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Behindert die Forschungsfreiheit die Durchsetzung von Strafverfolgungsinteressen – oder umgekehrt?

Wegen der Untätigkeit des Gesetzgebers ist die empirische Sozialforschung gewissermaßen dem unausgesprochenen Goodwill der Justizpraxis ausgeliefert, die die notwendige Sensibilität walten lassen mag – oder eben auch nicht, wie der berichtete Sachverhalt eindrucksvoll belegt. Das beschädigt nicht nur die Forschungsinteressen der individuell betroffenen Wissenschaftlerinnen, sondern es richtet auch weiteren Schaden an.

„Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt…“

Empirische SozialforscherInnen brauchen Vertrauen – sowohl von den Institutionen, die ihre Tätigkeit finanziell unterstützen, als auch von den ProbandInnen, die ihnen Zugang zu persönlichen Informationen gewähren. Verfassungsrechtlich sind die Bedingungen, die akademisch eingebundene SozialwissenschaftlerInnen für ihre Arbeit benötigen, durch die Wissenschaftsfreiheit in Art 5 Abs. 3 GG abgesichert. Dennoch kann die notwendige Vertrauensbasis gefährdet werden, wenn sie sich beruflich mit Fragen beschäftigen, die für Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein können, wie etwa Vorgänge im Justizvollzug oder Dispositionen ihrer Probanden zu terroristischen Straftaten. Solche Insider-Informationen können von großer Bedeutung für die Strafverfolgung sein. Ob entsprechende Unterlagen bei den ForscherInnen für Zwecke eines Strafverfahrens beschlagnahmt werden dürfen, ist zum Gegenstand heftiger Kontroversen geworden.

Wissenschaftsfreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht

Die Ausgestaltung der Zeugnisverweigerungsrechte in der StPO erweckt schon bei oberflächlicher Betrachtung einen inkohärenten Eindruck. Sie ist ein unsystematisches Sammelsurium von Partikularrationalitäten und steckt voller Unwuchten. Die Wissenschaftsfreiheit erfährt darin erstaunlicherweise keinen besonderen Schutz. Und noch erstaunlicher mag es scheinen, dass sich darüber bis dato weder größeres Unbehagen in der Wissenschaft geregt hat noch die verfassungsrechtlichen Leitkommentare den unzureichenden Schutz im Strafverfahren weiter problematisieren.

Seismograph der Staatsverfassung

Strafprozessrecht wird gerne als «Seismograph der Staatsverfassung» bezeichnet. Ein Beben lösten jüngst zwei Beschlüsse das OLG München aus (Beschl. v. 31.01.2020, OGs 19/20 und v. 28.07.2020, 8 St ObWs 5/20). Sie erklärten die Beschlagnahme von Videointerviews für rechtmäßig, in denen sich Häftlinge mit islamistischem Hintergrund zu ihrer eigenen Geschichte äußerten. Die Interviews waren von Sozialforschern im Rahmen eines von der DFG geförderten und von der Bayerischen Staatsregierung unterstützten Forschungsprojekts zur «Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug» geführt worden.

Kriminologen als unfreiwillige Strafverfolger?

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts München versetzt die empirische Kriminalitätsforschung derzeit in helle Aufregung. Worum geht es? Das OLG wies in dieser Entscheidung die Beschwerde eines Erlanger Professors für Psychologische Diagnostik zurück, mit der dieser sich gegen die Durchsuchung seiner Diensträume an der Universität und die Beschlagnahme des Transkripts eines Interviews gewandt hatte, das eine Mitarbeiterin seines Lehrstuhls im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Radikalisierung im Justizvollzug mit einem Häftling geführt hatte.

Es braucht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Wissenschaftler_Innen

Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts durchsuchten am 31.1.2020 das Büro des Hochschullehrers Mark Stemmler, der im Rahmen eines Forschungsprojekts vertrauliche Gespräche mit inhaftierten Jihadis geführt hatte. Interviewaufzeichnungen und weitere identifizierende Informationen wurden trotz seines Protests beschlagnahmt. Der Fall illustriert beispielhaft, dass Forschende derzeit über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügen, wissenschaftliche Daten wirksam vor behördlichen Zugriffen zu schützen. Die Interviewpartner*innen selbst, das ethische Selbstverständnis der Wissenschaftler*innen und die Datenschutzregeln von Forschungsförderungsinstitutionen (er)fordern aber systematische und verbindliche Schutzzusagen, um gesellschaftlich wichtiges Wissen gewinnen zu können. Interdisziplinäre Beiträge aus den Rechts- und Sozialwissenschaften debattieren Gründe und Hürden für ein Zeugnisverweigerungsrecht für Wissenschaftler*innen und formulieren juristische Lösungsansätze.

Vicarious Hegemony and the Anti-hegemonic Thrust of European Law: a Conversation

We are debating the specter of German Legal Hegemony. It’s a new dimension for most German lawyers. The prevailing view has been that Germany is at the receiving end and losing out. Many consider Germany as making a too small impact on European law because it’s too inflexible for its federalism and too inhibited for many reasons. Quite a few see the 2nd Senate of the BVerfG as the last institution defending law and reason against overbearing European institutions as Berlin politicians have largely given up. The symposium has provided a different picture. How to deepen learning from it? Today we propose a discussion which is both analytical and normative.

Ein effektives Lieferkettengesetz?

In den letzten Wochen hat sich die politische Debatte um die Vorlage eines Entwurfes für ein Lieferkettengesetz in Deutschland intensiviert. Derzeit wird auf Minister*innen-Ebene zwischen dem Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft über den Gesetzesentwurf verhandelt, der im Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ angelegt ist. Uneinigkeit besteht aktuell neben Fragen des Anwendungsbereichs vor allem noch über den Haftungstatbestand – soll Haftung für Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette Teil des Gesetzes werden, und wenn ja, wie sollen Haftungsnorm und korrespondierende Vorschriften ausgestaltet sein? Wissenschaftler*innen, Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und Politik sowie weitere Interessierte haben der Debatte im Rahmen einer Fachtagung neue Impulse gegeben.

Anti-Hegemony and Its Discontents

Long before the fighting ceased, Jean Monnet was already planning to integrate a defeated Germany into “a Europe united on terms of equality.” The idea had been brewing in the French and Italian resistance during World War II, even since Germany had been defeated last time around, and before then, in other forms, too. The key to bringing the warring nations together in solidarity was, as the Schuman Declaration would explain, taming the age-old animosity between Germany and France in a supranational project “open to all countries willing to take part.” The aim, in the words of the Treaty of Rome would be an “ever closer union among the peoples of Europe.”

The End of the German Legal Culture?

In this post, I argue that: (I) the influence of German jurisprudence on the legal systems in Central and Eastern Europe results from transfers of legal knowledge and “cooperative adaptation” of elites in the new democracies; (II) the German legal hegemony is in fact a hegemony of reason and a culture of justification; (III) the decision of Bundesverfassungsgericht in PSPP is an attempt to maintain the culture of justification in view of its inevitable end.