Elisabeth Selbert

Dr. Elisabeth Selbert, who took her A levels in self-study and completed her law degree in six semesters, did her doctorate – ahead of her time – on the principle of irretrievable breakdown of marriage. As a member of the Parliamentary Council, she was one of the four ‘mothers’ of the German Constitution. The inclusion of ‘Men and women shall have equal rights’ in Art. 3 (2) of the Basic Law (‘Grundgesetz’) is her merit. On the occasion of the 75th anniversary of the ‘Grundgesetz’, this contribution aims to portray her life, achievements and impact in a short profile.

The ITLOS Advisory Opinion on Climate Change

On May 21, 2024, the International Tribunal for the Law of the Sea (ITLOS) delivered a long-awaited Advisory Opinion on climate change and international law. This marks the first time that an international tribunal has issued an advisory opinion on State obligations regarding climate change mitigation. The Advisory Opinion addresses several key questions regarding application of the United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS) in the context of climate change. There is much to explore in terms of both the content of the ITLOS advisory opinion and its potential implications for global, regional, and local efforts to combat climate change. To facilitate discussion and the exchange of ideas, the Sabin Center's Climate Law Blog and Verfassungsblog are partnering on a blog symposium on the ITLOS opinion. In this first, introductory blog, we outline the background to the advisory opinion and highlight some of the key takeaways from it.

Studierendenproteste im Versammlungsrecht

Auch in Deutschland nehmen Studierendenproteste gegen den Gaza-Krieg zu. Wie in den Vereinigten Staaten errichten Studierende dabei häufig Protestcamps, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. In einigen Städten wurden entsprechende Protestcamps rasch geräumt, in anderen Städten reagierten die Behörden dagegen zunächst mit Auflagen. Während Proteste, die den Hochschulbetrieb schwerwiegend stören, beschränkt und notfalls auch verboten bzw. aufgelöst werden dürfen, sind Proteste unterhalb dieser Schwelle in den meisten Fällen grundsätzlich vom Versammlungsrecht gedeckt. Ob dabei aber Protestcamps eingerichtet werden dürfen, ist eine Einzelfallfrage. Hingegen sind die Hochschulen in der Regel nicht befugt, eigenmächtig gegen als Versammlung zu qualifizierende Protestformen vorzugehen.

Rechtsaußen in Europa

Die Alternative für Deutschland (AfD) ist nicht die einzige Rechtsaußen-Partei, die vor einem möglichen Wahlerfolg steht. In vielen europäischen Ländern erleben Parteien die sich vehement gegen Einwanderung, die vermeintliche „Elite“ und die Europäische Union (EU) wenden einen Popularitätsschub. Meinungsumfragen deuten darauf hin, dass sie bei den kommenden Europawahlen im Juni 2024 bis zu einem Viertel der Sitze gewinnen könnten. Bei näherer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass es trotz ihrer augenscheinlichen Kameradschaft und gemeinsamen Ideologie bemerkenswerte Unterschiede zwischen diesen Kräften in den 27 EU-Mitgliedstaaten gibt.

Amtsgedanke und neutralisierter Demokratiebegriff

Die Frage, wie ein demokratisches Personalverfassungsrecht aussehen sollte, wird selten gestellt. Die Leerstelle betraf bislang auch und gerade die Institution des sogenannten politischen Beamten, die nach § 54 Abs. 1 BBG, § 30 Abs. 1 BeamtStG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 9. April 2024 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Lücke geschlossen. Mit wenig plausiblen Gründen opfert das Gericht eine für das Personalverfassungsrecht des Grundgesetzes wesentliche Institution auf dem Altar seiner Entpolitisierungsbestrebungen.

Unfriedlichkeit statt Verhinderungsblockade

Die Polizeifestigkeit der Versammlung gehörte bislang zu den Grundpfeilern des deutschen Versammlungsrechts. Danach muss die zuständige Behörde eine Versammlung zunächst auflösen, bevor sie weitergehende Maßnahmen ergreifen darf. Diese schlichte Schrittfolge bereitet den handelnden Behörden in der Praxis dennoch oftmals erstaunliche Schwierigkeiten. Dieses Problem steht auch im Zentrum der Entscheidung des BVerwG vom 27. März 2024.

»Mr. President, Does the TikTok ban conform with the Constitution?«

Der US-Kongress hat ein Verbot von TikTok beschlossen, dies im Rahmen von zwei Gesetzen, welche sich – aus Gründen der nationalen Sicherheit und des Datenschutzes – gegen von feindlichen ausländischen Staaten (Foreign Adversary Countries) beherrschten Unternehmungen richten. Damit soll es in den USA nunmehr zwei Standards bei Plattformregulierungen geben: Sehr liberale als Normalfall, und strenge in Zusammenhang mit sog. Foreign Adversary Countries.

Anträge mit Sprengkraft

Am 20.5.2024 hat der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs bekannt gegeben, dass er in der „Situation Palästina“ mehrere Haftbefehle gegen ranghohe politische und militärische Führungspersonen beantragt hat. Dass der Ankläger zeitgleich gegen Mitglieder der Hamas und der israelischen Regierung vorgeht, bedeutet nicht, dass er eine Terrorgruppe mit einer demokratisch legitimierten Regierung gleichsetzt. Er bringt vielmehr zum Ausdruck, dass das Völkerstrafrecht für alle Konfliktparteien gilt und bemüht sich um einen ausgewogenen und (soweit in diesem Konflikt überhaupt möglich) neutralen, zumindest entpolitisierten Ansatz. Damit wird der Grundstein für eine gleichmäßige Anwendung des Völkerstrafrechts gelegt.