The Stakes of the Unwritten Constitutional Norms and Principles Debate in the UK

Unwritten principles serve crucial purposes in the UK’s constitution. For example, they provide guardrails for judicial interpretation of legislation, and they form or give rise to substantive rules about the limits of legislative, judicial and executive power. With a growing body of research on unwritten constitutionalism, it is worth considering why these issues matter, and what is at stake in the debate. This post considers two issues which it argues can only be properly understood once regard is paid to the unwritten principles and norms in the UK’s constitution: the limits of Westminster’s legislative power, and the nature of the UK’s territorial constitution.

The Salience of »Writtenness« and »Unwrittenness« as Constitutional Categories in Canada

Canada's Constitution sits somewhere between the paradigms of a fully codified written and partially codified unwritten constitutional order. This blog post explains why the differentiation between the written and unwritten matters for our understanding of Canada's constitutional system with a view to terminological, institutional, proceduaral, and policial questions.

The Stakes of the Unwritten Constitutional Norms and Principles Debate in Germany

Focussing on “writtenness” can sharpen our sensibility of how liberally the German legal system allows the Federal Constitutional Court, as well as other courts, to acknowledge legal norms or principles whose textual basis in the Grundgesetz is far from obvious – which in other jurisdictions might be put into the area of norm-free, principle-oriented argumentation, i.e. whose constitutional quality is being problematized.

Annie Ruth Jiagge

The Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW), which aims to eradicate all forms of discrimination based on sex and gender, is an indispensable treaty for women and girls worldwide. Given its profound impact, today’s sphere of international human rights law would look vastly different. But few people know that the CEDAW treaty was preceded by a 1967 draft by Annie Ruth Jiagge.

Versteckte Gewalt

Schmerzgriffe verringern die Sichtbarkeit polizeilicher Gewalt. Diese ist dadurch schwerer in ihrer gesamten Tragweite zu erkennen. Für eine zunehmend gewaltsensible Gesellschaft ist das leichter zu ertragen – eine Tendenz, die sich nicht nur bei Schmerzgriffen beobachten lässt, sondern insgesamt bei staatlichem Gewalthandeln. Dabei sind Schmerzgriffe nicht unbedingt harmloser als andere Formen der Gewalt: Die Hebel- und Nervendrucktechniken können Nervenschäden, Gelenkschädigungen, Brüche und Zerrungen zur Folge haben. Vor allem aber verursachen sie ein intensives Schmerzgefühl und psychische Folgen, wie sie jede intensive Gewalterfahrung mit sich bringen kann.

Der hohe Preis der Effektivität

Schmerzgriffe sind innerhalb einer polizeilichen Ordnungslogik praktikabel, da sie eine effektive und zügige Kontrolle des Versammlungsgeschehens ermöglichen. Bei friedlichen Versammlungen wie den Protestaktionen der Letzten Genration sind Schmerzgriffe jedoch abzulehnen, da sie rechtlich unzulässig sind. In diesem Kontext sind sie auf lange Sicht geeignet, das gesellschaftliche Vertrauen in eine fair und rechtsstaatlich handelnde Polizei zu beeinträchtigen.

Aber wer bewacht die Wächter?

Als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols ist die Polizei eine Institution, deren Kontrolle im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt. Immer wieder zeigt sich, dass die bestehenden Mechanismen unzulänglich sind, um von Polizist:innen begangene Straftaten zu verfolgen und anderen Fehlverhalten nachzugehen. Für eine stärkere Unabhängigkeit in einschlägigen strafrechtlichen Ermittlungen würde eine gesonderte Ermittlungsbehörde sorgen – Vorbilder gibt es schon in anderen europäischen Ländern. Nicht-strafbaren Vorfällen und teilweise auch strukturellen behördlichen Defizite könnten externe Stellen nachgehen, die neben der Kontrolle auch Kommunikation und Mediation zur Aufgabe haben.

Selbstverteidigung gegen Schmerzgriffe

Gegen rechtswidrige Polizeieinsätze darf man sich wehren, auch mit dem „scharfen Schwert“ der Notwehr. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der handelnde Beamte seine Kompetenzen bewusst überschreitet oder wenn er sich über die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen irrt. Wen die Polizei in offensichtlich rechtswidriger Weise mit sogenannten Schmerzgriffen konfrontiert, der darf sich also hiergegen verteidigen. Auch andere Personen dürfen dann einschreiten, den Betroffenen zu Hilfe eilen und den Schmerzgriff mittels Gewalt beenden (sogenannte Notwehrhilfe).

Schmerzgriffe und Menschenrechte

Polizeiliche Schmerzgriffe bei einer Sitzblockade gegenüber sich absolut passiv verhaltenen Demonstrierenden verletzen deren Menschenrechte. Sie verstoßen nicht nur gegen das Verbot erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch gegen die Menschenwürde, die zu achten und zu schützen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Entgegen der teilweise von den Bundesländern vertretenen Position finden die Schmerzgriffe schon in den polizeirechtlichen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang keine Rechtsgrundlage.