Wenn einem das Konto leergeräumt wird, will man sich wehren können: Normalerweise hat man einen Anspruch gegen die Bank, die Belastung wieder gutgeschrieben zu bekommen, sofern man glaubhaft machen kann, dass es dabei nicht mit rechten Dingen zugegangen ist – also dass man nicht das Geld einfach selbst abgehoben hat oder fahrlässig mit der PIN-Nummer umgegangen ist.
Ein solcher atypischer Verlauf liegt vor, wenn man die neue EC-Karte gar nicht erst bekommen hat und dann mit dieser Karte Geld aus dem Automaten gezogen wurde. So verhielt es sich bei einer Frau aus Frankfurt/Oder, die daraufhin ihre Bank verklagen wollte und Prozesskostenhilfe beantragte. Vergebens: Amts- und Landgericht versagten die PKH, weil kein Anspruch ersichtlich sei: Das Geld sei mit der richtigen PIN ohne Fehlversuche abgehoben worden – das spreche dafür, dass die Dame selbst an dem Verlust schuld sei. Ihren Einwand, die Karte sei ihr gar nicht zugegangen und jemand bei der Bank könne sich Zugang zu ihrer PIN verschafft und das Geld abgehoben haben, akzeptierten die Richter nicht.
Hätten sie aber müssen, so die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Diese Fallkonstellation, wo die Karte nicht zugegangen ist, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Daher hätten die Richter der Frau nicht den Zugang zum Rechtsschutz verwehren dürfen.
Der Fall ist heikel. Wenn die Bank tatsächlich verurteilt wird, dann steht die Vermutung im Raum, dass jemand in der Sphäre der Bank sich a) die neu verschickte Karte und b) die dazugehörige PIN verschaffen kann. Das kann es eigentlich nicht geben, oder?