The Challenges of Nuance
Five Questions to Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Five Questions to Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist standhaft geblieben: Eine anlasslose Massenüberwachung der EU-Bürgerinnen und Bürger kann es nicht geben. Zum bereits dritten Mal haben die Luxemburger Richter klargestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung (VDS) aller Kommunikationsdaten der EU-Bürgerinnen und Bürger mit den europäischen Grundrechten nicht vereinbar ist. Sie erklärten einige nationale Regelungen vor allem in Frankreich und Großbritannien für unvereinbar mit der Europäischen Grundrechtecharta und der E-Privacy-Richtlinie.
Neben dem Parteiverbot könnte in Art. 21 Abs. 2 GG, quasi als milderes Mittel, ein zweiter Fall geregelt werden. Für diesen wäre nicht erforderlich, dass eine als verfassungsfeindlich erkannte Partei eine reale Chance zur Verwirklichung ihrer Ziele hat. Im Übrigen entsprächen die Kriterien des zweiten Falls denen des Parteiverbots. Seine rechtliche Folge wäre eine Streichung oder Kürzung der staatlichen Teilfinanzierung.