Articles for author: Constantin Hruschka

Umsetzung verboten?

Die neuen Rechtsakte der GEAS-Reform enthalten über 500 Seiten Text. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot gebiete es, möglichst wenig davon im nationalen Recht zu duplizieren. Allerdings sprechen der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und der Normenklarheit bei einem so komplexen Gesamtsystem wie dem GEAS eher für eine umfangreiche Wiederholungsgesetzgebung. Auf die Regelungs- und Verweisungstechnik kommt es an.

Zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Acht Jahre lang haben die Mitgliedstaaten und das Europaparlament mit sich und den verschiedenen Vorschlägen der EU-Kommission gerungen, um einen Kompromiss bei der Reform des europäischen Asylsystems zu erreichen. Die Lektüre der über 500 Seiten Gesetzestext offenbart jedoch zahlreiche juristische Unklarheiten und Spannungsfelder. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Neuregelungen ist deshalb unerlässlich.

Auf Konfrontationskurs mit dem EuGH

Mit dem am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ wurde unter anderem beschlossen,  Personen, die einen Dublin-Bescheid mit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG erhalten haben, von Leistungen nach dem AsylbLG auszuschließen. Die rechtlich fundierte und harsche Kritik in der Sachverständigenanhörung und in anderen Foren hat den Gesetzgeber nicht daran gehindert, diese evident unionrechtswidrige Regelung zu beschließen. Folge einer evident unionsrechtswidrigen Regelung, die individuelle Rechte beschränkt, ist die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, eine solche Regelung unangewendet zu lassen.

Am Schutz orientiert

Gestern hat der EuGH über den Fall eines Syrers entschieden, der sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat. Der Gerichtshof argumentiert völker- und europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert – etwas, das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt.

Das Asylrecht als Kollateralschaden der Grenzkontrollen

Pünktlich zum 25-jährigen Jubiläum des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen zwischen zunächst sieben EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien) am 26. März 2020, führen insgesamt sechzehn Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes wieder Binnengrenzkontrollen vorübergehend durch – 14 von ihnen begründen dies mit der Corona-Krise. Das Asylrecht ist Kollateralschaden dieser Praxis, weil dadurch die Asylantragstellung verhindert oder praktisch erheblich erschwert wird. Dies ist nicht nur rechtswidrig, sondern kann auch zu einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Virus führen.

In der Pandemie stirbt die europäische Solidarität

Im Angesicht von Corona versuchen die Regierungen in Europa momentan, Wege zu finden, das Virus einzudämmen. Vieles erscheint auf den ersten Blick sinnvoll, um die Entwicklung zu verlangsamen, und als Symbolik, um auf den Ernst der Situation hinzuweisen. Viele Länder des Schengen-Raumes haben obendrein die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen und absolute Einreiseverbote für Personen aus „Risikogebieten" beschlossen. Auch dies dient angeblich dazu, das Wachstum der Infektionsrate abzuflachen, zeigt aber ein ordnungspolitisch überformtes Verständnis von Virusbekämpfung, dem die notwendige gesundheitspolitische Komponente weitgehend fehlt.

Hot Returns bleiben in der Praxis EMRK-widrig

In seinem Urteil N.D. und N.T. von letzter Woche hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung des in Art. 4 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Kollektivausweisungsverbots durch Spanien abgelehnt. Daraus den Schluss zu ziehen, die Praxis der sog. hot returns (unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze) sei vom EGMR gutgeheißen worden, ist angesichts der Presseerklärung des EGMR dazu verständlich aber falsch. Die Praxis der hot returns war und bleibt rechtswidrig.

Haft ohne Rechtsgrundlage

Es ist ruhig geworden um die Grenzkontrollen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. Trotzdem hat Bundesinnenminister Seehofer angeordnet, dass die Grenzkontrollen bis Mai 2020 fortgesetzt werden. Bei diesen Grenzkontrollen werden immer wieder Personen aufgegriffen, die nicht direkt nach Österreich zurückgeschickt werden und daher zur Sicherung der Rückkehr inhaftiert werden. Für diese Inhaftierung gibt es in den allermeisten Fällen keine rechtliche Grundlage, so dass die Haft rechtswidrig ist.

Schengener Endspiele

Trotz eines eindeutigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München setzt das BMI weiter auf direkte Zurückschiebungen nach Griechenland und Spanien unter den mit diesen Staaten im August 2018 geschlossenen Verwaltungsabkommen. Das VG München hat am 8. August 2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet, einen afghanischen Antragsteller aus Griechenland auf Staatskosten zurückzuholen und ihm vorläufig die Einreise zu gestatten. Der Fall ist jedoch für die generelle Zurückschiebungs- und Zurückweisungspraxis sowie für das Gemeinsame europäische Asylsystem und den Schengen-Raum als Ganzes von erheblicher Bedeutung.

Ad-Hoc-Reparatur­betrieb statt kohärenter Rechts­rahmen: das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

Am 16. Mai 2019 hat der Bundestag in erster Lesung über das 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht beraten, das im politischen Raum einen griffigeren Titel erhalten hat: „Geordnete-Rückkehr-Gesetz.“ Während der erstere Titel noch zumindest den Zweck des Gesetzes korrekt wiedergibt, scheint der gewählte Titel „geordnete Rückkehr“ angesichts des vorgesehenen Potpourris an Maßnahmen fast schon zynisch.