Five Years of Verfassungsblogging
Five years ago this blog first saw the light of day.
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Mein Pass ist eigentlich gar nicht mein Pass. Ich bin es zwar, in dessen Tasche oder Schublade er steckt. Ich bin es, den er identifiziert. Aber er gehört mir nicht. Ein kleiner unauffälliger Satz auf der letzten Seite klärt mich auf: „Dieser Reisepass ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.“ Das gleiche gilt, wenn man der Logik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg folgt, auch für einen Teil meines Körpers. Der Teil, der mich als ich kennzeichnet, der mich erkennbar macht, mit dem ich spreche, sehe und höre, das Inter-Face zwischen mir und der Gesellschaft: mein Gesicht.
Freiheitsgewinn durch Selbstbindung – wenn es das ist, was Verfassungen leisten, wie ist es dann um die Verfassung Großbritanniens bestellt? Die Frage stellt sich gerade jetzt, weil die britische Regierung offenbar ihr Maß an konstitutioneller Bindung als ein Zuviel empfindet.
Homosexuelle, denen in ihrer Heimat Verfolgung droht, können in der EU Asyl beantragen. Aber was, wenn die Behörden ihnen die Homosexualität nicht glauben? Dazu ist ein Verfahren beim EuGH anhängig. Generalanwältin Sharpston nimmt in ihren Schlussanträgen die Praxis, Homosexualität amtlich feststellen zu lassen, nach allen Regeln der Kunst auseinander.
This article is available only in German.
Seit fünf Jahren stemmt sich Bosnien dagegen, seine Verfassung den Vorgaben der EMRK anzupassen und auch Nicht-Bosniaken, -Serben und -Kroaten für die zweite Kammer und die Präsidentschaft wählbar zu machen. Jetzt hat der EGMR Bosnien erneut verurteilt. Doch was, wenn man seine Maßstäbe auf die Verfassung der Europäischen Union anwendet?
For five years Bosnia has been digging its heels in, refusing to align its constitution to the demands of the ECHR and to grant non-bosniacs, -serbs and -croats the right to be elected to its second chamber of legislation. Now, the Strasbourg Court has once again declared this state of affairs unacceptable. But what if it would hold other constitutional systems, such as that of the European Union, up to the standard it applies in the Bosnian case?
Im Streit um das Burkaverbot lautet ein oft gehörtes Argument, ein Mindestmaß an "Vivre Ensemble" sei Grundbedingung aller Freiheit und daher ein legitimer Abwägungsgesichtspunkt gegen Recht auf Privatsphäre und Religionsfreiheit. Mit dem "Recht, in Ruhe gelassen zu werden", ist so eine Argumentation aber nicht vereinbar.
An often heard argument in the debate on the burqa ban decision by the ECtHR is that a minimum of "vivre ensemble" is a condition of all freedom and hence a legitimate balancing factor with the rights to privacy and religious freedom. This, though, is irreconcilable with the "right to be left alone".
Wussten sie schon, dass Sie ein Recht gegenüber dem Staat haben, in einem „das Zusammenleben erleichternden Raum der Begegnung“ zu leben? Und dass dieser, um Ihnen diesen Anspruch zu erfüllen, anderen Dinge strafrechtlich verbieten darf? Selbst wenn es sich dabei um Dinge handelt, die in Freiheit tun zu dürfen Teil des klassischen, in unserer Verfassungstradition tief verankerten Grundrechtebestands ist? Doch, doch. Das haben Sie. So jedenfalls die Logik, nach der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg heute sein Urteil über das französische Burkaverbot gefällt hat. In Frankreich ist seit 2011 verboten, in der Öffentlichkeit sein Gesicht zu verhüllen (in ... continue reading