»A Bit of Fun. A Bit of Truth.«

The extent of (private) media regulation depends on the willingness to trade private for public power. This blogpost takes the Commission's EMFA proposal as an opportunity to question the assumptions about media, markets, and politics behind it. It finds that the Commission’s approach treats private like public media: First, it functionalizes the fundamental rights of private individuals and companies in terms of their public benefit; second, it imagines the conditions of qualitative journalistic work as those of civil servants.

Without Enforcement, the EMFA is Dead Letter

Besides important substantive provisions, the EMFA proposal contains various mechanisms concerning the role of national regulatory authorities, the newly established European Board for Media Services (Board) and the Commission. However, this blogpost argues that the proposed tools fail to effectively improve the already available enforcement mechanisms in EU law. We offer three recommendations to improve enforcement of media law and policy in the EU, while remaining within the boundaries of the competences as established by the EU Treaties.

Why the Words „But“ and „However“ Determine the EMFA’s Legal Basis

Enacting a regulation, which is directly applicable throughout the EU, with such a focus would undoubtedly entail a far-reaching interference with the cultural sovereignty of the Member States, documented inter alia in Art. 167(4) TFEU and the Amsterdam Protocol concerning public service broadcasting. This requires a careful concretisation of existing obstacles to the internal market, their actual overcoming by the proposed rules and a consideration of cultural interests and traditions of the Member States. In its current shape, the EMFA, irrespective of its noble goal, does not meet these requirements. Therefore, most of the EMFA’s substantive rules do not solidly rest on a legal basis, making the proposal partly incompatible with Union law.

Freedom Governed by Brussels

With its EMFA proposal, the Commission is pursuing objectives that are beyond doubt: the safeguarding of plural, independent media in the Union. But no matter how noble an objective may be, it is still not a legal basis. Furthermore, European media supervision shouldonly be linked to the Commission if its oversight Board can provide independent supervision. Finally, the regulatory approach as such has to be questioned: Shall media freedom be secured through media supervision?

The Key to Ensure Media Pluralism in the EU? A Unified Framework

Media freedom is one of the necessary conditions for democracies to function. Yet media freedom is currently not guaranteed in all European Union countries. The European Media Freedom Act proposed by the European Commission in 2022 aims to protect and foster media pluralism across the EU block and, while some changes would need to be made to strengthen the proposal’s efficacy, monitoring on the ground shows that a common European framework is indeed needed. While there are already several harmonisation measures that revolve around media – such as the Audiovisual Media Services Directive (AVMSD) – this is the first text that clearly and specifically addresses the media market in and of itself, which marks a paradigm shift in EU media regulation.

Die »Letzte Generation“, die EMRK und das Strafrecht

Die Aktionen der „Letzten Generation“ haben den gesellschaftlichen und juristischen Diskurs der letzten Monate geprägt. So engagiert die juristische Diskussion jedoch geführt wird, so sehr verharrt sie ganz überwiegend noch im nationalen Recht. Die zuständigen deutschen Strafrichter:innen werden sich jedoch auch dem Blick nach Straßburg nicht entziehen können – die Blockadeaktionen der „Letzten Generation“ stehen unter dem Schutz der in Artikel 11 Abs. 1 EMRK kodifizierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieser Schutz steht einer strafrechtlichen Sanktionierung der Aktionen nicht grundsätzlich im Weg; eine Rückbesinnung auf die menschenrechtliche Dimension der Proteste kann und sollte aber ein Korrektiv für allzu ausgeartete Kriminalisierungs- bzw. Selbstjustizfantasien darstellen.

Die „Letzte Generation“ in staatlichen Schulen?

Die Aufregung in Medien und Politik war ebenso groß wie schnell verflogen. Vertreter*innen der "Letzten Generation vor den Kipppunkten", so wurde berichtet, wollten an Schulen aktiv werden und Schüler*innen für Aktionen mobilisieren. Zum Glück trafen sie damit aber auf den „klaren Widerstand“ der Kultusminister*innen, die sich mutig der „Rekrutierung“ entgegenstellen. In Hamburg forderte die CDU in der Bürgerschaft, dass den Schulen verboten wird, in irgendeiner Weise mit Aktivist*innen der Letzten Generation zusammenzuarbeiten. Sich pauschal gegen die Einladung von Vertreter*innen der „Letzten Generation“ auszusprechen verkennt gleichermaßen die Aufgaben von Schulen wie auch die rechtlichen Bedingungen für die Beteiligungsmöglichkeiten externer gesellschaftlicher Kräfte in der Schule.

Ist der Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland menschenrechtswidrig?

Wegen der in vielen Staaten der Welt zunehmenden Repressionen gegenüber friedfertigen Protestbewegungen, die vor allem auf Sitzblockaden zurückgreifen, hatten der UN-Menschenrechtsausschuss und auch der UN-Sonderberichterstatter sich in den letzten beiden Jahren wiederholt zu den menschenrechtlichen Standards im Umgang mit störenden Protestformen geäußert. Die dort identifizierten Gefahren für das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit sind auch für die deutsche Situation aufschlussreich.

Gesetz ist Gesetz?

Seit den Hausdurchsuchungen in 15 Wohnungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ hat sich die öffentliche Diskussion um die Aktionen der Gruppe noch einmal intensiviert. Im Zentrum steht dabei der Begriff des „Zivilen Ungehorsams“. Obwohl das dahinterstehende Konzept auf viel, auch auf viel berechtigte, Kritik stößt, möchte ich zeigen, dass „ungehorsames“ Protestverhalten die Funktion erfüllt, Ungleichgewichte in den Möglichkeiten politischer Einflussnahme auszugleichen. Ziviler Ungehorsam kann dabei eine integrative Funktion erfüllen; er kann aber auch die diskursiven Verhältnisse aufbrechen und zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen anstoßen. Zudem zeichnet er sich dadurch aus, dass er Visionen einer normativen Zukunft entwickelt und insofern einen Beitrag zur Entwicklung der politischen Gemeinschaft und ihrer Verfassung leistet. Die weltweit zunehmende Kriminalisierung von Protestaktionen missachtet diese demokratische und rechtsstaatliche Bedeutung zivilen Ungehorsams.

Aus der Mottenkiste politischer Theorie

Die aus der Mottenkiste der politischen Theorie entliehene Figur des „zivilen Ungehorsams“ in ihrer schillernden Unbestimmtheit ist kein grundrechtsdogmatisch plausibles Argument. Es gibt keine habermaskonforme Auslegung des Grundgesetzes. Ein dysfunktionales Einsickern in das Vokabular der Verhältnismäßigkeit wäre folgenreich und hat das Potential, die Mechaniken angemessenen Interessenausgleichs auszuhebeln, auf den wir alle gerade dann angewiesen sind, wenn wir erfolgreich die Wende in die Klimaneutralität organisieren wollen. In Zeiten, in denen sich die Institutionen des liberal-demokratischen Rechtsstaats immer aggressiveren Anfechtungen ausgesetzt sehen und sich robust behaupten müssen, wird die durchsetzbare Verpflichtung aller Akteure auf die demokratische Legalität zu einem kostbaren Gut. Man sollte es keinem autoritären Illegalismus opfern.