Articles for author: Johannes Gallon

Ein Tempolimit aus Karlsruhe?

Nun hängt die Frage, ob der 20. Bundestag noch vor Zusammentritt des 21. Bundestag eine Verfassungsänderung beschließen kann, nicht nur von politischen Mehrheiten ab, sondern auch von den Richter*innen des Zweiten Senats in Karlsruhe. Aus diesem Umstand lässt sich eine staatsorganisationsrechtliche Kritik formulieren, die das Verhältnis von Gesetzgebungsorganen und Bundesverfassungsgericht betrifft: Kann es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, über die zeitliche Ausgestaltung eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu bestimmen?

Macht das Bundesverfassungsgericht nun Heizungspolitik?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seinem Beschluss zum GEG mit weitreichenden Folgen in das wohl umstrittenste Gesetzgebungsvorhaben der Ampelkoalition aus diesem Jahr eingemischt. Schon im Urteil zur Parteienfinanzierung aus dem Januar 2023 deutet der Zweite Senat des BVerfG an, angemessene Mindestzeiträume für die Gesetzgebungsverfahren aus der Verfassung ableiten zu können. In der Verfassung fehlen jedoch Anhaltspunkte für solche Mindestzeiträume, sodass das Gericht mit ihrer Bestimmung funktional überfordert ist. Etabliert sich die angedeutete Rechtsprechungslinie, hat sie das Potential die Gesetzgebungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu verändern.

Wer darf entscheiden, wer als genesen gilt?

Kurzfristig ist im Januar 2022 der Genesenenstatus nach einer COVID-19-Infektion von sechs auf drei Monate verkürzt worden. Den Kanon der politischen Kritik ergänzt nun das Verwaltungsgericht Osnabrück. Der unzureichend begründete Beschluss des Verwaltungsgerichtes wirft damit ein weiteres, schillerndes Licht auf die gesetzliche Konzeption der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und die Verkürzung des Genesenenstatus.

Epidemiebekämpfung ist verfassungsrechtlich möglich

Während das Coronavirus nun zum vierten Mal veranschaulicht, was exponentielles Wachstum bedeutet, scheinen die zukünftigen Koalitionsfraktionen wild entschlossen, in Zukunft nur noch den Status Quo an Maßnahmen durch die Landesregierungen zur Pandemiebekämpfung zu erlauben. In diesem Beitrag geht es um die Grenzen, welche die Grundrechte der Pandemiebekämpfung im November 2021 setzen unter dem Eindruck einer Impfquote von 67 % der Bevölkerung, einer Sieben-Tages-Inzidenz von 249 Infektionen / 100.000 Personen, 1.274 neuhospitalisierten Personen und über 50.000 Neuinfektionen am 11.11.2021.

Wie sich das Parlament in der Pandemie mal wieder selbst aus dem Spiel nimmt

Kurz vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 diskutiert der Deutsche Bundestag eine weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Bemerkenswert ist nicht nur der Inhalt der vorgeschlagenen Änderung, sondern vor allem der bisherige Verfahrensverlauf im Deutschen Bundestag: Er zeigt exemplarisch, mit welcher Priorität die Koalitionsfraktionen die legislative Steuerung der Epidemiebekämpfung als Aufgabe des Bundestags behandeln – nämlich mit überhaupt keiner. Damit nimmt sich das Parlament in der Pandemiebekämpfung selbst aus dem Spiel, wie die folgende Chronologie zeigt.

Ganz so einfach ist es nicht

Im politischen Berlin steigt die Unzufriedenheit über die Pandemiebekämpfung der Länder. Die Koordination zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Bund-Länder-Konsultationen ist nicht transparent und wird als zunehmend dysfunktional wahrgenommen (Stichwort verlängerte Osterruhe). Eine einfache Lösung scheint nun auf der Hand zu liegen: Pandemiebekämpfung durch den Bund, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung. Ein Blick in die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen zeigt: ohne Zusammenwirken von Bundestag, Bundesregierung und Landesregierungen wird es auch in Zukunft nicht gehen.

Schutzverpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz

Trotz steigender Inzidenzen wollen Bund und Länder in der Hoffnung auf Schnelltests und Impfstoffe die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung weiter schrittweise lockern. Ob dies nachhaltig einen Weg in die Normalität weist, ist ungewiss. Die wissenschaftliche Politikberatung hält auch andere Konzepte bereit. In der politischen Debatte diskutiert man die die unterschiedlichsten 7-Tages-Inzidenzwerte – 50, 100 und sogar 200 – die dem Infektionsschutzgesetz so nicht zu entnehmen sind. Vielmehr nennt § 28a III IfSchG die Schwellenwerte 50 und 35. Bei genauerem Hinsehen spricht viel dafür, dass diese Norm die zuständigen Behörden sogar dazu verpflichtet, Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu treffen und zu verschärfen, wenn diese Schwellenwerte überschritten sind.

Informeller Föderalismus statt öffentlicher Deliberation

Morgen konferieren die Ministerpräsident*innen mit der Bundeskanzlerin zum siebzehnten Mal über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dies ist aus rechtlicher Perspektive bemerkenswert: weder die Konferenz noch ihre Beschlüsse sind verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich vorgesehen. Als Ort der Koordination der Rechtsetzung durch die Landesregierungen stellt die Konferenz kein verfassungsrechtliches Problem dar. Die Art und Weise der politischen Entscheidungsfindung ohne Beteiligung der Öffentlichkeit hingegen schon.

Rechtsstaatliche Immunabwehr

Am Montag beginnt mit dem „Wellenbrecher-Lockdown“ nicht nur eine neue und einschneidende Phase der Pandemiebekämpfung, es mehren sich seither auch gegenüber den Bekämpfungsmaßnahmen kritische Stimmen. In der politischen wie juristischen Debatte finden sich im Wesentlichen drei Kritikpunkte: die vermutete Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die mangelnde Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlagen und die ausbleibende Beteiligung der Parlamente in der Pandemiebekämpfung. Ein Aspekt scheint uns jedoch erstaunlich zu kurz zu kommen: die Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit.