Articles for category: Lieferkettengesetz Made in Germany

Der lange Weg zur Konzern­verantwortung und Konzern­haftung in der Schweiz

Über die Volksinitiative ‘Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt’, den indirekten Gegenvorschlag des Nationalrats und den weiteren schwächeren Gegenvorschlag ohne Haftung des Ständerats ohne Haftungsnorm debattiert das Parlament schon über zwei Jahren. Doch am Dienstag entschied sich das Parlament für den schwachen Gegenvorschlag ohne Haftung für Unternehmen. Damit wird die Konzerninitiative nicht zurückgezogen. Wahrscheinlich im November aber spätestens im Februar 2021 werden Schweizer Bürger*innen für oder gegen den Text der Volksinitiative stimmen müssen.

Menschenrechts­verletzungen, Internationales Deliktsrecht und Beweislast

In der heutigen Zeit dürfte unzweifelhaft sein, dass menschenrechtlichen Schutzgütern mancherorts auch und zum Teil gerade von privater Seite Gefahr droht. Die jüngere Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst Zulieferer und Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften im Ausland teilweise leider menschenunwürdige Arbeitsplätze bereitstellen oder in anderer Weise finanzielle Eigeninteressen in illegitimer Weise über die Grundbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung stellen. Diese Entwicklung hat eine Debatte darüber ausgelöst, ob man das deutsche Deliktsrecht aktivieren kann, um Menschenrechte grenzüberschreitend gegenüber Privaten durchzusetzen. Dieser Beitrag soll zwei Hürden beleuchten, die dieses Vorhaben nehmen müsste: das Internationale Deliktsrecht und die Verteilung der Beweislast für die Verletzung menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten.

Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der globalen Lieferkette

Im Auftrag von zivilgesellschaftlichen Organisationen sind zwei Gutachten erstellt worden, die Vorschläge zur gesetzlichen Ausgestaltung einer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht enthalten – zum einen das bereits vor vier Jahren für Amnesty International, Brot für die Welt, Germanwatch und Oxfam verfasste Gutachten „Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten von Unternehmen im deutschen Recht“, zum anderen das in diesem Frühjahr von der Initiative Lieferkettengesetz vorgestellte „Rechtsgutachten zur Ausgestaltung eines Lieferkettengesetzes“. Die in den beiden Gutachten erarbeiteten Empfehlungen geben wertvolle Impulse für die nun bald intensiver zu führende Debatte zur Ausgestaltung eines Sorgfaltspflichtengesetzes bzw. einer entsprechenden europäischen Regelung.

Die Menschenrechts­verletzung bzw. die Missachtung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht als zivilrechtlicher Haftungstatbestand

Die UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht („Ruggie-Prinzipien“) aus dem Jahr 2011 statuieren in ihrem Teil IV eine menschenrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen („human rights due diligence“). Es fragt sich, ob und wie die Unternehmen für Verletzungen dieser Pflicht zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden können. Unter geltendem Recht ist eine solche Haftung nur sehr schwer zu begründen. Alexander Schall schlägt daher de lege ferenda ein Erfolgsdelikt der „Menschenrechtsverletzung“ in Anlehnung an § 823 I BGB vor („§ 823a BGB“). Alternativ könnte auch die „menschenrechtliche Sorgfaltspflicht“ der UN-Prinzipien direkt ausformuliert werden, zB als neuer Absatz 3 des § 91 AktG. Sie könnte als Schutznorm fungieren, bei deren Verletzung der daraus entstehende Schaden gemäß § 823 II BGB zu ersetzen ist.

Völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zum Erlass eines Lieferkettengesetzes

Über das Für und Wider eines Lieferkettengesetzes und dessen mögliche Inhalte wird seit einiger Zeit in Politik und Wissenschaft diskutiert. Dass die Bundesrepublik Deutschland mit einem sollen Gesetz auch zur Verwirklichung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte beitragen würde, ist unbestritten und im Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ auch angelegt. Weniger klar und seltener diskutiert ist dagegen die Frage, ob Deutschland völkerrechtlich auch verpflichtet ist, ein derartiges Gesetz zu erlassen, um seiner menschenrechtlichen Pflichten zu genügen. Dieser Frage wird hier nachgegangen. Im Mittelpunkt steht dabei die territoriale Reichweite der Schutzdimension internationaler Menschenrechte.

Mehr Menschenrechts­schutz mit einem Lieferkettengesetz „Made in Germany“?

Das Völkerrecht sieht bisher keine Möglichkeit für Individuen vor, gerichtlich gegen Unternehmen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Ein Lieferkettengesetz de lege ferenda könnte diese Lücke beim Rechtsschutz schließen. Die Möglichkeiten des Privatrechts sind bisher kaum ausgeschöpft. Der folgende Beispielsfall, der auf der Grundlage der Schilderung von Arbeitsrechtsverletzungen im Ananasanbau in Costa Rica in der Lieferkette deutscher Supermarktketten im Bericht „Süße Früchte, Bittere Wahrheit“ der Nichtregierungsorganisation Oxfam gebildet wurde, soll die zentralen kritischen Rechtsfragen deutlich machen.

Ein Lieferkettengesetz – wichtiger denn je

Wenn aktuell über Lieferketten gesprochen wird, geht es vor allem darum, wie ihre Funktionsweise trotz Corona-Krise aufrechterhalten werden kann. Über die Auswirkungen der Krise am Anfang der Lieferketten wird kaum gesprochen. Dort arbeiten Menschen unter Bedingungen, die keine soziale Distanz zum Schutz der eigenen Gesundheit erlauben. Weil europäische Firmen massenhaft Aufträge stornieren, werden Arbeiter*innen auf die Straße gesetzt, ohne dagegen sozial abgesichert zu sein. Das Lieferkettengesetz, um das es in diesem Symposium geht, ist ein Baustein für eine fairere Globalisierung.