Articles for author: Martin Nettesheim

Das Ende eines epochalen Verfassungsstreits

Der Zweite Senats des Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken, dass die Bundesregierung sein PSPP-Urteil unzureichend umgesetzt hat. Den Antrag der Kläger, die Vollstreckung anzuordnen, hat es abgelehnt. Damit ist ein denk- und merkwürdiger Verfassungsstreit zu einem Ende gekommen. Das BVerfG hat das Funktionsverständnis, das die EZB sich und ihrer Währungspolitik seit jetzt ungefähr 10 Jahren zuschreibt, nach langem Ringen gebilligt.

Greatness and Tragedy

The "Next Generation EU" project (NGEU) will lead to a fundamental change in the architecture, political structure, and “finalité” of the integration process. In its scope and depth, it is even comparable to the Maastricht reform. Against this background, should and could the German Federal Constitutional Court (BVerfG) step in to protect Germany´s "constitutional identity"?

Größe und Tragik

Das Projekt „Next Generation EU“ wird zu einer grundlegenden Veränderung der EU führen. Sie reicht in ihrer Reichweite und Tiefe an den großen Reformschritt „Maastricht“ heran. Der Beschluss des BVerfG, keine Eilverfügung gegen die Ratifizierung des Eigenmittelbeschluss-Gesetzes zu erlassen, zeigt – wie in einem Brennglas – Größe und Tragik des Anspruchs des BVerfG, eine von ihm immer erst zu definierende Verfassungsidentität gegen die EU-Organe und die politisch handelnden Verfassungsorgane schützen zu wollen.

Legally Feasible, Constitutionally Dubious

The EU is once again in crisis. The political goal of laying down the legal foundations for the Next Generation Europe recovery and reconstruction fund by the end of the year has moved into the far distance after Hungary and Poland announced that they would not agree to a change in the EU's own resources decision at a meeting of the Council of the European Union next week. What to do? Differentiated integration is not possible if and to the extent that NGEU is meant to be financed through EU debt. Is there a possibility of anchoring NGEU entirely in secondary legislation?

Keine Verstärkte Zusammenarbeit zu Lasten aller

Das Aufbauinstrument „Next Generation Europe“ (NGEU) soll die EU-Mitgliedstaaten finanziell dabei unterstützen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Zur Umsetzung ist ein Eigenmittelbeschluss erforderlich, über den der Rat einstimmig entscheiden muss und den die Mitgliedstaaten ratifizieren müssen (Art. 311 Abs. 3 AEUV). Ungarn und Polen haben allerdings zu erkennen gegeben, dass sie dieser Entscheidung (gegenwärtig) nicht zustimmen wollen. Dies hat zu politischen Forderungen im Europäischen Parlament geführt, NGEU im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit umzusetzen. Die EU könne „das Veto von Ungarn und Polen umgehen“, heißt es etwa in der FAZ. Bei genauem Hinsehen erweist sich das als Trugschluss.

Das EU-Recht in der Krise – ein schwieriges Verhältnis

Seit Jahren wird darüber diskutiert, ob sich das EU-Primärrecht mit Blick auf die Euro-Krisenbewältigungsmaßnahmen angemessen biegungsfest zeigt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2017, in der die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern abgewiesen wurde, stellt sich diese Frage im Bereich der Flüchtlingskrisenbewältigung nunmehr auch. In der Entscheidung nimmt der EuGH den Bindungsanspruch des Rechts weit – vielleicht zu weit – zurück. In dem Bemühen, der Politik effizientes und sicherlich auch weithin gefälliges Handeln zu ermöglichen, nimmt der EuGH schwere Legitimationsprobleme hin.

Ultra-vires-Kontrolle durch Bundesregierung und Bundestag – Für eine materielle Subsidiarität des Vorgehens gegen das Parlament

Das Bundesverfassungsgericht ist mit seinem Urteil zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank seiner Verantwortung, das (Verfassungs-)Recht in seinem größeren Bezug zu interpretieren (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), gerecht geworden. Die Bundesregierung und der Bundestag werden dabei aber in die Rolle von Rechtshütern gedrängt, die sie funktional und institutionell-gewaltenteilig nur schwer spielen können. Dies gilt vor allem für das Parlament.

Unterwanderung des Defizitverfahrens ist verboten, Effektivierung nicht

Es gehört zu den angeborenen Instinkten von Europapolitikern und Europarechtlern, auf ihrem Tätigkeitsfeld völkerrechtliche Abkommen als Fremdkörper und als Gefahr zu betrachten. Mit der rechtlichen Autonomie der EU und dem institutionellen Selbststand der Brüsseler Entscheidungsverfahren sind derartige Abkommen schwer zu vereinbaren: Sie drohen, das Kräfteverhältnis von Kommission, Parlament und Rat zu unterlaufen und die Wirkung der hier ergriffenen Maßnahmen zu beeinträchtigen. Aus der Brüsseler Binnenperspektive ist man denn auch geneigt, das EU-Regime als „geschlossenes Regime“ anzusehen, das ein zwischenstaatliches Handeln überhaupt nicht zulässt. Der Natur der EU als eines auf begrenzten Feldern tätigen, weiter von souveränen Staaten getragenen Verbands wird ... continue reading