Ich habe mir geschworen, nie eine Wohnung zu kaufen: Wohnungseigentum kehrt das Schlechteste im Menschen hervor.
Das zeigt ein heute veröffentlichter Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts: Da ging es um eine psychisch kranke Frau, die mit ihren Schreien die Nachtruhe der Nachbarn störte. Diese wussten sich – Eigentümer, die sie waren – zu helfen, indem sie kurzerhand dem Lebensgefährten der Kranken, deren einziger Kontaktperson, durch Beschluss der Eigentümerversammlung ein Hausverbot erteilten. Weil sich die beiden nächtens immer lautstark stritten.
Die Gerichte ließen die kranke Frau im Stich: Das Amtsgericht Mainz befand, dass es zwar sehr zu bedauern sei, dass der Frau ihre einzige Kontaktperson flöten ginge. Aber leider, leider sei das Recht der Nachtbarn auf ungestörte Nachtruhe schwerer zu gewichten. In der Berufungsinstanz legte das Landgericht Koblenz noch einen drauf: Die Krankheit sei unerheblich, schließlich sei der Störer nicht krank.
Dass das so nicht geht, hat die Karlsruher Kammer mit wünschenswerter Klarheit festgestellt:
Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Wohnungseigentümer Herrn R. zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert haben. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme spricht vielmehr dafür, dass die Wohnungseigentümer bisher nur gegen die Beschwerdeführerin selbst vorgegangen sind. Erst wenn die Aufforderung zur Unterlassung gegen Herrn R. ohne Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen, wobei dann – nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme – eine Beschränkung auf die nächtliche Ruhezeit nahe liegt.