Articles for author: Alexander Thiele

Bayerische Gleichheit

Bisher ging es zumeist um Fragen der Rechtsgrundlage oder der Verhältnismäßigkeit, wenn von staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und ihrer Verfassungsmäßigkeit die Rede war. Im Zusammenhang mit dem sog. (bayerischen) Beherbergungsverbot rückt nunmehr aber ein drittes verfassungsrechtliches Gebot in den Fokus, das in den meisten bisherigen Fällen eher am Rande gestriffen wurde: Das Gebot der Gleichbehandlung bzw. der allgemeine Gleichheitssatz.

Corona Constitutional #21: Ultra Vires

Der große Crash ist ausgeblieben, die Eurozone, die EZB und die Finanzmärkte scheinen unbeeindruckt vom jüngsten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Anleihenkaufprogramm. Um so größer ist das Entsetzen bei denen, die sich um die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft sorgen. Karlsruhe hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zum ersten Mal offen den Gehorsam aufgekündigt, hat dem EuGH bescheinigt, den Kompetenzrahmen der EU gesprengt und ein offensichtlich falsches, nicht nachvollziehbares Urteil gefällt zu haben, und das in Zeiten, wo die Herrschaft des Rechts in der EU ohnehin schon aufs äußerste prekär geworden ist. Was hat das deutsche Bundesverfassungsgericht, das bislang angesehenste und einflussreichste Verfassungsgericht Europas, wenn nicht gar der Welt, da angerichtet? Darüber spricht Max Steinbeis mit unserem Associate Editor, dem Europarechtler ALEXANDER THIELE von der Universität Göttingen.

VB vom Blatt: Acht Gedanken zum Hartz-IV-Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts

Die Bundesrepublik ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein Sozialstaat. Bekanntlich ist der konkrete Inhalt des Sozialstaatsprinzips umstritten und lässt dem Gesetzgeber als primärem Adressaten einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls zeichnet in seinem heutigen Hartz-IV-Urteil das herrschende Paradigma des apertistischen Liberalismus bei der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips nach.

The UK Constitution and Brexit – Five Brief External Observations

As a constitutional lawyer one therefore cannot help but ask: What is happening to the British Constitution? What is going on with the political and parliamentary culture of a nation so proud of its parliamentary history? And what about the Queen? In the following, I would therefore like to share five very brief and somewhat unsystematic observations of these recent developments from a German perspective.

Die Frankfurter Zähmung

Ende Juli hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Zulässigkeit der Anleiheankaufprogramme der EZB auseinandergesetzt. Dabei offenbart sich vor allem eines: Die Rechtswissenschaft und auch die Rechtspraxis tun sich mit der Bewertung und Kontrolle von Zentralbankhandeln außerordentlich schwer. Anstatt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in das Zentrum zu stellen, sollte ein neuer Kontrollansatz die genannten Besonderheiten aufnehmen und in seiner Ausgestaltung daher sowohl für die Zentralbank selbst als auch für die Marktteilnehmer die größtmögliche Rechtssicherheit bieten. Möglich wird das letztlich allein durch ein Kontrollraster, welches vor allem auf formalen Verfahrens- und Begründunganforderungen fußt.

Karlsruhe ist kein Schiedsrichter: Warum der Normen­kontroll­antrag gegen § 219a StGB ein Fehler ist

Der Bundestag hat sich auf eine Reform des § 219a StGB geeinigt. Anstatt den Kompromiss und die partielle politische Niederlage zu akzeptieren, wollen die allesamt für eine Abschaffung eintretenden Oppositionsparteien (FDP, Grüne und Linke) nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das Grundgesetz ermöglicht dies. Gleichwohl zeugt der Schritt von einem verfehlten Verständnis parlamentarischer Prozesse und trägt zudem zu einem weit verbreiteten Misstrauen gegen das Parlament bei.

Der Sozialstaat: Im Dienst der Freiheit…und der Gleichheit

Die Vermögensungleichheit ist in Deutschland nach einer soeben veröffentlichten Studie des DIW möglicherweise sehr viel größer als bisher angenommen. Nach liberaler Lesart ist das allerdings kein Problem des Sozialstaats, solange nur jeder Einzelne über ausreichend (finanzielle) Mittel verfügt. Der Beitrag plädiert hingegen für eine Interpretation des Sozialstaatsprinzips, die auch das Verhältnis des Individuums zu den anderen Mitgliedern der politischen Gemeinschaft in den Blick nimmt.