Was eine Zweidrittelmehrheit ändern kann, und was nicht
Was würde passieren, wenn eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat in Art. 79 Grundgesetz, der so genannten „Ewigkeitsklausel“ eine Korrektur vornähme und, sagen wir, Absatz III ersatzlos streichen würde? Ginge das? Artikel 79 III ist die berühmte „Ewigkeitsklausel“: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Beim Wort genommen schließt dieser Artikel sich selber nicht mit ein: Durch seine Streichung per se wird keines der darin für unberührbar erklärten Verfassungsgüter berührt. Trotzdem geht das natürlich nicht. ... continue reading
