Articles for category: 9/11 und die Völkerrechtsordnung

Afghanistan – wer schützt das Völkerrecht?

In Einem sind sich politische Parteien, Medien und Öffentlichkeit einig: ob man den Rückzug der Bundeswehr aus Afghanistan nun Desaster, Debakel oder Niederlage nennt, er soll gründlich analysiert werden, und mit ihm der gesamte Einsatz seit 2001. Die völkerrechtliche Legitimation des Kriegseinsatzes steht nicht zur Debatte. Doch muss eine unvoreingenommene Analyse zu dem Ergebnis kommen: der Krieg begann mit einem Verstoß gegen das Völkerrecht, produzierte in seinen 20 Jahren zahlreiche Kriegsverbrechen und endete nun mit einem letzten Bruch des Völkerrechts.

Die Afghanistan-Saga hat die Ausrichtung des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen nicht erschüttert

Die Abzugsphase des Internationalen Allianz in Afghanistan hat zwar zu Recht viel Aufmerksamkeit, Kontroversen und Tragödien ausgelöst, aber im Großen und Ganzen hat sie - bis jetzt - keinen bedeutenden Bruch in der Ausrichtung des Völkerrechts und der Beziehungen zu schwächeren Staaten und Völkern verursacht oder signalisiert.

Der Abzug aus Afghanistan läutet eine neue Ära globaler Kriege um Infrastruktur und Lieferketten ein

Für manche stellt der demütige Abzug der Vereinigten Staaten und der NATO-Koalitionspartner aus Afghanistan ein angemessenes Ende der Kriege nach dem 11. September 2001 dar. Doch meiner Meinung nach markiert dieser Abzug einen wichtigeren Anfang: unseren unfreiwilligen Eintritt in eine neue Ära der kompetitiven Kriegsführung - wobei Afghanistan nur den Anfang einer neuen Ära globaler Infrastruktur- und Lieferkettenkriege darstellt.

Exiting Afghanistan as Ushering in a New Era of Global Infrastructure and Supply Chain Wars

Some argue that the humbling exit of the United States and NATO coalition partners from Afghanistan marks a fitting end to the post-9/11 wars and its conceits. My sense is that this exit marks a more important beginning: our unwitting entry into a new era of competitive warfare—with Afghanistan representing the opening salvo of a new era of global infrastructure and supply chain wars.

Afghanische Frauen und der Widerstand gegen den „War on Terror“

Die feministische internationale Rechtswissenschaft hat sich mit der geschlechtsspezifischen Ausgestaltung des "War on Terrors" ausgiebig befasst, insbesondere in Bezug auf die sich ausbreitenden Praktiken der Demokratisierung in Gesellschaften der Dritten Welt. Ich behaupte, dass die Erfahrungen afghanischer Frauen wesentlich dazu beitragen, die Funktion der Menschenrechte bei der Reproduktion von Geschlechternormen zu hinterfragen.

Afghanistan and Great Power Interventionism as Self-Defense

We are still in the process of assessing the outcomes of 20 years of Western military and humanitarian presence in Afghanistan, and of a heartless and chaotic withdrawal. The current and somewhat self-centred debates may obscure considerable collateral legal nihilism. My main argument is that the re-interpretation of Art. 51 UN Charter by the US in the context of the so called “war on terror” was (and still is) an attempt to re-introduce new legal justifications for old forms of great power interventionism.

Afghanistan und ‚Great Power Interventionism‘ als Selbstverteidigung

Wir sind immer noch dabei, die Ergebnisse von 20 Jahren westlicher militärischer und humanitärer Präsenz in Afghanistan und eines herzlosen und chaotischen Abzugs zu bewerten. Diese selbstbezogenen Debatten können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der "War on Terror" mit erheblichem rechtlichem Nihilismus einherging. Mein Hauptargument ist, dass die Neuinterpretation von Art. 51 UN-Charta durch die USA im Zusammenhang mit dem so genannten "war on terror" ein Versuch war (und immer noch einer ist), neue Rechtfertigungen für alte Formen des Großmachtinterventionismus einzuführen.

Has the Federal Republic of Germany violated its obligations of protection in Afghanistan?

Alongside the political question of the consequences of the withdrawal of troops from Afghanistan, there is also the pressing question of the legal responsibility of the Federal Republic of Germany. We come to the interim conclusion that the Federal Republic of Germany has not fully complied with its obligations to protect fundamental rights - above all the protection of life under Article 2 of the Basic Law - and its obligations under international law.