
Wegen seines Glaubens verfolgt wird nicht nur, wem verboten ist zu glauben. Sondern auch, wem verboten ist, seinen Glauben öffentlich zu praktizieren.
Daran hat heute der EuGH die deutsche Asylpraxis erinnert. Die fand nämlich bisher, dass Asylbewerber dann getrost nach Hause abgeschoben werden können, wenn dort die öffentliche Ausübung ihrer Religion unter Strafe steht. Sollen sie halt daheim im Kämmerlein ihren sonderbaren Riten nachgehen und sich ansonsten schön still verhalten, dann kann ihnen nichts passieren.
Dem lag die Sichtweise zugrunde, dass im Asylkontext der Schutzbereich der Religionsfreiheit viel enger gezogen ist als sonst: Nur ein „Kernbereich“ sei geschützt, nämlich die Freiheit, einen Glauben zu haben und im Kreise von Gleichgesinnten auszuüben. Das ganze äußerliche Brimborium dagegen nicht.
Dem widerspricht der EuGH energisch: Eine solche Unterscheidung zwischen „forum internum“ und „forum externum“ sei „nicht angebracht“. Auch der Ritus gehöre zur Religion, und selbst wenn er nicht objektiv zur Religion gehöre und nur subjektiv für den Gläubigen wichtig sei, müsse das bei der Frage, ob der Asylbewerber in seiner Heimat in Gefahr schwebe oder nicht, berücksichtigt werden. Wenn ihm gravierende Verfolgung drohe, dann habe er ein Recht auf Asyl. Und dass er die Verfolgung vermeiden könne, wenn er sich still und brav verhalte, sei schlicht kein valides Argument in diesem Zusammenhang.
Die Entscheidung zeigt, dass der EuGH mittlerweile durchaus ein Sensorium für klassischen Grundrechtsschutz besitzt. Die Zeiten, da er unter Freiheit nur Kapital- und Warenverkehrsfreiheit verstand, sind längst vorbei.
Foto: Juan L. Vélazquez (dCinématica), Flickr Creative Commons