12. November 2009

Maximilian Steinbeis

BVerfG: Länder dürfen private Baudenkmäler strafrechtlich schützen

Das Bundesverfassungsgericht sieht nach einem heute veröffentlichtem Beschluss offenbar kein Problem dabei, wenn Bausünder, die denkmalgeschützte Gebäude abreißen, landesrechtlich zu Straftätern gemacht werden. Einen Vorlagebeschluss des AG Meißen, die sächsische Strafvorschrift für verfassungswidrig zu erklären, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats für unzulässig erklärt.

Denkmalschutz ist Bundessache, und nach § 304 StGB ist nur die Zerstörung eines „öffentlichen Denkmals“ eine Straftat. Nach Ansicht der 2. Kammer lässt sich daraus aber noch nicht schlussfolgern, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz damit abschließend Gebrauch gemacht habe: Öffentliche Denkmäler seien für die Öffentlichkeit (zumindest eingeschränkt) zugänglich und damit besonders gefährdet. Das rechtfertige einen besonderen strafrechtlichen Schutz. Das heiße aber nicht, dass den Ländern damit kein Raum verbleibe, weitergehende Strafvorschriften zu errichten und auch private Denkmäler auf diese Weise zu schützen.

Es kommt sonst ja häufiger vor, dass das BVerfG Instanzgerichte mit Vorlagefragen rüde abblitzen lässt. Dieser scheint mir nicht ein solcher Fall zu sein. Das AG hat erfahren, was es wissen wollte.

Update: Wütender Protest gegen die BVerfG-Entscheidung im Archivalia-Blog:

Mit seiner hochnäsigen, auf extreme juristische Spitzfindigkeiten abhebenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht der Normenklarheit im Bereich des Denkmalschutzrechts einen Bärendienst erwiesen.

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