschwerdeverfahren den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht werden.

Es zeigt sich, dass das Vorhaben der Bundesregierung ein erhebliches Gefahrenpotential für das Recht der freien Rede birgt. Insbesondere das vorgegebene Löschverfahren, welches rasche, nicht aber rechtmäßige Entscheidungen bezweckt, lässt eine Vielzahl an fehlerhaften Entscheidungen befürchten. Die drohenden Geldbußen setzen zudem einen gefährlichen Anreiz. Denn neben den offenkundigen Fällen wird es unzählige Zweifelsfälle geben. Und im Zweifel wird sich wohl keine wirtschaftlich denkende Plattform für die Meinungsfreiheit stark machen und dabei ein spürbares Bußgeld riskieren. Es ist daher zu befürchten, dass die sozialen Netzwerke in großer Zahl Inhalte löschen werden, die zwar unliebsam sein mögen, aber gerade deswegen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz verkehrt damit die Freiheitsvermutung des Bundesverfassungsgerichts in das Gegenteil. In den sozialen Netzwerken droht nunmehr der Grundsatz zu gelten: Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit.

Ausweislich der Entwurfsbegründung soll durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine »große Gefahr für das friedliche Zusammenleben […] [unserer] freien, offenen und demokratischen Gesellschaft« bekämpft werden. Der Bundesregierung ist darin zuzustimmen, dass die Überlagerung der sozialen Medien durch Hetze und Falschnachrichten ein ernstzunehmendes Problem unserer Zeit darstellt. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz geht die Bundesregierung jedoch den falschen Weg. Denn sie verkennt, dass das Recht der freien Rede selbst ein Wesenselement unserer demokratischen Gesellschaft ist. Wer die Meinungsfreiheit gefährdet, um eine freie, offene und demokratische Gesellschaft zu bewahren, kann also nur falsch liegen.

 

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