Vielfalt am Rande
Vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen wir ein Programm erwarten, das die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achtet und Themen- und Meinungsvielfalt möglichst breit und ausgewogen darstellt – so zumindest verlangt es § 26 Abs. 2 S. 2 MStV. Doch kann ein Sendungsformat, das als „Wahlarena“ gebrandet und kurz vor der Bundestagswahl 2025 ausgestrahlt wird, jedoch nur bestimmte Parteien berücksichtigt, diesem Vielfaltsgedanken Rechnung tragen? Ja, sagt das OVG NRW – nein, sagt der VGH Baden-Württemberg.
