Gesätes Misstrauen

Das zweistufige System der Wahlprüfung ist getragen von politischen Erwägungen, die nicht mehr verfangen: Die Wahlprüfung gehört nicht notwendig zur Parlamentsautonomie, die Gefahr des politischen Missbrauchs der Wahlprüfung wird mittlerweile durch eine Parlamentsprüfung eher gesteigert. Eine institutionelle Reform der Wahlprüfung scheint daher angezeigt. Eine vorzugswürdige Regelung drängt sich allerdings nicht auf.

Warum sich die mehrstufige Wahlprüfung bewährt hat

Insbesondere nachdem das Berliner Landesverfassungsgericht den Hinweis auf eine komplette Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl erteilt hat, wird öffentlich diskutiert, ob auch bei der Bundestagwahl nicht gleich das Bundesverfassungsgericht entscheiden könnte? Diese Frage sollte vor den Hintergründen des Zwecks der Wahlprüfung, ihrer historischen Entwicklung und der Einbettung in den Gesamtzusammenhang einer Wahl betrachtet werden und ist meines Erachtens im Ergebnis zu verneinen.

Nicht so zahnlos, wie es aussieht

Seit 1949 sind 5.475 Wahleinsprüche gegen Bundestagswahlen beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages eingegangen, davon allein 2.121 gegen die Bundestagswahl 2021. Noch nie wurde eine Wahl auf Bundesebene teilweise, geschweige denn in Gänze wiederholt. Gemessen daran war bislang also noch kein Wahleinspruch erfolgreich. Dabei ist es keineswegs so, dass der Wahlprüfungsausschuss und seine Mitglieder noch nie Wahlfehler vorgefunden haben. Vielmehr wurde eine Vielzahl kleinerer und größerer Wahlfehler festgestellt, die jedoch nicht zu einer Wahlwiederholung führten. Wie kann es sein, dass das einzige Gremium zur Aufarbeitung von Wahlfehlern auf Bundesebene bislang trotz vielfältiger Wahlfehler noch nie einem Wahleinspruch Konsequenzen hat folgen lassen?

Für ein Update der Wahlprüfung in die Gegenwart

Kein anderes Element des demokratischen Verfassungsstaats ist in Deutschland stärker aus der Zeit gefallen als die Wahlprüfung. Sie ist in ihrer Grundstruktur noch in den Denkweisen und Bedürfnissen der konstitutionellen Monarchie verfangen und schützt einseitig die Interessen der etablierten und bei der zu überprüfen Wahl erfolgreichen Parteien. Das lässt sich an einer kritischen Hinterfragung von Zuständigkeit, Verfahren und Prüfungsmaßstäben aufzeigen.

Alles auf Anfang oder weiter so?

Bei der Wahlprüfung durch das Parlament und durch die Verfassungsgerichte stellt sich nicht nur die Frage, wie stabil ein Parlament gehalten werden muss, sondern auch umgekehrt, in welchem Maße Wahlen noch die Überzeugungskraft besitzen, tatsächlich demokratische Legitimation zu stiften. Je öfter nämlich offensichtliche Rechtsverstöße bei der Wahl durch die Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens vollkommen folgenlos bleiben, desto stärker werden Zweifel daran genährt, ob es bei der Wahl überhaupt mit rechten Dingen zugeht und nach demokratischen Regeln gespielt wird.

Auto fahren oder Klima retten?

Vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten finden zurzeit Prozesse gegen Aktivist:innen von Letzte Generation statt. Diese hatten sich an verschiedenen Straßen in Berlin festgeklebt, um auf die unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen aufmerksam zu machen (die BZ prägte deshalb auch den Begriff „Klima-Kleber“). Dadurch kam es teilweise zu Straßensperren und Staus. Die jüngst ergangenen Urteile werfen die Frage nach den strafrechtlichen Grenzen von zivilem Widerstand bzw. Ungehorsam auf: Kann Klimaschutz ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund sein?

Harder, Better, Faster, Stronger

Human rights courts can rarely avoid confrontation with backlashing states. This is particularly true for the two oldest and most prominent regional human rights courts, the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR). Yet, by close observation, we can witness that for both courts, backlash has triggered important institutional developments which will guide the work of human rights bodies in an increasingly polarized 21st century.

The ECtHR’s Coping Strategy

The European Court of Human Rights (ECtHR) is operating in an increasingly challenging political and legal environment. Even if member states have stopped short of far-reaching reforms, they have signaled their collective desire for a more restrained Court, starting with the 2012 Brighton Declaration. Governments in established democracies, like the United Kingdom, have refused to implement or dragged-out implementation of ECtHR judgments. In some countries, government officials or major politicians have suggested exiting the Court’s jurisdiction altogether. Finally, several member states have rolled back domestic rights protections for politically unpopular groups, such as criminal defendants, suspected terrorists, asylum seekers, and non-traditional families.

The Overreaching Court

In the United States, it does not appear to be the case that the apex judiciary faces truly significant attacks on its autonomy, whatever the expressed unhappiness of an increasing number of critics. At least some would argue that the problem is precisely the opposite, that the Supreme Court has a smug sense of its own autonomy and is willing to use it with reckless indifference to the consequences for the American polity overall.

Lessons from the United Kingdom’s „Enemies of the People“ case

It is difficult to deny evidence of a potential backlash against the judiciary in the UK. Both Miller decisions sent shockwaves through the United Kingdom. This is despite both decisions having the effect of protecting the powers of Parliament rather than the courts, and both having a marginal, if any, impact on the ability of the UK government to achieve its desired Brexit outcome. It is hard to forget the ‘Enemies of the People’ headline following the first Miller decision.