An einer Stelle seines gestrigen Urteils zur Vorratsdatenspeicherung verweist der EuGH auf Art. 6 GRCh, nach dem „jeder Mensch nicht nur das Recht auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit hat“. Diese Feststellung ist bemerkenswert. Nimmt man die Formulierung ernst, wäre es künftig durchaus denkbar, sich in der EU auf ein Grundrecht auf Sicherheit zu berufen. Was könnte damit gemeint sein? Hätten Individuen dann Anspruch auf die Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen durch die Europäische Union? Wurde hier der Grundstein für künftige mögliche subjektiv-grundrechtliche Schutzpflichten auf europäischer Ebene gelegt? Oder erwächst aus diesem Grundrecht zumindest eine objektiv- aber dennoch explizit grundrechtliche Pflicht der EU zur Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen? Wäre es, provokant gefragt, gar denkbar, die Schaffung einer neuen Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie, die den Anforderungen des EuGH genügt, grundrechtlich zu begründen? In its data retention judgment the CJEU mentions a right of any person "not only to liberty, but also to security". This finding is remarkable in several ways.