Keine Kontrolle der Rüstungsexportkontrolle

Der infolge des terroristischen Überfalls und Massenmords durch die Hamas ausgebrochene Gaza-Krieg wirft unentwegt auch rechtliche Fragen auf. Schon mehrfach hat sich dabei die deutsche Bundesregierung vor Gericht wiedergefunden. Als zweitgrößter Rüstungslieferant musste sich die Bundesrepublik vor dem IGH und deutschen Gerichten für die Unterstützung Israels angesichts zahlreicher Berichte über dessen völkerrechtswidrige Kriegsführung rechtfertigen. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Frankfurt im Eilrechtsschutz entschieden: Bestehende Genehmigungen für deutsche Rüstungsexporte nach Israel dürfen weiter genutzt werden. Die Entscheidung lässt inhaltlich viele Fragen offen und wirft methodisch einige weitere auf. Sie spricht grund- und menschenrechtliche Möglichkeiten an, wo keine bestehen. Und verwirft sie vorschnell, wo sie durchaus weiterführen könnten.

Demokratische Diskontinuität

Im Vorfeld der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags am kommenden Donnerstag wird diskutiert, ob der Landtag, bevor er zur Wahl des Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin schreitet, die in der Geschäftsordnung niedergelegten Regeln dieser Wahl ändern kann. Schon länger wird befürchtet, dass die AfD diese Wahl zur Obstruktion nutzen könnte. CDU und BSW haben nun einen entsprechenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung eingebracht. Die Diskussion darüber, ob der Landtag vor der Präsidentenwahl die Geschäftsordnung überhaupt ändern kann, beruht allerdings auf einer falschen Prämisse.

Roter Teppich statt Handschellen

Die Mongolei hat am 03. September 2024 den amtierenden russischen Präsidenten Wladimir Putin empfangen. Gegen Wladimir Putin besteht seit dem 17. März 2024 ein IStGH-Haftbefehl, der alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet, diesen bei Betreten ihres Staatsgebietes festzunehmen und an den IStGH zu überstellen. Mit dem Nichtvollzug des Haftbefehls hat die Mongolei ihre aus dem IStGH-Statut erwachsende Kooperationspflicht verletzt. Sie kann dies nicht durch einen Verweis auf eine völkerrechtliche Immunität Putins rechtfertigen.

Prostitution verkauft sich (auch mit Verbot)

Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion, eine allgemeine Freierstrafbarkeit einzuführen, ist heute Gegenstand einer öffentlichen Sachverständigenanhörung im Familienausschuss des Bundestages. Im Hinblick auf das Ziel, Menschenhandel und Zwangsprostitution einzudämmen, erscheint der Vorschlag nachvollziehbar. In der rechtlichen Umsetzung bedeutet er aber auch eine deutliche Zusatzbelastung für die Justiz - und nicht unbedingt eine Verbesserung der Bedingungen für die in der Prostitution tätigen Personen. Für eine Änderung der Lage sollte vielmehr in den Ausbau von Beratungsangeboten und die Durchsetzung bestehender Straftatbestände investiert werden.

The 2024 Judicial Reform in Mexico

On September 11, 2024, the Senate of Mexico approved the controversial judicial reform. The ruling party, MORENA, achieved adopting the judicial reform thanks to a qualified majority in Congress and Senate. In this blogpost, we show that the way in which the judiciary reform was passed in the Senate cannot be considered as “expressing the will of the people”. We suggest that the very way in which the Senate vote came to pass is undermining one main justification of the judiciary reform, namely that it will lead to a judiciary “of the people”.

Parlamentsautonomie unter Willkürvorbehalt

Nicht nur der Ton der Debatten im Bundestag wird rauer, sondern auch die konsensuale Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen fällt immer schwerer. Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Mittwoch eine lang erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: Die Abwahl Stephan Brandners in der 19. Wahlperiode sowie die Nichtwahl von AfD-Abgeordneten zum Ausschussvorsitz bewegte sich im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags. Mit der Entscheidung gibt das Gericht die Leitplanken vor, innerhalb derer sich der Bundestag künftig im Umgang mit Oppositionsfraktionen bewegen muss.

Mit heißer Nadel gestricktes Polizeirecht

Die beabsichtigte Änderung im Bundespolizeigesetz (BPolG) hat im Nachgang zum Anschlag in Solingen bisher wenig Aufmerksamkeit erhalten, obwohl sie weitreichende Folgen hätte. Die Adressaten des § 22 Abs. 1b BPolG n.F. sind nämlich keine flüchtigen Straftäter:innen oder sich besonders verdächtig verhaltende Personen. Die Norm ermächtigt vielmehr dazu, jede Person, die sich in einem bestimmten Bereich aufhält, zu befragen, den Ausweis zu prüfen oder zu durchsuchen. Die Person muss dazu keinen Anlass geben. Mit der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierten Reaktion auf islamistischen Terrorismus obliegt es damit letztlich allein dem Ermessen der Beamt:innen, wen es trifft - und birgt damit ein erhöhtes Diskriminierungspotential.

Solingen 93/24

Zweimal Solingen, zweimal unterschiedlichste extremistische Motivlagen, und doch: zweimal Solingen als Verstärker für Verschärfungen des Asylrechts, einmal 1993, und ganz aktuell 2024 mitzuerleben beim Migrationsgipfel und neuen Asylpaketen, gefordert nicht nur von rechts, sondern umgesetzt aktuell von der Ampelregierung. Damals wie heute waren die Anschläge, im Vorfeld wie im Nachgang, von einem Wording begleitet, dass Verunsicherung, Wut, Ärger und scheinbare Hilflosigkeit erzeugt(e) – und nein, das ist nicht verständnisvoll gemeint. Eine rechtssoziologische und kriminologische Perspektive zeigt, wie gefährlich Diskursverschiebung und Gesetzesverschärfungen als alleiniges „Allheilmittel“ in Reaktion auf das Attentat sind. Diese Spirale erhöht die Gefahr, dass sich weitere „Solingen“ – hier oder anderswo – ereignen.