Menschenwürde schlägt Anerkennungsgrundsatz

Europa fußt auf Vertrauen. Aber was, wenn manche europäischen Mitgliedsstaaten aufhören dieses Vertrauen zu verdienen? Ist die Vertrauenswürdigkeit ihrerseits Vertrauenssache? Angesichts der Mir-doch-egal-Haltung, die einige mittel- und osteuropäische Regierungen gegenüber dem Europarecht und den fundamentalen Verfassungsgrundsätzen Europas mittlerweile an den Tag legen, ist das keine theoretische Frage, sondern eine, von der Europas Zukunft abhängt. Heute hat der Europäische Gerichtshof sie auf eine Weise beantwortet, die mir einen Stein vom Herzen fallen lässt.

Pressefreiheit im Strafprozess und ihre Grenzen

Die heutige Entscheidung Bédat v. Schweiz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich für Journalisten, die ein waches Gefühl für liberale Freiheitsrechte und ein noch wacheres für ihre eigenen professionellen Interessen besitzen, leicht skandalisieren: "Straßburg lässt die Pressefreiheit im Stich!" wäre eine mögliche Überschrift. "Straßburg billigt Kriminalisierung von Justizberichterstattern!" eine andere. Ich bin auch ein professioneller Journalist, und in punkto Sorge um liberale Freiheitsrechte lasse ich mich für gewöhnlich ungern von irgendwem übertreffen. Trotzdem, oder gerade deswegen, komme ich zu einem anderen Schluss: Ich halte das heutige Urteil der Großen Kammer für richtig.

Aus Anlass Polens: einige Überlegungen zum Recht auf Widerstand

Ab heute ist es amtlich: Die Mittel, zu denen Polens Regierung, Präsident und Parlamentsmehrheit im Konflikt mit dem polnischen Verfassungsgericht gegriffen haben, sind nicht einfach nur ein Verfassungsverstoß. Das ist ein Angriff auf die Grundlagen der Verfassungsstaatlichkeit selbst – auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte. Wäre eine Konstellation, wie sie im Augenblick in Polen zu finden ist, ein Anwendungsfall für ein Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz entsprechendes Recht auf Widerstand? Mir scheint, das wäre sie – wenn die polnische Regierung sich dem Gutachten der Venedig-Kommission nicht beugt.

Einer raus, einer rein: vielleicht keine Lösung, aber immerhin Völkerrecht

Für jeden syrischen Flüchtling, den die Türkei aus Chios, Lesbos und Kos zurücknimmt, lässt die EU einen anderen syrischen Flüchtling aus der Türkei legal einreisen. Ein bewegliches Kontingent soll es geben, das den Syrern in der Türkei als legale, sichere und preiswerte Alternative zum Schlauchboot offen steht und dessen Größe schrumpft und wächst mit der Zahl der irregulär eingereisten Flüchtlinge, die die Türkei aus Griechenland wieder zurücknimmt. Das ist der Plan nach dem gestrigen EU-Gipfel in Brüssel. Pro Asyl findet ihn ganz fürchterlich. Ich bin da ehrlich gesagt nicht so sicher.

Lokale Zuzugssperren für Arme: für Straßburg kein Freizügigkeitsproblem

Das Recht auf Freizügigkeit hat es schwer in diesen dunklen Tagen in Europa. In der EU sowieso, wo die Freiheit, sich grenzüberschreitend in Europa frei zu bewegen und niederzulassen, massiv unter Beschuss ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute ein Urteil veröffentlicht, das die innerstaatliche Freizügigkeit betrifft – das ganz normale Recht von Staatsbürgern, im eigenen Land überall hinziehen zu dürfen, wo man hinziehen möchte, ohne dass der Staat sagen darf, dich wollen wir hier nicht. Mit diesem in Art. 2 Prot. 4 EMRK verankerten Grundrecht, zu dem es bislang nicht viel Judikatur gibt, weiß der Straßburger Gerichtshof offenbar nicht viel anzufangen.

Sind Staaten auch nur Menschen?

Grundrechte sind für Menschen da, nicht für Staaten. Das ist nach deutscher Verfassungsdoktrin so selbstverständlich, dass man sich kaum traut es hinzuschreiben. Der Staat hat keine Grundrechte, kann schon aus denklogischen Gründen keine haben. Grundrechte binden die öffentliche Gewalt: Sie sollen ihr nicht Freiheit geben, sondern welche nehmen. Gilt das auch für europäische Grundrechte? Das könnte zweifelhaft erscheinen, wenn man das heute verkündete Urteil Bank Mellat des Europäischen Gerichtshofs ansieht.

Völkerrechtsfreundlich heißt nicht unbedingt völkerrechtstreu

Unsere britischen Freunde werden verständig mit dem Kopf nicken bei dieser Nachricht: Dass Deutschland sich irgendwann mal völkerrechtlich zu etwas verpflichtet hat, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss, heißt mitnichten, dass Deutschland kraft Verfassung diese Pflicht dann auch einhalten muss. Wenn der demokratische Gesetzgeber nach Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, so die Senatsmehrheit, es sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt anders überlegt, dann gibt es nichts und niemanden, das ihn verfassungsrechtlich daran hindern könnte. "Demokratie ist Herrschaft auf Zeit", schreibt die Senatsmehrheit mit majestätischer Kürze, und den Gesetzgeber über die Dauer einer Legislaturperiode zu binden, würde dem Demokratieprinzip widersprechen. Der Gesetzgeber müsse frei bleiben, das einfache Recht so zu gestalten, wie er es für richtig hält.