Siegfried Müller sitzt lächelnd vor der Kamera, selig betrunken, in Camouflageuniform und das Eiserne Kreuz an der Brust, und redet sich um Kopf und Kragen. „Kongo-Müller“, unter dem Namen sei er überall bekannt, prahlt er. Im Kongo hatte er 1964/65 als Söldner den Simba-Aufstand niederschlagen geholfen, ein unfassbar grauenhaftes Massaker. Sein Einsatz, sagt er, „war notwendig, um den Schwarzen zu zeigen, dass Weiße da sind. Denn Weiße haben in Afrika auch heute noch einen fantastischen Ruf.“ Im Kongo hätten sie gekämpft „nicht, weil wir für den Kongo kämpften (…). Wir haben für Europa gekämpft im Kongo, für die Idee des Westens, und zwar, um es ganz genau zu sagen: für Liberté, Fraternité und so weiter“. In Südafrika, wo er lebt, seien Schwarze und Weiße „ganz streng auseinander geteilt, man könnte fast sagen, so wie im Dritten Reich in Deutschland die Juden und die Deutschen ungefähr. Die Schwarzen versehen in der Gesellschaft alle untergeordneten Positionen. (…) Wir Weißen haben in Südafrika einen unglaublichen Lebensstandard.“
Der Film „Der lachende Mann“ stammt aus dem Jahr 1966 und war ein Produkt der DDR. Im gleichen Jahr, so ein Bericht des SPIEGEL, besuchte ein Mann namens Helmut Soeder die Leipziger Buchmesse und brachte von dort eine Kopie des Films nach Hause mit. Als er ihn öffentlich vorführen wollte, rückte die Kriminalpolizei an: Er hätte den Film dem Frankfurter Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zur Genehmigung vorlegen müssen. Tatsächlich war (und ist, theoretisch) es verboten, aus dem Ausland Filme einzuführen, die „ihrem Inhalt nach dazu geeignet sind“, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wirken. Obendrein waren damals (heute nicht mehr) Filmimporteure verpflichtet, innerhalb einer Woche nach der Einfuhr eine Kopie des importierten Films der besagten Behörde zur entsprechenden Prüfung vorzulegen (§ 5 Abs. 1, 2 GÜV). Herr Soeder tat nichts dergleichen, sondern klagte. Und siehe da: das Verwaltungsgericht Frankfurt kam zu der Überzeugung, diese Normen seien in der Tat insoweit mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren: „Eine Zensur findet nicht statt“ (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG).
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Das Bundesverfassungsgericht, dem das Frankfurter Gericht seinen Befund vorlegte, konnte sich demselben im Ergebnis jedenfalls nicht anschließen. Man müsse das Importverbot für Filme aus dem Ausland (sprich: aus dem kommunistischen Osten) nur entsprechend eng auslegen, so der Erste Senat 1972, nämlich auf „speziell als Propagandamittel hergestelltes, gegen diese Schutzgüter agitierendes Filmwerk“ (sprich: als Stasi-Machwerk) beschränkt, dann sei es verfassungskonform. Zensur? Keineswegs, so der Senat. Was laut Grundgesetz nicht stattfindet, sei nur die „Vor- oder Präventivzensur“. Das Einfuhrverbot verbiete die Einfuhr, verhindere sie aber nicht: Man kann den Film schon einführen und vorführen und verbreiten, nur riskiere man dann halt, bestraft zu werden. Von Zensur könne nur die Rede sein, wenn man dieses Risiko von vornherein gar nicht eingehen könne.
Die Schlussfolgerung des BVerfG im konkreten Fall wirkt aus heutiger Sicht (und auch für Zeitgenossen, siehe das eindrucksvolle Sondervotum von Wiltraud Rupp-von Brünneck und Helmut Simon) einigermaßen bizarr: Eine so unrettbar verfassungswidrige Norm wie § 5 Abs. 1, 2 GÜV a.F. sieht man nicht oft, und man muss sich schon sehr angestrengt in den zeitgeschichtlichen Kalte-Kriegs-Kontext einfühlen, um die gequälten Bemühungen der Senatsmehrheit, sie per verfassungskonformer Auslegung vor der Nichtigkeit zu retten, nachvollziehen zu können.
Aber die Prämisse hat viel für sich. Die „allgemeinen Gesetze“, die nach Art. 5 Abs. 2 GG die Schranken für die Ausübung der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit bilden, wirken repressiv: Das kannst du schon sagen, nur musst du dann halt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Konsequenzen tragen. Das ist, wenngleich repressiv, so doch völlig konsistent. Zensur i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG hingegen wirkt präventiv: Ich muss gar keine Konsequenzen tragen für das, was ich sage, weil ich es schon gar nicht erst sagen kann. Das ist mit einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für die die freie Zirkulation von Meinungen, Informationen, Perspektiven und Argumenten nach der klassischen Lüth-Formel „schlechthin konstituierend“ ist, schlechthin unvereinbar.
Was mir also als Konsequenz daraus, was ich gesagt habe, widerfährt, das fällt von vornherein nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. Wenn als Konsequenz daraus, was ich gesagt habe, gelöscht und gecancelt wird, was ich gesagt habe, dann ist das keine Zensur. Man kann es nicht oft genug sagen. Auch nicht, wenn ich als Konsequenz daraus, was ich gesagt habe, beim nächsten Mal nicht mehr eingeladen werde. Nicht mal, wenn ich für das, was ich gesagt habe, bestraft werde. Das ist alles ganz normales Verantwortlich-Machen mündiger, für ihr Tun und Unterlassen verantwortlicher Diskursteilnehmer, und nur wer aus welchen Gründen auch immer nicht gewöhnt ist, für seine Äußerungen verantwortlich gemacht zu werden, wird daran Anstoß nehmen.
An der Kunsthochschule Hamburg haben zwei Mitglieder des indonesischen Künstlerkollektivs Ruangrupa vom DAAD finanzierte Gastprofessuren angetreten. Ruangrupa hatte die diesjährige Documenta kuratiert und trägt damit Mitverantwortung für den fürchterlichen Antisemitismus-Skandal rund um diese Ausstellung. Es gab Proteste. Wissenschaftsfreiheit sei ein hohes Gut und unbedingt zu respektieren, beteuern die Hamburger Wissenschaftssenatorin Katharina Fegebank und der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung Felix Klein. Aber „Wissenschaftsfreiheit kann und darf niemals Freibrief für antisemitisches Gedankengut sein“ (Fegebank). „Eine mögliche Verbreitung von Antisemitismus an deutschen Hochschulen insbesondere durch das dort tätige Personal darf nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden“ (Klein).
Der Satz von Felix Klein, beim Wort genommen, ist evident falsch. Eine mögliche Verbreitung von Antisemitismus an deutschen Hochschulen insbesondere durch das dort tätige Personal wird seit Jahr und Tag mit öffentlichen Mitteln gefördert, was denn sonst? Wir sind Deutsche, wir entstammen einer zutiefst antisemitisch durchtränkten Kultur und Geschichte, wer sind wir denn, dass wir ausschließen könnten, dass nicht jeden Tag an einer deutschen Hochschule irgendeine aus öffentlichen Mitteln bezahlte Person Antisemitismus verbreitet. Natürlich ist das möglich. Das wäre ja noch schöner.
Nur, wenn halt einer Antisemitismus verbreitet, muss das Konsequenzen haben. Aber erst dann. Alles andere ist Zensur.
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