15. Februar 2011

Maximilian Steinbeis

Väter-Rechte: BVerfG rügt OLG-Familienrichter

Wozu deutsche Familienrichter fähig sind, lehrt eine heute veröffentlichte Einstweilige Anordnung aus Karlsruhe, dessen Sachverhalt mal wieder zu denen gehört, die mir einen Schauer den Rücken hinunter jagen.

In dem Fall geht es um ein 8-jähriges Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebte. Diese bekam aus nicht näher genannten Gründen das Sorgerecht entzogen, das Kind kam einstweilen in ein Heim und sollte dann zum Vater. Kaum war es dort angelangt, kam das OLG Celle und sagte, Moment! Der Streit um das Sorgerecht der Mutter sei noch ungeklärt, das Kind dürfe nicht „seiner Mutter entfremdet“ werden, also solle das Kind erstmal wieder weg vom Vater und sofort zurück ins Heim.

Das geht so gar nicht, befand die 2. Kammer des Ersten Senats (mit der neuen Richterin Gabriele Britz an Bord) und verhängte erstmal eine Einstweilige. Den Eltern das Kind wegzunehmen, sei der „stärkste Eingriff in das Elternrecht“ und setze voraus, dass

dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Dafür sei den Entscheidungen des OLG keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen. Umgekehrt wäre das Kind, wenn man es zurück ins Heim brächte, einem permanenten Wechsel von Umgebung und Bezugspersonen ausgesetzt.

Ich kenne die genauen Hintergründe des Falls nicht, deshalb halte ich mich zurück. Aber ich frage mich schon, ob es bei Familienrichtern eine Art déformation professionelle gibt, die sie blind macht für das, was ihnen eigentlich zum Schutz anvertraut ist, nämlich das Kindeswohl.

Update: Eine zweite Entscheidung der gleichen Kammer hebt ein Urteil des OLG Hamm auf, das einem Vater das gemeinsame Sorgerecht vorenthalten hat, weil die Mutter sich dagegen sperrte. Dass das nicht geht, hat das BVerfG letztes Jahr aufsehenerregender Weise festgestellt; die Kammerentscheidung ist die notwendige Konsequenz daraus.

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