Verfassungsrecht und sexualisierte Gewalt in der römisch-katholischen Kirche

Der sexuelle Missbrauch im Raum der Religionsgesellschaften beschäftigt zunehmend die ordentlichen Gerichte. Sie tun sich mit der religionsverfassungsrechtlichen Rahmung der Verfahren nicht leicht. Unterscheidungen des staatlichen Beamtenrechts werden allzu geschwind auf den Bereich der jeweiligen Religionsgesellschaft übertragen. So wird aber das Selbstverständnis der Religionsgesellschaften verkannt, und zwar zulasten der Klägerinnen und Kläger.

Friedliche Gewalt!

In seinem Beitrag vom 13. August beleuchtet Thomas Groß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sitzblockaden und ihre Bedeutung für die Bewertung von Protestaktionen der Letzten Generation. Es widerspräche der Normhierarchie, wenn der einfache Gesetzgeber berechtigt wäre, als „friedlich“ qualifiziertes Verhalten mit dem entgegengesetzten Begriff der „Gewalt“ zu belegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung der Karlsruher Richterinnen und Richter seit Jahrzehnten von der Einsicht geprägt ist, dass eine Versammlung, die nach strafrechtlichen Maßstäben Gewalt ausübt, nicht zwangsläufig unfriedlich i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist.

Erledigt und Pech gehabt?!

Setzt eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt zusätzlich einen qualifizierten Grundrechtseingriff voraus? So ist es, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Damit wird eine eigentlich materiellrechtliche Frage in die Zulässigkeit der Klage verlagert. Es besteht das Potential den Individualinteressen der Kläger*innen nicht ausreichend gerecht zu werden.

Staatsräson vor Völker(straf)recht?

Am 20.5.2024 hat Karim A.A. Khan, der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Haftbefehle gegen den israelischen Premierminister Netanyahu und Verteidigungsminister Gallant sowie drei Hamas-Führungsfiguren in der Palästina-Situation beantragt. Die Bundesregierung argumentiert in ihrer am 9.8.2024 veröffentlichten Stellungnahme, dass Israel die echte Möglichkeit und mehr Zeit gegeben werden müsse, um selbst strafverfolgerisch tätig werden zu können. In der Stellungnahme zeigt sich eine starke, fast bedingungslose Unterstützung Israels, die einem Primat der Politik über das Recht nahekommt

The Sleeping Beauty Has Awoken

In June 2024, the International Humanitarian Fact-Finding Commission (IHFFC) announced that it had been mandated to investigate an incident in the Gaza-Israel conflict. Often dubbed “the Sleeping Beauty”, the IHFFC conducted its first investigation in 2017, twenty-six years after its establishment in 1991. Despite being sidelined for almost three decades, the IHFFC has the potential to reinvent itself as a crucial tool for monitoring compliance with international humanitarian law.

The Price of Equality

Israel’s long-standing debate over ultra-Orthodox Yeshiva students conscription has reached a critical juncture in June 2024. The Israeli Supreme Court not only declared the absence of a legal basis for a broad and overall exemption for Yeshiva students but also introduced a remedy that I claim might be controversial: the suspension of state funding for Yeshivas whose students are subject to conscription but refuse to comply with it. This marks a significant shift in the Court’s approach to enforcing equality in military service and the rule of law.

Muskelkraft als Mordmerkmal

Die Unionsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur „Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen“ vorgelegt. Darin wird unter anderem die Ergänzung des Mordmerkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ vorgeschlagen. Die in dem Entwurf angesprochenen Probleme, insbesondere im Hinblick auf Trennungsmorde und die so genannten Haustyrannenfälle, werden durch die Erweiterung des Mordparagrafen jedoch nicht zielführend gelöst. Es liegt nämlich nicht (nur) an der materiellen Rechtslage, dass die Rechtsprechung bestimmte Fallkonstellationen nicht bereits de lege lata als Mord bestraft.